Die Konkurrenz spioniert deine Preise aus? So ist die Rechtslage.

14. November 2023 Lesedauer: 2:30 Minuten
Frau mit Smartphone

Vielleicht hast du so was auch schon mal erlebt. Dennis ist Personal Trainer und wurde von der Konkurrenz gelinkt. Es geht um das „Erschleichen“ von Informationen zur eigenen Preisfindung.

Er hat uns folgende Frage geschickt:

Eine Dame war bei mir im Probetraining und hat sich dann von mir mehrere Angebote mit Preisen für verschiedene Trainingspakete geben lassen.

Im Nachhinein habe ich erfahren, dass das die Lebensgefährtin eines Konkurrenten war und er nun billigere Preise für ähnliche Laufzeiten anbietet wie ich.

Kann man da was machen? Kann ich ihr zumindest die Probestunde oder die Zeit für die Erstellung der Angebote in Rechnung stellen?


Antwort

Das ist echt mies. Es tut mir auch leid, aber ich steig gleich mal mit der bitteren Wahrheit ein:
Wenn sie nicht vorgegeben hat jemand anders zu sein, also ihre Identität nicht verschleiert hat, um dich zu täuschen, kann man da leider erst mal nichts machen.

Ein ähnlicher Fall wurde 2017 gerichtlich zwischen zwei Autovermietungen entschieden. Ein freier Autovermieter hatte bei Sixt angerufen und Angebote eingeholt, um dann niedrigere Preise anzubieten. Da haben die Gerichte tatsächlich gesagt, dass das in Ordnung ist.

Allgemein gilt:
Rechtlich wird zwischen Angebot und Kostenvoranschlag unterschieden.

Der Unterschied liegt in der Verbindlichkeit des Preises. Während der Preis in einem Angebot verbindlich ist, darf man bei einem Kostenvoranschlag den Preis in der Rechnung auch überschreiten. Bis zu 20% wurden als legitim angesehen.

Angebote sind in der Regel kostenlos zu erstellen.

Auch zu Kostenvoranschlägen steht in § 632 BGB: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

Das bedeutet im Umkehrschluss aber, dass wenn eine Vergütung vorab angegeben wurde, darf ein Kostenvoranschlag auch etwas kosten. Bis zu 10% von der Rechnungssumme wurden von den Gerichten anerkannt.

Es ist also nicht verboten, vom potentiellen Kunden dafür eine Gebühr zu verlangen.

ABER: Man muss dem Kunden dies VORHER mitteilen. Man kann nichts nachträglich in Rechnung stellen.

Gleiches gilt für die Probestunde.
Erst wenn dein Konkurrent deine Preise nutzt, z.B. um zu sagen, dass er billiger ist als du, und dabei nicht auf die inhaltlichen Unterschiede eingeht oder ähnliches, könntest du ihn abmahnen.

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Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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