§ 20-Kurse im Fitnessstudio: So nutzt du Krankenkassen-Zuschüsse rechtssicher
28. Oktober 2025Lesedauer: 3:30 Minuten
Nachdem ich letzte Woche über die rechtssichere Integration von Physios im Fitnessstudio berichtet habe, knüpfen wir heute daran an – denn was liegt näher, als auch einen Blick auf die beliebten Präventionskurse nach § 20 SGB V zu werfen?
Diese Kurse sind für viele Fitnessstudios eine attraktive Möglichkeit, ihr Angebot auszubauen, neue Zielgruppen zu erschließen und gleichzeitig das Profil als Gesundheitsstudio zu stärken. Doch unsere Beratungspraxis zeigt, ganz so einfach ist es nicht.
In diesem Artikel beantworte ich drei wichtige Fragen, die uns Studiobetreiber rund um § 20-Kurse gestellt haben – praxisnah, rechtssicher und mit Blick auf die Stolperfallen, die du unbedingt vermeiden solltest.
Check-in: Was sind Präventionskurse nach § 20 SGB V?
§ 20 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, gesundheitsfördernde Maßnahmen zu unterstützen. Dazu gehören Kurse in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention – sofern sie die Kriterien der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) erfüllen.
Für dein Fitnessstudio bedeutet das:
Deine Mitglieder können sich die Kursgebühren teilweise oder sogar vollständig von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.
Du positionierst dein Studio als Gesundheitsanbieter – nicht nur als Ort für Training, sondern auch für Prävention.
Du erschließt neue Umsatzquellen und kannst gezielt auch Menschen ansprechen, die bisher kein klassisches Studio besuchen würden.
Achtung: Damit alles reibungslos funktioniert, gibt es bei der Vertragsgestaltung, Abrechnung und Organisation einiges zu beachten.
Frage 1:Darf ich § 20-Kurse automatisch verlängern?
Viele Studios möchten den Ablauf einfach gestalten und denken über eine automatische Verlängerung nach.
Tu das nicht.
Eine automatische Verlängerung kann als Umgehung der Vorschriften des Gesetzes für faire Verbraucherverträge angesehen werden. Das wäre rechtlich unwirksam und könnte sogar abgemahnt werden.
Empfehlung:
Lass die Teilnehmer*innen bei jeder Verlängerung aktiv zustimmen.
Praktisch könnte das so aussehen: Kurz vor Ablauf erhalten sie eine E-Mail mit einem Button, über den sie den nächsten Kurszeitraum starten.
Wichtig: Da es sich dabei um einen Online-Vertragsabschluss handelt, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht – außer es ist ein Kurs mit feststehenden Terminen.“
Frage 2:Kann ich Präventionskurse und Mitgliedschaft in einem Vertrag bündeln?
Marketingtechnisch klingt es verlockend, Kurse und Mitgliedschaft in einem Paket zu verkaufen. Doch hier ist Vorsicht geboten.
Die Krankenkassen verlangen, dass der Präventionskurs eine eigenständige, zeitlich begrenzte Maßnahme ist.
Wird der Kurs eng mit einer Mitgliedschaft verknüpft, kann es passieren, dass die Krankenkasse die Erstattung verweigert.
Empfehlung:
Führe zwei separate Verträge mit zwei Unterschriften.
Fürs Marketing kannst du das Paket natürlich bewerben – rechtlich und abrechnungstechnisch müssen Kurs und Mitgliedschaft aber sauber getrennt bleiben.
Besonders kritisch wäre es, wenn die Teilnehmenden automatisch in eine Mitgliedschaft übergehen – das kann als unzulässige Verkaufsstrategie gewertet werden.
Konsequenz: Es drohen Abmahnungen von der Konkurrenz und den Verbraucherzentralen!
Frage 3:Was muss auf der Rechnung stehen, damit die Krankenkasse zahlt?
Hier passieren die meisten Fehler. Eine Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, sonst riskierst du, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt.
Folgende Punkte dürfen auf keiner Rechnung fehlen:
Hinweis: „Dieser Präventionskurs entspricht den Anforderungen der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) und ist nach § 20 SGB V erstattungsfähig.“
Exakter Kursname (wie bei der ZPP registriert)
Kurs-ID (falls vorhanden)
Zeitraum des Kurses (Start- und Enddatum)
Anzahl der Einheiten und Dauer pro Einheit
Gesamtkosten (ggf. mit Aufschlüsselung, z. B. Kursgebühr, Materialkosten)
Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG oder § 4 Nr. 21 UStG, falls zutreffend
Teilnahmebestätigung, dass der Kurs vollständig absolviert wurde
Nur mit diesen Angaben haben deine Mitglieder eine realistische Chance auf Erstattung.
Fazit: § 20-Kurse sind eine Chance – wenn du rechtssicher bleibst
Mit Präventionskursen kannst du dein Studio erfolgreich als Gesundheitsstudio positionieren und neue Kundengruppen gewinnen. Doch die Praxis zeigt: Gerade bei Verträgen und Abrechnung lauern rechtliche Risiken.
Wenn du dich aber an die Spielregeln hältst – keine automatische Verlängerung, getrennte Verträge, vollständige Rechnungsangaben – nutzt du die Vorteile, ohne Angriffsfläche zu bieten.
Du willst dein Studio rechtssicher zum Gesundheitsstudio weiterentwickeln?
Dann buche dir jetzt deinen kostenlosen Kennlerntermin und wir zeigen dir, was wir für dich tun können!
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website
funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für
Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics,
Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.
Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.