Für diese 5 AGB-Klauseln werden Sie garantiert abgemahnt!
18. August 2020
Lesedauer: 3:30 Minuten
AGB sind mittlerweile fester Bestandteil im heutigen Geschäftsleben. Weniger entscheidend ist, wie man diese Klauseln nennt. Statt Allgemeine Geschäftsbedingungen kann man sie auch z.B. „Allgemeine Trainingsbedingungen” oder „Teilnahmebedingungen” nennen, solange für den Vertragspartner der Rechtscharakter ersichtlich bleibt.
Man benutzt die Klauseln zur Standardisierung und Konkretisierung eines Vertrages, der bei einer Vielzahl von Kunden eingesetzt werden soll. AGB werden nicht einzeln ausgehandelt, sondern einseitig von einem Vertragspartner vorgegeben und bedürfen daher einer besonderen Kontrolle, um Missbrauch zu verhindern (z.B. Benachteiligung des Vertragspartners). Die Entscheidung für oder gegen AGB ist nicht immer leicht.
Pro – Vorteile von AGB
- Beim Abschluss von gleichartigen Verträgen mit verschiedenen Kunden, muss der Inhalt nicht immer neu ausgehandelt und formuliert werden. Das spart Zeit und man vergisst keine wichtigen Inhalte.
- Als Studiobetreiber kann man so die eigenen Bedingungen zur Vertragsgrundlage machen und Haftungsrisiken minimieren.
Contra – Nachteile von AGB
- Wirksame Klauseln ohne Rechtswissen zu erstellen ist schwierig.
- Bei unrechtmäßigen AGB-Klauseln droht dem Studio eine Abmahnung. Diese kommen meist gar nicht von den eigenen Kunden, sondern werden durch Verbraucherschutzvereine oder auch Konkurrenten veranlasst.
Gut zu wissen: Es besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB!
Dennoch empfiehlt es sich, im Geschäftsleben AGB aufzustellen und zu verwenden. So kann man die Organisation der Geschäftsabläufe vereinfachen und in diesen eine Haftungsbegrenzung festschreiben und somit die eigene Rechtsposition absichern.
Diese 5 Klauseln sind unwirksam
- „Art und Inhalt des gebuchten Kursprogramms können vom Trainer/ Veranstalter jederzeit angepasst werden.“
Die Änderungsmöglichkeit eines gebuchten Kurses benachteiligt den Kunden einseitig, da die Kundeninteressen nicht berücksichtigt werden.
- „Ich erkenne den Haftungsausschluss des Trainers für Schäden jeder Art an.”
Der Haftungsausschluss ist zu pauschal und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. und
- "Der Vertragspartner nutzt die Geräte, Räumlichkeiten und Kurse auf eigene Gefahr."
Beide Klauseln (Nr. 2 und 3) sind unwirksam, da diese auch die Haftung für Schäden ausschließen, die sich aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ergeben. Ebenso darf auch nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
- „Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.”
Eine Klausel in den AGB, nach der das Mitglied bestätigt, dass es sportgesund ist, ist unwirksam. Die Gerichte haben entschieden, dass dadurch die Beweislast zum Nachteil des Kunden verändert wird. Da der Kunde meistens auch Verbraucher ist, geht das nicht. Hingegen ist eine individuell formulierte und mit dem einzelnen Teilnehmer vereinbarte Haftungsausschlusserklärung durchaus möglich.
- „Die Läufer/innen haben keinen Anspruch auf gesperrte Straßen und Strecken. [...]”
Die Klausel ist jedoch unzureichend für einen Haftungsausschluss, da die Rechtsprechung vom Veranstalter verlangt, dass dieser den Teilnehmern ihre Pflichten aufzeigen und Verhaltensanweisungen gegeben muss, um sich wirksam von der Haftung befreien zu können.
Diese 5 Klauseln benachteiligen den Kunden als Verbraucher. Daher können Konkurrenten und Verbrauchervereine Sie für die Nutzung abmahnen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen.
Schützen Sie sich - handeln Sie jetzt!
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf: 0151 – 68 18 30 84.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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