Schadensersatz: Dein Kunde ist nicht das größte Problem

14. Dezember 2021 Lesedauer: 2:40 Minuten
Sportunfall

Letzte Woche meinte ein Mandant zu mir „Du bist eine von den Guten.“. In dem Moment habe ich es leider verpasst nachzufragen, was er damit mit meint. Der Satz beschäftigte mich. Letztlich kam ich zu dem Schluss, dass es wohl darauf ankommt, von wo aus man eine Sache betrachtet. Und für eine Anwältin bedeutet es, welche Seite man vertritt.

Wusstest Du, dass es Verbraucherverbände, Unternehmen und Anwälte gibt, die sich darauf spezialisiert haben, gegen die Fitnessbranche rechtlich vorzugehen und diese abzumahnen?

Der Verbraucheranwalt Thomas Hollweck hat auf seiner Internetseite eine Gegnerliste mit über 200 (!) Fitnessstudios veröffentlicht, die allein er verklagt hat. Auch immer mehr namenhafte Studios landen auf seiner „roten Liste“, wie zum Beispiel Franchisenehmer von Clever Fit, Mrs. Sporty, INJOY und Easy Fitness.

Aus meiner Erfahrung weiß ich: Es sind oftmals nicht die eigenen Mitglieder oder Klient:innen, die einem Ärger machen.

Ein weiteres gutes Beispiel dafür ist folgender Fall:

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil vom 30.7.2020 (Az. 6 U 46/18) erstaunlich umfangreich mit der Art und Weise und dem Gefahrengrad von Nordic Walking beschäftigt.

Fazit: Wer über die Stöcke stolpert oder seinen Walkingpartner zu Fall bringt, macht etwas grundlegend falsch, da sich die Stöcke, so die Ausführungen der Richter, stets hinter dem bewegten Bein befänden.

Gerät bei einer Nordic Walking Tour der Stock des einen Walkenden zwischen die Beine des anderen Walkenden und stürzt dieser daraufhin oder wird sonst verletzt, haftet der "Stockführende". Auf einen Haftungsausschluss kann er sich dabei nicht berufen.

Warum kommt sowas aber vor ein Gericht?

Nein, nicht weil der Walking-Partner Schmerzensgeld haben will. Wie so oft war es auch hier gar nicht die Verletzte, die einen Anspruch erhoben hat.

Vielmehr war es so, dass die gestürzte Walkerin arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Daraufhin kündigte Ihr der Arbeitgeber [Anmerkung: Kündigung war hier wirksam] und sie erhielt Arbeitslosengeld. Dieses wollte die Bundesagentur für Arbeit nun von dem „rücksichtslosen“ Walking-Partner erstattet bekommen. Der weigerte sich und die Agentur klagte und bekam Recht.

Um so viele Ecken muss man erstmal denken können!

Mit guten Verträgen und wirksamen AGB kann man seine persönliche Haftung jedoch minimieren und die Mitverantwortung der Mitglieder und Klient:innen deutlich erhöhen, so dass im Streitfall nicht alles an einem hängen bleibt.

Noch Fragen? Dann vereinbare gerne einen Telefontermin oder Zoom Call oder schreib mir eine Nachricht.






Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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