Manchmal ist es gar nicht der eine große Vorfall. Der Mitarbeiter macht seinen Job, aber die Zusammenarbeit funktioniert nicht mehr. Die Stimmung im Team leidet, Absprachen werden schwierig und du merkst als Arbeitgeber: So möchte ich nicht weiterarbeiten.
Und irgendwann stellen sich viele die Frage: „Kann ich den Mitarbeiter kündigen, nur weil er nicht ins Team passt?“
Hier passt wieder die typische Juristen Antwort: Das kommt darauf an.
Denn entscheidend für die Antwort ist zunächst eine ganz andere Frage: Gilt für dein Studio oder deine Physiopraxis das Kündigungsschutzgesetz?
Gerade kleinere Studios und Praxen wissen häufig gar nicht, dass bei Kündigungen für sie andere Spielregeln gelten als für größere Unternehmen.
Bevor du also anfängst, Abmahnungen zu sammeln oder nach einem Kündigungsgrund zu suchen, lohnt sich zunächst ein Blick auf die Größe deines Studios bzw. deiner Praxis.
Einige wissen, dass es hier um die Zahl 10 geht.
Das Kündigungsschutzgesetz findet nämlich grundsätzlich keine Anwendung, wenn regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung wird jedoch nicht einfach jeder Mitarbeiter als „eine Person“ gezählt.
Teilzeitkräfte werden abhängig von ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit anteilig berücksichtigt:
Vollzeitkraft: 1,0
Teilzeitkraft bis 20 Stunden pro Woche: 0,5
Teilzeitkraft bis 30 Stunden pro Woche: 0,75
Minijobber: in der Regel 0,5
Auszubildende: werden nicht berücksichtigt
Praxis- oder Studioinhaber: werden ebenfalls nicht mitgezählt
Gerade in Fitnessstudios und Physiotherapiepraxen mit vielen Teilzeitkräften und Minijobbern lohnt sich deshalb eine genaue Berechnung. Denn das Ergebnis kann einen erheblichen Unterschied machen.
Unter zehn Arbeitnehmern: Kündigung ist grundsätzlich einfacher
Handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, mit unter 10 Mitarbeitenden, findet der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung.
Das bedeutet: Du musst für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keinen Kündigungsgrund nachweisen und auch keine Sozialauswahl durchführen. Du darfst einfach kündigen.
Natürlich bedeutet Kleinbetrieb nicht „rechtsfreier Raum“. Kündigungsfrist, Schriftform und sonstige gesetzliche Vorgaben müssen weiterhin beachtet werden.
Aber die Hürden für eine ordentliche Kündigung sind deutlich niedriger.
Mehr als zehn Arbeitnehmer: Dann wird es anspruchsvoller
Überschreitet dein Studio bzw. deine Praxis die relevante Schwelle und findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, reicht eine einfache Kündigung nicht mehr aus.
Die Kündigung muss sozialgerechtfertigt sein, also entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt erfolgen. Und du musst eine Sozialauswahl durchführen.
Soll eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, sollte immer vorher abgemahnt werden. Erst wenn sich das Verhalten erneut zeigt, darf gekündigt werden.
Soll eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, braucht es ein dringendes betriebliches Erfordernis. Das können beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten, ein erheblicher Auftragsrückgang oder eine Restrukturierung des Unternehmens sein.
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist jedoch, dass die unternehmerische Entscheidung tatsächlich dazu führt, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft wegfällt. Das bedeutet, keine neue Stellenbesetzung für mindestens 6 Monate.
Wenn mehrere Mitarbeitende miteinander vergleichbar sind, kommt bei einer betriebsbedingten Kündigung die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel.
Dabei werden insbesondere vier Kriterien berücksichtigt:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Du kannst also nicht ausschließlich danach entscheiden, welcher Mitarbeiter aus deiner persönlichen oder wirtschaftlichen Sicht am ehesten entbehrlich ist.
Gerade deshalb sollte die Entscheidung, welche Stelle wegfällt, sauber von der Frage getrennt werden, welcher Mitarbeiter am Ende von der Kündigung betroffen ist.
Achtung: Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung auf einer anderen Position möglich ist oder mildere Maßnahmen (z. B. Umschulung) infrage kommen.
Drei Abmahnungen = Kündigung?
Einer der hartnäckigsten Irrtümer im Arbeitsrecht lautet: „Nach drei Abmahnungen darf ich kündigen.“
Eine solche pauschale Regel gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, wofür die Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Soll eine spätere Kündigung auf ein bestimmtes Fehlverhalten gestützt werden, müssen die vorherigen Abmahnungen grundsätzlich vergleichbare Pflichtverletzungen betreffen. Drei Abmahnungen wegen drei vollkommen unterschiedlicher Vorfälle ergeben deshalb nicht automatisch einen Kündigungsgrund.
Entscheidend ist insbesondere, ob der Mitarbeiter trotz einschlägiger Abmahnung sein Verhalten nicht verändert hat.
Wenn eine Abmahnung erfolgt, aber keine Veränderung eintritt, darf auch bereits beim nächsten Vorfall gekündigt werden. Es braucht dann auch keine zweite Abmahnung.
Fazit:
Bevor du dir Gedanken darüber machst, wie du einen Mitarbeiter kündigen kannst, solltest du zunächst prüfen, welche arbeitsrechtlichen Spielregeln für deinen Betrieb überhaupt gelten.
Gerade für Studios und Physiotherapiepraxen ist die Grenze des Kündigungsschutzgesetzes enorm wichtig, weil häufig mit einer Mischung aus Vollzeitkräften, Teilzeitmitarbeitern und Minijobbern gearbeitet wird.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts!
Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.
Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website
funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für
Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics,
Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.
Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.