Läufer gibt es nicht! - Welche Gesetze gelten dann?
08. September 2020
Lesedauer: 2:00 Minuten
Eine spezielle gesetzliche Definition oder Regelung gibt es für Läufer, Jogger und Walker nicht. Rechtlich werden sie wie Fußgänger behandelt. Auch Läufer und Walker müssen daher bei Ausübung ihres Sports vorhandene Gehwege benutzen. Es gilt der § 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Somit darf die Fahrbahn nur benutzt werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Die Gehwegbenutzungspflicht besteht auch, wenn nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. In der Gruppe muss bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert einzeln hintereinander gelaufen bzw. gewalkt werden. Auch Gleisanlagen dürfen nur an gekennzeichneten Stellen überquert werden.
Und wenn nicht? … dann droht zum einen ein Bußgeld zwischen € 5,00 - € 25,00 und zum anderen trifft einen ein Mitverschulden an einem etwaigen Unfall. Das Mitverschulden wird in Prozent bemessen und führt dazu, dass man in Höhe des Prozentsatzes auch die Unfallkosten des Autofahrers (Schaden am Fahrzeug, Schmerzensgeld für Halswirbelverletzungen durch Bremsen etc.) bezahlen muss und die eigenen Kosten für ärztliche Behandlungen, Physiotherapie etc. nur vermindert erstattet werden.
Die Versicherungen feilschen gerne um jedes Prozent, so dass sich zumindest bei größeren Schäden ein Anwalt lohnt.
Rodelschlitten, Kinderwagen (auch Jogging-Wägen), Inline-Skates und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind übrigens keine Fahrzeuge im Sinne der StVO. Für die Fortbewegung mit diesen gelten dieselben Vorschriften wie für Fußgänger.
Sie haben weitere Fragen zur Schadensbegrenzung im Trainingsalltag? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf: 0151 – 68 18 30 84.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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