Kleinveranstaltungen im Mai – Absagen oder lieber doch nicht?

21. April 2020 Lesedauer: 3:45 Minuten
Schwimmer

Sämtliche Sportveranstaltungen, die vor dem 3. Mai hätten stattfinden sollen, sind nicht erlaubt. Großveranstaltungen sind sogar bis zum 31.08.2020 verboten – zumindest das Datum ist eindeutig. Doch ab wann ist eine Veranstaltung eine „Großveranstaltung”? Im Rahmen der Corona-Pandemie legen die Bundesländer dazu jeweils neue Zahlen fest. So spricht Nordrhein-Westfalen von mehr als 5.000 Besuchern oder einem besonders erhöhten Gefährdungspotenzial und in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen gelten Events ab 1.000 Teilnehmern bereits als Großveranstaltung. Die anderen Länder haben bisher keine präzise Festlegung getroffen, es ist jedoch davon auszugehen, dass alle Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen unter diesen Begriff fallen werden.

Was ist aber mit dem „familiären” Sportevent oder dem Fitness-Kongress mit z.B. rund 200 Teilnehmern?

Entscheidend ist wie immer, was mit dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart wurde.

Stornokosten – der Vermieter als Vertragspartner

Oft wird versucht mit „höherer Gewalt” zu argumentieren. Dies ist aber nur relevant, wenn es eine solche Klausel im Vertrag bzw. den AGB tatsächlich gibt. Fehlt diese greifen die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Zivilrecht, die es auch vor Corona schon gab.

Die „Höhere Gewalt”-Klausel in den AGB der Vermieter von Eventlocations und Seminarräumen bezieht sich zumeist auf deren Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag.

In Sachen Corona ist der 08.03.2020 entscheidend. Vertragspartner, die vor diesem Datum vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, sollen berechtigt sein, ihre Leistung mit Verweis auf die COVID-19-Pandemie zu verweigern. Das bedeutet, dass die Vermieter – sollte der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sein – vom Vertrag zurücktreten können, ohne dem Veranstalter Schadensersatz zahlen zu müssen.

Der Veranstalter hingegen darf nicht allein aus Sorge oder Angst vor Ansteckung die Veranstaltung absagen. In diesem Fall müsste er die vertraglich vereinbarten Stornogebühren bezahlen. Sobald aber ein behördliches Verbot vorliegt, darf auch der Veranstalter absagen.

Das Vertragsverhältnis wird dann rückabgewickelt, weil es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung durchzuführen. Das bedeutet, dass die beiden Vertragspartner so zu stellen sind, als ob sie nie einen Vertrag miteinander eingegangen wären.

Der Vermieter muss also die Vorauszahlung wieder zurückbezahlen bzw. der Veranstalter ist erst gar nicht verpflichtet, den Mietpreis zu bezahlen. Der Veranstalter hat ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht und der Vermieter ist nicht berechtigt, Stornogebühren zu verlangen.

Richtig ist aber auch, dass man nicht zu früh absagen darf, wenn man die Stornogebühren sicher vermeiden will. Liegt kein behördliches Verbot vor oder wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, liegt die Entscheidung über eine Absage allein beim Veranstalter.

Fazit: Wer mit Stornokosten bei Absage der Veranstaltung rechnen muss, sollte abwarten, welche Regelungen die Bundesregierung und die Länder für die Zeit ab dem 03.05.2020 treffen.

Wer bereits abgesagt hat und nun mit Stornogebühren seitens des Vermieters konfrontiert wird, muss jedoch nicht verzagen. Die Corona-Pandemie ist eine besondere Situation, in der man eine Absage auch ohne eine behördliche Anordnung mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr für die Redner und Teilnehmer rechtfertigen können wird.

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Teilnehmergebühren – der Sportler/ Besucher als Vertragspartner

Sagt der Veranstalter von sich aus ab (z.B. wegen zu wenig Teilnehmer), können die Teilnehmer die Rückzahlung der Teilnahmegebühr und darüber hinaus sogar Ersatz weitergehend entstandenen Schadens verlangen (z.B. Stornokosten Hotel), wenn dies nicht anderweitig im Vertrag geregelt ist.

Durch „Höhere Gewalt” bzw. die behördliche Verfügung wird dem Veranstalter aber die Erbringung der Leistung (z.B. Ausrichtung der Sportveranstaltung) unmöglich. Nach dem Gesetz befreit diese Unmöglichkeit den Veranstalter von der Pflicht zur Ausrichtung des Events. Jedoch entfällt dann auch die Leistungspflicht des Vertragspartners, hier die Bezahlung der Teilnahmegebühr.

Dies kann auch in AGB nicht anders geregelt werden, da ansonsten der Teilnehmer als Verbraucher allein das Risiko der Unmöglichkeit durch höhere Gewalt und die daraus resultierenden finanziellen Kosten tragen müsste. Das geht nicht und eine entsprechende Klausel wäre unwirksam.

Auch in diesem Fall gehen also beide Vertragspartner auseinander, als ob sie keinen Vertrag miteinander geschlossen hätten. Die Teilnahmegebühr ist dann innerhalb von vierzehn Tagen zurück zu erstatten.

Um die Veranstalter vor den erheblichen finanziellen Belastungen zu schützen, können diese nach dem neuen Gesetzesentwurf die Teilnahmegebühr in Form eines Gutscheins erstatten. Die neue „Gutscheinlösung” greift für alle Sportveranstaltungen, die vor dem 8. März gebucht wurden und wegen der Corona-Krise abgesagt werden müssen. Danach erhalten die Teilnehmer bei Ausfall oder Verschiebung des Events einen Gutschein in Höhe der Teilnahmegebühr. Nur wenn sie diesen Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht einlösen, muss die Gebühr komplett zurückerstattet werden.

Nichts desto trotz sei Veranstaltern weiterhin angeraten mit den Teilnehmern in Kontakt zu treten und zu erklären, was seitens des Veranstalters alles schon organisiert wurde und welche Kosten bereits entstanden sind. Sollte die behördliche Verfügung kommen und eine Absage unvermeidbar sein, bietet es sich nach wie vor an, den Teilnehmern eine Quote anzubieten, z.B. 75% der Startgebühr zurück sowie einen garantierten Startplatz für 2021. Zusätzlich könnte man eine Medaille oder Urkunde für „Helfer in der Not” für alle diejenigen anbieten, die auf die Rückerstattung ganz verzichten. Eine transparente und faire Kommunikation ist hierbei das A und O.

Fazit: Wer die Teilnahmegebühren bei Absage der Veranstaltung nicht komplett zurückerstatten kann oder will, sollte abwarten, welche Regelungen die Bundesregierung und die Länder für die Zeit ab dem 03.05.2020 treffen.

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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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