Kunde trainiert nicht: So sicherst du dir dein Honorar

21. Dezember 2021 Videodauer: 2:48 Minuten


Du fragst – die aktivKANZLEI antwortet

Neulich antwortete mir ein Rechtsanwalt auf meine Klage: „Ihrer Argumentation steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.1982 entgegen. Dieses besagt …“.

Was danach kam, weiß ich gar nicht so genau, denn meine Gedanken hingen am dem Datum fest.

Der Kollege argumentiert tatsächlich mit einem Urteil, was vor meinem Geburtstag liegt. Krass. Ist das der Beweis, dass man mit 39 noch gar nicht so alt ist?

Ja, anders als in der Technik können Urteile in der Rechtspraxis durchaus nach 10 Jahren noch als „aktuell“ bezeichnet werden. Aber irgendwann ist auch mal gut.

Bei mir hat sich in Sachen Technik einiges getan in den letzten 2 Jahren, aber viele der früheren Rechtsthemen sind immer noch aktuell.

Im Dezember 2019 mailte mir Sandra, Inhaberin einer Tanzschule in Köln, folgende Frage:

„Ich möchte in meinen AGB festlegen, dass man einen 3, 6 oder 12 monatigen Vertrag abschließen kann und die Gebühr monatlich zu bezahlen ist, auch wenn der Kunde nicht am Unterricht teilnimmt. Geht das?"

Die Frage habe ich damals auf meinem Blog als Video-Beitrag beantwortet.

Da mir die Frage in den letzten Monaten aber immer wieder in ähnlicher Form gestellt wurde, greife ich das Thema gerne noch mal auf.

Bei einem Tanzkurs, einem Personal Training, bei einer Ernährungsberatung … usw. handelt es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen bekommt man Geld für eine erbrachte Leistung.

Was ist aber, wenn die Leistung erbracht werden kann, aber vom Kunden/ von der Kundin nicht genutzt wird?

Eine pauschale Formulierung in den AGB nützt nichts. Klauseln wie z.B. „Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der Kunde am Unterricht nicht teilnimmt.“ sind unwirksam.

Warum?

Weil die Klausel den Kunden auch zur Zahlung verpflichtet, wenn er aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Unterricht für einen längeren Zeitraum nicht teilnehmen kann.

Das bedeutet aber nicht, dass man eine solch eine Klausel nicht trotzdem in seine AGB einbauen kann. Sie muss dann aber konkreter gefasst sein, damit sie den Kunden/ die Kundin als Verbraucher:in nicht benachteiligt. Es bedarf einer Konkretisierung.

Die Klausel könnte wie folgt lauten:

„Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn der/die Kund:in am Unterricht nicht teilnimmt.

Es sei denn der/die Kund:in kann sich, aus Gründen die er/sie nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum nicht aktiv betätigen und daher nicht am Unterricht teilnehmen (z.B. schwerer Unfall, lang andauernde Krankheit). Für diesem Zeitraum ruht die Zahlungsverpflichtung. Die Vertragslaufzeit verlängert sich entsprechend der Ruhezeit.“

Noch Fragen? Dann vereinbare gerne einen Telefontermin oder Zoom Call oder schreib mir eine E-Mail



Sportliche Grüße

Julia
-Anwältin für Sportrecht-





Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


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