NEWS zur Scheinselbstständigkeit: Übergangsregelung & rechtliche Tipps
21. Januar 2025
Lesedauer: 4:00 Minuten

Es gibt NEWS zum Thema Scheinselbstständigkeit.
Die Entwicklungen nehmen langsam Fahrt auf. Wie bereits im letzten Jahr mit dem
Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts sowie dem
Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts aus 2023 deutlich wurde, stehen die freiberuflichen Lehrkräfte, und damit auch die Kurstrainer und Yoga-Lehrer, im Fokus der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Dieses Urteil führte zur Feststellung, dass Lehrkräfte, die in die organisatorischen Abläufe ihrer Institutionen eingebunden sind, in vielen Fällen nicht länger als selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt gelten könnten. Das ist zwar nicht neu, aber die enge Auslegung und das verschärfte Vorgehen der DRV bei der Beurteilung, im Gegensatz zum Vorgehen bis 2019, sind doch enorm und können für viele Fitness- und Yoga-Studios zum Verhängnis werden.
Übergangsregelung für freie Lehrkräfte
Die Regierungskoalition hat nun eine
Übergangsregelung angekündigt, die den Betroffenen mehr Sicherheit geben soll. Das
Bundesministerium für Arbeit hat einen Entwurf vorgestellt, der eine Frist bis zum
31. Dezember 2026 vorsieht.
In dieser Übergangszeit sollen Lehrkräfte weiterhin als selbstständig gelten können, selbst wenn sie nach den Prüfungen der DRV tatsächlich als abhängig Beschäftigte eingestuft werden könnten.
Dieser Schritt soll
vorrangig den Bildungseinrichtungen und freien Lehrkräften ermöglichen, ihre Geschäftsmodelle umzustellen, ohne sofort mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert zu werden. Das Arbeitsministerium argumentiert, dass ein gut funktionierender Bildungsbereich von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung ist und die Nachforderungen bestehender Rückstände eine Existenzgefährdung für viele Einrichtungen darstellen.
Was bedeutet dies für freie Yoga-Lehrer und Kurstrainer?
Positiv ist jedoch, dass die Politik den Beruf des freien Lehrers erhalten will. Unklar ist derzeit noch, ob diese Übergangsregelung auch auf die Fitnessbranche ausgeweitet wird.
2 Möglichkeiten:
#1
Die Übergangsfrist wird auf die Fitnessbranche ausgedehnt. Dann wird es zwar weiter Betriebsprüfungen auf Scheinselbstständigkeit geben, aber die Fitness- und Yogastudios müssen bis Ende 2026 keine Nachzahlungen leisten und haben Zeit ihr Studiokonzept und die Verträge entsprechend umzustellen.
Wenn Studio und freier Lehrer sich darauf einigen, bleibt die sozialversicherungsrechtliche Situation während dieser Übergangszeit unberührt.
#2
Die Übergangsfrist wird NICHT auf die Fitnessbranche ausgedehnt. Dann musst du dein Studiokonzept und deine Verträge schnellstmöglich umstellen.
Kurzum: Das ist nicht das Ende der Debatte um das Thema Scheinselbstständigkeit, sondern eine kurze Verschnaufpause (zumindest für die Bildungseinrichtungen).
Ein möglicher Paradigmenwechsel: Was bedeutet das für die Zukunft?
Auch wenn der Entwurf zur Übergangsregelung eine vorübergehende Lösung darstellt, bleibt zu hoffen, dass das Thema Scheinselbstständigkeit auch nach der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar weiterhin auf der politischen Agenda bleibt.
Es muss eine transparente und langfristige Lösung gefunden werden.
Das Arbeitsministerium zeigt mit seiner Regelung, dass es den Ernst der Lage erkannt hat und dass der Paradigmenwechsel des Bundessozialgerichts in der Praxis viele Branchen vor existentielle Probleme stellt. Es kann nicht sein, dass ein Gerichtsurteil die Existenz mehrerer Berufszweige gefährdet, ohne dass der Gesetzgeber eingreift.
Was kannst du jetzt tun?
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Überprüfen deinen Vertrag: Stelle sicher, dass deine Honorarverträge sich von klassischen Arbeitsverträgen unterscheiden und auch die Tätigkeit deiner Honorarkraft sich von der eines angestellten Kurstrainers/ Yoga-Lehrers unterscheidet. Der Vertrag sollte unternehmerische Freiheit und wirtschaftliches Risiko widerspiegeln. |
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Bereite dich auf eine Umstellung vor: Auch wenn die Übergangsregelung auf die Fitnessbranche ausgedehnt werden sollte, solltest du dich darauf einstellen, dass nach dieser Zeit eine saubere Abgrenzung zwischen Honorarkraft und angestelltem Kurstrainer/ Yoga-Lehrer erforderlich sein wird. Es ist ratsam, das Studiokonzept zu hinterfragen, die Tätigkeiten anzupassen und dies in Verträgen festzuschreiben. |
Fazit:
Ob nun Übergangsregelung ja oder nein, unterm Strich muss jedes Studio, welches mit Honorarkräften zusammenarbeitet, sich rechtlich absichern, die Frage ist nur wie schnell. Die Deutsche Rentenversicherung wird weiterhin prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die Vertragsgestaltung und die Umgestaltung des Studiokonzepts kann jedoch entscheidend dazu beitragen, dass deine Honorarkräfte auch in Zukunft als selbstständig anerkannt werden.
Wir sind der starke Partner an deiner Seite und stehen dir bei allen rechtlichen Fragen rund um die
Scheinselbstständigkeit und die
neuen Regelungen zur Seite.
Wenn du Unterstützung bei der Vertragserstellung oder rechtliche Beratung benötigst, zögere nicht, dich mit uns in Verbindung zu setzen.
Vereinbare ein kostenloses Kennlerngespräch und wir zeigen dir, wie wir dich unterstützen können.
Viele sportliche Grüße
Astrid & Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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