5 Fehler, die Sie bei Ihren AGB nicht machen dürfen!

13. Oktober 2020 Lesedauer: 2:45 Minuten
AGB

Fehler Nr. 1

Die Einbeziehung in den Trainings- oder Mitgliedsvertag wurde vergessen.

Damit die AGB wirksamer Bestandteil des Vertrages werden und man sich als Trainer oder Studioinhaber im Streitfall auf diese berufen kann, muss dem Kunden gesagt werden, dass es AGB gibt und dass diese für den Vertrag gelten sollen. Für wirksame AGB ist erforderlich, dass der Kunde ...


Fehler Nr. 2

Die AGB sind zu ausführlich.

Wenn die AGB nicht auf die individuelle Dienstleistung bzw. auf das Studio zugeschnitten sind und Muster-AGB verwendet werden, besteht die Gefahr, dass darin auch Klauseln enthalten sind, die für das eigene Vertragsverhältnis völlig irrelevant sind. Dadurch wird der Vertrag zum einen unnötig lang und zum anderen können Klauseln für den Kunden „überraschend“ und damit unwirksam sein.

Fehler Nr. 3

Es werden unwirksame Klauseln verwendet.

Auch wenn die AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, können sie trotzdem unwirksam sein. Die wichtigste Grundregel lautet: keine Benachteiligung des Vertragspartners. Auch auf den ersten Blick „harmlose“ Klauseln können unwirksam sein.

„Eine Durchschrift des Vertrages habe ich erhalten.“

Diese Klausel ist unwirksam, weil dadurch die Beweislast dafür, dass der Kunde die Vertragsausfertigung samt AGB erhalten hat, umgekehrt wird. Das würde bedeuten, dass im Streitfall der Kunde beweisen muss, dass er vom Vertrag und den AGB keine Kenntnis hatte. Dies ist jedoch nicht möglich.
Auch Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse können durch AGB erreicht werden. Solche sogenannten Freizeichnungsklauseln dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht unterlaufen und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Daher ist auch folgende Klausel unwirksam:

„Ich erkenne den Haftungsausschluss des Studios und der Trainer für Schäden jeder Art an.“

Eine AGB-Klausel ist unwirksam, weil sie den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Hingegen kann beispielsweise in einer individuellen Vereinbarung die Haftung für eine bestimmte Art von Schäden ausgeschlossen werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Trainer keinen Ersatz für Schäden leisten muss, die beim Training an den persönlichen Dingen und der Kleidung des Teilnehmers entstehen.
Auch beim Thema Gesundheit haben sich durch Abschreiben, Hinzufügen und Weglassen viele unwirksame Klauseln in sogenannte „Muster-AGB“ eingeschlichen. Folgende Klausel ist ebenfalls unwirksam:

„Der Teilnehmer bestätigt, dass er sportgesund und den Anforderungen des Kurses gewachsen ist.“

Um eine Überforderung der Teilnehmer und gesundheitliche Schäden ausschließen zu können und Schadensersatzforderungen zu umgehen, muss vor Trainingsbeginn sichergestellt werden, dass der Teilnehmer dem Training gewachsen ist. Diese Überprüfung ist aber Pflicht des Trainers und kann nicht auf den Teilnehmer übertragen werden.

Fehler Nr. 4

Es werden mit dem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen.

Sogenannte Individualabreden verdrängen die AGB-Klauseln. Werden neben AGB auch individuelle Abreden getroffen, haben diese immer Vorrang. Ein typisches Beispiel sind Vereinbarungen über das vorrübergehende Ruhen des Vertrages wegen Krankheit oder längerem Auslandsaufenthalt. Wird mit dem Mitglied mündlich oder per E-Mails etwas anderes vereinbart als in den AGB steht, geht diese Vereinbarung vor, auch wenn das vielleicht gar nicht gewollt war.
Dazu zählen auch mündliche Vereinbarungen. Ein Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass die übrigen nicht ausgehandelten Klauseln als AGB bestehen bleiben.

Fehler Nr. 5

Die AGB werden nicht regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft.

Gesetzesänderungen oder neue Urteile führen dazu, dass das, was vor ein paar Monaten noch rechtskonform war, heute unwirksam sein kann. Die AGB sollten daher regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Empfehlenswert ist 2x im Jahr, da zum 01. Januar und meist zum 01. Juli neue Gesetze eingeführt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die AGB jedes Mal im Gesamten geprüft werden müssen. Ein erfahrener Anwalt weiß, welche Klauseln von den Gesetzesänderungen und durch die Urteile betroffen sind, sodass sich der finanzielle Aufwand in Grenzen hält. Am besten vorher einen Pauschalbetrag mit dem Anwalt vereinbaren.

Gerne prüfen wir Ihre AGB oder helfen Ihnen beim Erstellen wirksamer Klauseln. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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