Haftung & Schadensersatz: Diese Gegner solltest du kennen
09. April 2024
Lesedauer: 2:00 Minuten
Wusstest Du, dass es Verbrauchervereine und Anwälte gibt, die sich darauf spezialisiert haben, gegen die Fitnessbranche rechtlich vorzugehen und diese abzumahnen?
Der Verbraucheranwalt Thomas Hollweck aus Berlin hat auf seiner Internetseite eine Gegnerliste mit über 200 (!) Fitnessstudios veröffentlicht, die allein er verklagt hat. Auch immer mehr namenhafte Studios landen auf seiner „roten Liste“, wie zum Beispiel Studios von Clever Fit, Mrs. Sporty, INJOY und Easy Fitness.
Auch einer der größten Medien-Anwälte, Christian Solmecke, schwingt sich zum Rächer der armen Verbraucher auf. Mit um die 65.000 Newsletter-Abonnenten und 909.000 Abonnenten auf dem YouTube-Kanal hat er eine enorme Reichweite. Er wirbt in seinen Newslettern dafür, sich seinen Massenverfahren wegen unwirksamen Preiserhöhungen und Pauschalen anzuschließen und gegen die Fitnessbranche rechtlich vorzugehen.
Mit guten Verträgen und individuellen AGB sowie einem Anamnesebogen und „Health-Disclaimer“ kann man jedoch dagegenhalten.
Die Verbraucheranwälte und Verbrauchervereine nutzen oftmals aus, dass AGB nur copy and paste übernommen und nicht auf das Studio- und Trainingskonzept angepasst werden.
Mit wirksamen Verträgen und AGB kann man seine persönliche Haftung zwar nicht ausschließen, aber extrem minimieren und die Mitverantwortung der Mitglieder bzw. Klienten deutlich erhöhen.
Aus meiner Erfahrung weiß ich: Es sind nicht immer nur die eigenen Mitglieder oder Klienten, die einem Ärger machen. Auch der
Arbeitgeber, die
Krankenkasse und die
Agentur für Arbeit können Regressansprüche für das Mitglied geltend machen.
Ein gutes
Beispiel dafür ist folgender Fall:
Nachdem die Agentur für Arbeit Zahlungsklage gegen einen Trainer erhoben hatte, musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit der Art und Weise und dem Gefahrengrad von Nordic Walking beschäftigt.
Ergebnis:
Gerät bei einer Nordic Walking Tour der Stock des einen Walkenden zwischen die Beine des anderen Walkenden und stürzt dieser daraufhin oder wird sonst verletzt, haftet der "Stockführende". Auf einen Haftungsausschluss kann er sich dabei nicht berufen.
Warum kommt sowas aber vor ein Gericht?
Nein, nicht weil der Walking-Partner Schmerzensgeld haben will. Vielmehr war es so, dass die gestürzte Walkerin arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber
[Anmerkung: Kündigung war hier wirksam] und sie erhielt Arbeitslosengeld. Dieses wollte die Bundesagentur für Arbeit nun von dem „rücksichtslosen“ Walking-Trainer erstattet bekommen. Der weigerte sich und die
Agentur für Arbeit klagte und bekam Recht.
Um so viele Ecken muss man erstmal denken können!
Wenn du deinen Mitgliedsvertrag und die AGB auf den neuesten Stand bringen willst, schau dir gerne mal unser Beratungspaket „pure AGB“ an.
Du bekommst individuelle Verträge und wirksame AGB, die zu deinem Studiokonzept passen. Damit Streit mit Mitgliedern, der Konkurrenz und Verbraucherverbänden gar nicht erst entsteht.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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