Jahresrückblick 2024 für die Gesundheitsbranche
14. Januar 2025
Lesedauer: 3:30 Minuten

2024 war auch für die Gesundheitsbranche ein Jahr der Neuerungen. Von Blankoverordnung über Therapiezeitverlängerung bis hin zu Selbstzahlerbereichen. Die Physio-Landschaft ist im Wandel.
Hier meine persönlichen TOP 7:
#1 Blanko-Verordnung in der Physiotherapie
Seit dem 1. November 2024 können Ärzte für 114 Schulterdiagnosen Physiotherapie als Blankoverordnung ausstellen. Dabei geben sie lediglich die Diagnose vor, während Physiotherapeuten selbstständig über die vorrangigen und ergänzenden Heilmittel, die Dauer sowie die Frequenz der Behandlung entscheiden dürfen und müssen. Zudem liegt es in der Verantwortung der Therapeuten zu bestimmen, ob der Patient eine Einzel-, Gruppen- oder Doppelbehandlung erhält.
Wichtig: Wenn medizinische Gründe gegen eine Blankoverordnung sprechen, können Ärzte weiterhin eine konventionelle Verordnung ausstellen.
#2 Kostenerstattung für Videotherapie
In 2024 gab es Einigung zwischen den führenden Physiotherapie-Verbänden und dem GKV-Spitzenverband, so dass sich Physiotherapiepraxen ab 2025 die Kosten für Hard- und Software für telemedizinischen Leistungen zum Teil von den Krankenkassen erstatten lassen können.
Man hat ich auf folgende Pauschalen geeinigt:
- 950,00 € pro Jahr für die Beschaffung geeigneter Hardware (z.B. Laptop, Tablet, PC-Kamera) und deren Reparatur oder Wartung.
- 300,00 € pro Jahr für die Anschaffung und Nutzung einer geeigneten Software. Diese muss jedoch vom GKV-Spitzenverband zugelassenen sein.
#3 Therapiezeitverlängerung
Es wurden zwar einige Änderungen 2024 an der Heilmittel Richtlinie vorgenommen, aber der § 3 Abs. 1 HeilM-RL wurde nicht angefasst. Daher waren wir sehr erstaunt, dass in 2024 vermehrt Physios auf uns zukamen und anfragten, wie sie eine Therapiezeitverlängerung umsetzen können.
Aktuelle Rechtslage: Als Physiotherapeut bist du grundsätzlich an die Verordnung eines Vertragsarztes gebunden. Gemäß § 3 Abs. 1 HeilM-RL darf die Behandlungszeit nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung erfolgen. Wenn der Arzt eine bestimmte Behandlungsdauer vorgibt, bist du als Therapeut daran gebunden und darfst diese nicht eigenmächtig verlängern.
ABER ...
Trotz der strengen Vorgaben gibt es verschiedene rechtlich zulässige Möglichkeiten, um zusätzliche Leistungen anzubieten oder mehr Zeit für die Behandlung zu gewinnen.
Diese kannst du hier nachlesen:
d Therapiezeit verlängern: Was du rechtlich beachten musst
#4 Neue Einnahmequellen & Patientenbindung
In 2024 hatten wir das Gefühl, dass sich viele Physios über zusätzliche Einnahmequellen Gedanke gemacht haben. Die Hauptthemen bei uns waren:
- Rechtliche Herausforderungen bei Selbstzahlerbereichen
- Präventionskurse & BGF
Sowohl durch die Integration von Präventionskursen als auch durch die Einrichtung eines Selbstzahlerbereichs erschließt sich Praxen nicht nur eine neue Zielgruppe, sondern auch die Möglichkeit, bestehenden Patienten ein zusätzliches Angebot zu bieten.
So schön sich das anhört, damit sind aber einige rechtliche Fallstricke verbunden ...
- Ist eine räumliche oder zeitliche Trennung zwischen Kassenpatienten und Selbstzahlern erforderlich?
- Müssen die Geräte auch Medizingeräte sein, wenn der Selbstzahlerbereich Teil der Praxis ist?
Die Antworten findest du hier:
d Selbstzahlerleistungen: Wichtige rechtliche Vorgaben für deine Physio-Praxis
#5 Verbotene Werbung im Gesundheitsbereich
Auch in 2024 hat es wieder Abmahnungen für unzulässige Wirkaussagen gehagelt. Auch bekannte Namen wie Liebscher & Bracht wurden wieder abgemahnt.
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 04.06.2024 (Az. 9 U 1314/23) verboten ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack als "Immun Water" zu bewerben. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und ist daher unzulässig, weil es zu Unrecht suggeriert, dass das Getränk einen positiven Einfluss auf das Immunsystem habe, was aber wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist. Gesundheitsfördernde Aussagen müssen daher mit Bedacht gewählt werden, sonst drohen teure Abmahnungen.
#6 Mindestlohn und Minijob-Grenze
Der Mindestlohn wurde auf € 12,41 pro Stunde angehoben. Im Jahr 2025 wird er nochmals angehoben auf dann € 12,82 pro Stunde.
Merke: Für dich als Praxisinhaber/ Praxisinhaberin bedeutet dies, dass du ggf. die Arbeitsverträge von Aushilfskräften, Reinigungspersonal & Co entsprechend anpassen musst.
Parallel ergab sich für Minijobber eine neue Verdienstgrenze in 2024 von monatlich € 538,00. Auch diese erhöht sich in 2025 auf € 556,00.
#7 Löschung negativer Kundenbewertungen wurde leichter
Bereits im Jahr 2022 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es ausreicht, wenn das Unternehmen den tatsächlichen Kundenkontakt in Zweifel zieht, um die Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu einer weiteren Darlegung ist das betroffene Unternehmen nicht verpflichtet. In 2024 wurde diese BGH-Entscheidung zur Grundlage etlicher Klageverfahren gegen Bewertungsportale, so dass diese die negative Bewertung letztlich löschen mussten.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der
aktivKANZLEI durchaus machbar.
Wenn du Fragen zu dem Thema hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.
Übrigens: Letzte Woche gab es den Jahresrückblick 2024 für die Fitnessbranche. Schau auch da gerne mal rein:
d Jahresrückblick 2024 für die Fitnessbranche
Viele sportliche Grüße
Astrid & Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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