5 Dinge, die in jedem Mitgliedervertrag stehen müssen!
24. November 2020
Lesedauer: 3:00 Minute
Über unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Fitnessstudios und Personal-Trainern habe ich ja bereits mehrere Blog-Artikel geschrieben. Aber was ist eigentlich mit dem Mitgliedsvertrag?
Der Fitnessstudiovertrag – ein Vertrag besonderer Art
Bei dem Mitgliedervertrag, oder auch Fitnessstudiovertrag, handelt es sich rechtlich gesehen um einen gemischten Vertrag. Ein solch gemischter Vertrag besteht aus mehreren verschiedenen Vertragstypen. Ein Fitnessstudiovertrag enthält z.B. neben
mietvertraglichen Elementen (Benutzung der Geräte und sonstigen Einrichtungen) oftmals auch Elemente aus einem
Dienstvertrag (Einweisung in die Geräte und Trainerstunden) oder auch Elemente eines
Kaufvertrags (Wasser-Flatrate).
Allen Verträgen ist jedoch gleich, dass sie folgenden Mindestinhalt haben müssen.
1. Vertragspartner
Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages gehören die Personen zwischen denen der Vertrag gelten soll. Der
Vor- und Nachname des Kunden sowie die Adresse sind wichtig für den Fall, dass Sie rechtliche Schritte gegen das Mitglied einleiten müssen, z.B. wegen Beitragsrückständen.
2. Vertragsgegenstand
Weiter gehören in den Vertrag die Angabe zum
Beitrag
sowie
sonstigen Pauschalen,
die
Vertragslaufzeit
und welche
Bereiche
(Gerätepark, Sauna, ...) und
Leistungen
(Kurse, Getränke, ...) vom Kunden in Anspruch genommen werden dürfen und gegebenenfalls in welchen Studios.
Die Zahlungsmodalitäten, Verlängerungs- und Kündigungsfristen sowie die Angaben zur außerordentlichen Kündigung können hingegen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
3. SEPA-Mandat, Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz
Um die Beiträge vom Konto des Mitglieds einziehen zu können, benötigen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat. Dieses kann für einmalige oder wiederkehrende Zahlungen erteilt werden. Das Mitglied gibt dazu seine IBAN und (wenn nötig) den BIC an. Im Gegenzug muss dem Mitglied mitgeteilt werden,
unter welcher Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz der Beitrag von seinem Konto abgebucht wird.
Ein Lastschriftmandat gilt zwar erstmal unbefristet,
kann aber vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Sobald der Widerruf erfolgt ist, dürfen keine Beiträge mehr abgebucht werden. Auch dann nicht, wenn Sie davon ausgehen, dass der Widerruf unwirksam ist.
4. Besondere Einwilligungen
Viele Studios sind sich gar nicht bewusst, dass sie besonders schützenswerte Daten der Mitglieder verarbeiten. Jedoch handelt es sich bei allen Angaben eines Mitglieds zu Größe, Alter, Gewicht, Vorerkrankungen etc. um biometrische Daten sowie Gesundheitsdaten, die nach der DSGVO besonders zu schützen sind. Daher brauchen Sie für die Verarbeitung die Einwilligung des Mitglieds. Diese Einwilligung holen Sie sich am Einfachsten gleich bei Vertragsschluss ein.
„Ich willige ein, dass das Studio XY meine Gesundheitsdaten und biometrischen Daten zum Zwecke der Trainingsunterstützung verarbeitet.
Im Übrigen habe ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit dieser einverstanden.“
5. Einbeziehung der AGB
Sollten Sie über gesonderte AGB verfügen, vergessen Sie nicht, diese explizit in den Mitgliedsvertrag einzubeziehen. Andernfalls können Sie sich im Streitfall nicht darauf berufen.
Eine Einbeziehung erfolgt z.B. über eine solche Klausel im Vertrag:
„Die beigefügten Allgemeinen Mitgliedsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Vertrages. Ich habe die Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen gelesen und erkenne diese vollumfänglich an.“
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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