Online-Verträge & digitale Produkte: Kennst du deine Informationspflichten?
27. Dezember 2022
Lesedauer: 2:20 Minuten
Ich will mich wirklich nicht beschweren, der deutsche Gesetzgeber und der Europäische Gerichtshof sorgen stetig dafür, dass mir die Arbeit als Anwältin nicht ausgeht. Oftmals ist es aber nur ein „Aufschrei“ in den Medien, der dich bei genauem Hinsehen doch nicht betrifft.
Aber schau immer lieber noch mal genau hin!
Was ist passiert
Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wurde zur „Universalschlichtungsstelle“. Es gibt jetzt nicht mehr in jedem Bundesland eine Schlichtungsstelle, sondern nur noch eine, die
Universalschlichtungsstelle des Bundes.
Vielleicht klingelt bei dir jetzt schon was. Es geht um das Thema Streitlichtung bei Online-Verträgen.
Muss ich an der Streitschlichtung teilnehmen?
Die Teilnahme ist für bestimmte Unternehmen und Branchen gesetzliche Pflicht, für die Fitnessbranche allerdings nicht. Du könntest dich aber z.B. aus Imagegründen freiwillig dazu verpflichten.
Wichtig: Auch wenn du dich gegen die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entschieden hast, muss du dem Verbraucher dies mitteilen (sog. negative Hinweispflicht).
Das ist die aktuelle Gesetzeslage
Schon vor 7 Jahren hat die EU eine Verordnung erlassen, die Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder
Online-Dienstleistungsverträge eingehen, verpflichtet hat, auf ihren Websites einen Link zur Online-Streitbeilegung-Plattform anzugeben. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Zusätzlich ist eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Dieser Verpflichtung kommt man am besten mit einem entsprechenden Hinweis im Impressum nach.
Zusätzlich gibt es das sogenannte
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Dies legt fest:
„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen [...]
Die Informationen müssen
- auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
- zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
ABER ...
Von der Informationspflicht
ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Das dürfte auf die meisten von euch zutreffen.
Wenn du mehr als 10 Mitarbeitende hast, melde dich gerne bei mir und wir überprüfen, ob du alle deine Informationspflichten richtig erfüllst.
Der Aufschrei: Informationen zur Streitschlichtung gehören auch in die AGB
Der EuGH entschied nach Anrufung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband, dass es auch nach der EU-Verordnung in bestimmten Konstellationen nicht ausreichend ist, wenn der Hinweis zur Schlichtungsstelle nur im Impressum steht.
ABER ...
Laut EUGH gilt das nur, wenn der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.
Wie gesagt, ist das in der Fitnessbranche nicht der Fall.
Solltest du dich freiwillig dazu verpflichtet haben, dann melde dich gerne bei mir und wir überprüfen, ob du alle deine Informationspflichten richtig erfüllst.
FAZIT: Ganz viele Verpflichtungen und ganz viele Ausnahmen!
Wenn du dir unsicher bist oder du noch Fragen hast, vereinbare gerne eine Beratungstermin:
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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