NiSV & Co: Was du jetzt bei EMS beachten musst
17. Januar 2023
Lesedauer: 2:00 Minuten
Ich hätte ja nicht gedacht, dass EMS noch mal so präsent und umstritten sein wird. Aber mit der NiVs sind weitere Anforderungen und Pflichten eingeführt worden und damit auch neue (rechtliche) Fragen entstanden.
Klar ist, dass seit 01.01.2023 jeder der EMS anwendet einen entsprechenden Fachkundenachweis braucht und die Studio-Betreiber & Betreiberinnen sicherstellen müssen, dass nur noch Trainer und Trainerinnen EMS durchführen, die diesen Fachkundenachweis haben.
Weißt du aber auch, ...
dass du seit Januar als EMS-Anwender neben dem Fachkundenachweis zusätzliche Pflichten erfüllen musst?
Die
Belehrungs- und Hinweispflichten für EMS weichen inhaltlich und vom Umfang erheblich von denen im normalen Kurs- und Gerätestudio ab. Auch deine Haftungsbeschränkungen müssen für das EMS-Training differenzierter formuliert werden.
Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sichert sich mit zusätzlichen EMS-Mitgliedsverträgen (unabhängig vom Studio-Mitgliedsvertrag) samt EMS-AGB ab.
Wenn du gerade denkst: „Mache ich nicht, ist mir zu viel Papierkram.“, dann lass dir gesagt sein, dass es einige Gerichte gibt, die die Gesundheit von Verbrauchern ganz hoch ansetzen und Studios wegen mangelnder Aufklärung zu Schmerzensgeldzahlungen verdonnert haben.
Praxisfall: Ein Mitglied erlitt beim EMS massive Muskelbeschwerden und erhebliche Blutergüsse aufgrund von Blutungsneigung (Hämophilie) und verlangte vom Studio Schmerzensgeld wegen mangelnder Aufklärung. Das Amtsgericht Berlin hat gegen das Studio entschieden und dem Mitglied € 2.000,00 Schmerzensgeld zugesprochen.
Die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (kurz NiSV) verpflichtet dich neben etlichen anderen Angaben insbesondere zu folgender
Dokumentation:
#1 Angaben zum Gerät
Für jedes Gerät muss eine Dokumentation und ein Bestandsverzeichnis (Gerätebuch) erstellt werden.
In dem Gerätebuch muss z. B. neben der Seriennummer und dem Hersteller auch dokumentiert werden, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen worden ist. Ebenso sind einzutragen: Funktionsstörungen, Maßnahmen zur Instandhaltung und bei medizinischen Produkten auch die Wartung samt der Prüfprotokolle der Sicherheitstechnischen Kontrollen (STK).
#2 Angaben zur Anwendung
Die Dokumentation muss beinhalten:
- das verwendete Gerät
- Funktionsfähigkeit und der ordnungsgemäße Zustand des Geräts unmittelbar vor der Anwendung
- konkrete Anwendung samt individuell eingestellten technischen Parameter (z. B. Frequenz, Häufigkeit, Dauer und Intensität der Anwendungen)
- verwendeter Trainingsplan/ Trainingsprogramm
- aufgetretene Nebenwirkungen/ Schäden
- die Einwilligung des Kunden zur Anwendung
Sollten bei der Anwendung Nebenwirkungen oder Schäden beim Kunden aufgetreten sein, muss unbedingt eine Ursachen- oder Fehleranalyse durchgeführt und diese sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle dokumentiert werden. Sollte der Fehler gerätebedingt sein, muss eine Meldung an den Hersteller erfolgen.
Vorsicht, nimm das nicht auf die leichte Schulter. Eine fehlende Dokumentation oder ein fehlender Fachkundenachweis führen bei einer Prüfung durch die Behörde zu Bußgeldern von bis zu 50.000 €.
Wenn du dir unsicher bist oder du noch Fragen hast, vereinbare gerne eine Beratungstermin:
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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