§ 20-Kurse im Fitnessstudio: So nutzt du Krankenkassen-Zuschüsse rechtssicher

28. Oktober 2025 Lesedauer: 3:30 Minuten
Yogaklasse
 



Nachdem ich letzte Woche über die rechtssichere Integration von Physios im Fitnessstudio berichtet habe, knüpfen wir heute daran an – denn was liegt näher, als auch einen Blick auf die beliebten Präventionskurse nach § 20 SGB V zu werfen?

Diese Kurse sind für viele Fitnessstudios eine attraktive Möglichkeit, ihr Angebot auszubauen, neue Zielgruppen zu erschließen und gleichzeitig das Profil als Gesundheitsstudio zu stärken. Doch unsere Beratungspraxis zeigt, ganz so einfach ist es nicht.

In diesem Artikel beantworte ich drei wichtige Fragen, die uns Studiobetreiber rund um § 20-Kurse gestellt haben – praxisnah, rechtssicher und mit Blick auf die Stolperfallen, die du unbedingt vermeiden solltest.

Check-in: Was sind Präventionskurse nach § 20 SGB V?

§ 20 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, gesundheitsfördernde Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehören Kurse in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention – sofern sie die Kriterien der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) erfüllen.

Für dein Fitnessstudio bedeutet das:



Achtung: Damit alles reibungslos funktioniert, gibt es bei der Vertragsgestaltung, Abrechnung und Organisation einiges zu beachten.


Frage 1: Darf ich § 20-Kurse automatisch verlängern?

Viele Studios möchten den Ablauf einfach gestalten und denken über eine automatische Verlängerung nach.

Tu das nicht.

Eine automatische Verlängerung kann als Umgehung der Vorschriften des Gesetzes für faire Verbraucherverträge angesehen werden. Das wäre rechtlich unwirksam und könnte sogar abgemahnt werden.

Empfehlung:
Lass die Teilnehmer*innen bei jeder Verlängerung aktiv zustimmen.

Praktisch könnte das so aussehen: Kurz vor Ablauf erhalten sie eine E-Mail mit einem Button, über den sie den nächsten Kurszeitraum starten.

Wichtig: Da es sich dabei um einen Online-Vertragsabschluss handelt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht – außer es ist ein Kurs mit feststehenden Terminen.“


Frage 2: Kann ich Präventionskurse und Mitgliedschaft in einem Vertrag bündeln?

Marketingtechnisch klingt es verlockend, Kurse und Mitgliedschaft in einem Paket zu verkaufen. Doch hier ist Vorsicht geboten.

Die Krankenkassen verlangen, dass der Präventionskurs eine eigenständige, zeitlich begrenzte Maßnahme ist.

Wird der Kurs eng mit einer Mitgliedschaft verknüpft, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Erstattung verweigert.

Empfehlung:



Frage 3: Was muss auf der Rechnung stehen, damit die Krankenkasse zahlt?

Hier passieren die meisten Fehler. Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, sonst riskierst du, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt.

Folgende Punkte dürfen auf keiner Rechnung fehlen:



Nur mit diesen Angaben haben deine Mitglieder eine realistische Chance auf Erstattung.


Fazit: § 20-Kurse sind eine Chance – wenn du rechtssicher bleibst

Mit Präventionskursen kannst du dein Studio erfolgreich als Gesundheitsstudio positionieren und neue Kundengruppen gewinnen. Doch die Praxis zeigt: Gerade bei Verträgen und Abrechnung lauern rechtliche Risiken.

Wenn du dich aber an die Spielregeln hältst – keine automatische Verlängerung, getrennte Verträge, vollständige Rechnungsangaben – nutzt du die Vorteile, ohne Angriffsfläche zu bieten.

Du willst dein Studio rechtssicher zum Gesundheitsstudio weiterentwickeln? Dann buche dir jetzt deinen kostenlosen Kennlerntermin und wir zeigen dir, was wir für dich tun können!



Sportliche Grüße

Astrid & Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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