KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Wann du ChatGPT-Texte kennzeichnen musst

01. September 2026 Lesedauer: 3:30 Minuten
Besprechung mit Studiotrainer
 



Uns erreichte vor kurzem eine Anfrage, die sich sicher viele von euch stellen oder zumindest stellen sollten. 😉

Anna fragt:
„Wir nutzen KI für unsere Website, Instagram und unseren Newsletter. Müssen wir jetzt überall dazuschreiben: Dieser Text wurde mit KI erstellt?“

Diese Frage ist gerade aktueller denn je.

Denn seit dem 2. August 2026 gelten weitere Regelungen des europäischen AI Acts, darunter die Transparenzpflichten. Seitdem liest man immer häufiger von einer Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte.

Und schnell entsteht der Eindruck: ChatGPT benutzt = Kennzeichnung erforderlich.

Entwarnung: Ganz so einfach ist es zum Glück nicht. Wenn du als Studio, Physiotherapiepraxis, Coach oder Gesundheitsunternehmen KI für Website-Texte, Newsletter oder Social Media nutzt, musst du keineswegs automatisch jeden einzelnen Inhalt mit einem KI-Hinweis versehen.

Entscheidend ist vielmehr, was die KI erstellt, wie du den Inhalt anschließend bearbeitest und in welchem Kontext du ihn veröffentlichst.

Nehmen wir einen typischen Fall aus der Praxis:
Du möchtest die Leistungen deines Studios überarbeiten. ChatGPT erstellt einen ersten Entwurf. Anschließend liest du den Text, ergänzt Informationen, änderst Formulierungen, prüfst die Aussagen und entscheidest selbst, welche Version auf deiner Website veröffentlicht wird.

Musst du den Text kennzeichnen?
Grundsätzlich: Nein.

Art. 50 AI Act enthält keine allgemeine Pflicht, jeden Text zu kennzeichnen, bei dessen Erstellung irgendwann KI eingesetzt wurde. Wurde der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, greift diese Kennzeichnungspflicht grundsätzlich nicht.

Für den typischen Marketingtext eines Studios oder einer Praxis bedeutet das:
Wenn du ChatGPT als Werkzeug nutzt, das Ergebnis kontrollierst und selbst entscheidest, was veröffentlicht wird, musst du nicht plötzlich deine gesamte Website mit KI-Hinweisen versehen.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Newsletter und Social Media.

Du kannst dir beispielsweise von einer KI


Wenn anschließend ein Mensch den Inhalt prüft, redaktionell verantwortet und freigibt, besteht für normale Marketingkommunikation grundsätzlich keine pauschale Pflicht, jeden Beitrag als KI-generiert zu kennzeichnen.


Wann muss eine Kennzeichnung erfolgen?

Anders ist die Situation, wenn KI Texte erzeugt, die ohne menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden.

Für Unternehmen ergibt sich daraus eine ziemlich praktische Konsequenz: Lasst KI-generierte Inhalte nicht ungeprüft automatisiert veröffentlichen.

Wichtig: Fordert dies auch bei den von euch beauftragten Agenturen und Dienstleistern ein!


Vorsicht bei KI-generierten Bildern

Bei Texten besteht also deutlich weniger Kennzeichnungsbedarf, als viele derzeit vermuten. Bei Bildern, Videos und Audio solltest du dagegen genauer hinschauen.

Der AI Act enthält eine ausdrückliche Transparenzpflicht für sogenannte Deepfakes.

Gemeint sind KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen können.

Ein Beispiel:
Du veröffentlichst auf Instagram ein KI-generiertes Bild einer angeblich begeisterten Kundin in deinem Studio. Die Person existiert überhaupt nicht. Das Bild sieht aber aus wie eine echte Aufnahme aus deinem Studio.

Hier wird das Thema Transparenz deutlich relevanter als bei einer mit ChatGPT formulierten Caption. Bei Deepfakes verlangt der AI Act eine klare Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Kennzeichnung muss für den Betrachter wahrnehmbar sein; eine lediglich im Hintergrund vorhandene technische Markierung reicht für diese Offenlegung nicht.

Zweites Problem: irreführende Werbung
Neben dem AI Act solltest du auch das Wettbewerbsrecht nicht vergessen.
Stell dir vor, ein Fitnessstudio wirbt mit einem KI-generierten Bild und schreibt dazu:
„Unsere Mitglieder lieben das neue Trainingskonzept.“

Auf dem Bild sieht man eine vermeintliche Kundin begeistert beim Training. Tatsächlich hat diese Person das Studio aber nie betreten – sie existiert nicht einmal. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach einer KI-Kennzeichnung.

Es kann zusätzlich der Eindruck einer echten Kundenerfahrung entstehen. Damit bewegen wir uns schnell im Bereich der irreführenden Werbung, was abgemahnt werden kann.


Was gilt für Chatbots auf deiner Website?

Hier kommt noch eine andere Transparenzpflicht ins Spiel. Nutzt du auf deiner Website einen KI-Chatbot, der unmittelbar mit Interessenten oder Kunden kommuniziert, müssen Nutzer grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren.

Ein einfacher Hinweis kann beispielsweise lauten: „Du chattest mit unserem KI-Assistenten.“.


Die EU-Kommission hat inzwischen sogar optionale EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Diese können kostenlos verwendet werden. Vorgesehen ist, dass Hinweise gut sichtbar und verständlich sind; begleitende Texte sollen in klarer Sprache formuliert werden.


Fazit:
Wenn ChatGPT & Co bei dir längst zum Arbeitsalltag gehören, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, deine Prozesse und deine Datenschutzerklärung einmal rechtlich zu überprüfen.

Welche Tools nutzt dein Team und von dir beauftragte Agenturen?
Welche Daten werden eingegeben?
Wer kontrolliert die Ergebnisse?

Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.




Diese Entwicklung zeigt, wie wichtig es ist, in der sich ständig wandelnden rechtlichen Landschaft auf dem Laufenden zu bleiben und sich professionell abzusichern. Die kommenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts könnten den Weg für die Zukunft freiberuflicher Kurstrainer und Yoga-Lehrer maßgeblich prägen. Wir halten euch auf dem Laufenden.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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