Neulich war ich bei einem Netzwerktreffen für Physios und ein Thema war sehr präsent: Personal.
Es scheint, als gibt es in der Diskussion zwei Extreme. Entweder es wird berichtet, dass man wöchentlich mehrere Initiativbewerbungen bekommt oder dass man gar keine Therapeuten mehr findet, die in Vollzeit den Beruf ausüben wollen.
Ähnlich ist es in der Fitnessbranche.
Wir haben verschiedene Ursachen und Lösungsansätze diskutiert. Zwei der rechtlichen Fragen samt Antworten möchte ich gerne mit euch teilen.
Frage 1:
Als guter Arbeitgeber investiere ich auch in meine Mitarbeiter z.B. in Fortbildungen. Kann man sich als Arbeitgeber absichern, dass man die Weiterbildungskosten oder anderen Investitionen zurückbekommt, wenn der Mitarbeiter kündigt?
Antwort:
Ja, das geht.
Praxisinhaber können sich mit sogenannten Rückzahlungsklauseln davor schützen, dass Investitionen, die sie für die Fortbildung von Mitarbeitern aufbringen, verloren gehen, sollten diese die Praxis kurz nach der Fortbildung verlassen.
UNBEDINGT BEACHTEN: Das muss vorher vereinbart werden und die Klausel zur Bindungsdauer darf den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen.
Laut Bundesarbeitsgericht müssen die Vorteile der Fortbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Fortbildungsdauer
Bindungsdauer
bis zu 1 Monat
bis zu 6 Monate
bis zu 2 Monate
bis zu 12 Monate
bis zu 4 Monate
bis zu 24 Monate
6 bis 12 Monate
bis zu 36 Monate
mehr als 24 Monate
bis zu 60 Monate
Frage 2:
Kann ich mich als Arbeitgeber davor schützen, dass Mitarbeiter zur Konkurrenz wechseln? Kann ich z.B. im Vertrag vereinbaren, dass der Mitarbeiter nicht zu einer anderen Physiopraxis innerhalb derselben Stadt wechseln darf?
Antwort:
Ja auch das geht.
Das Stichwort heißt nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Man kann vertraglich vereinbaren, dass der Mitarbeiter nach Beendigung des Vertrags für eine bestimmte Dauer in einem bestimmten Umkreis nicht als Physiotherapeut tätig werden darf.
ABER ...
Da das die Berufsfreiheit einschränkt und die Berufsfreiheit nach Art. 12 ein Grundrecht ist, gibt es die Vorgaben, dass für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen ist. Üblich ist dabei pro Monat Wettbewerbsverbot, die Hälfte der zuletzt gezahlten Vergütung.
Und damit wird das Ganze für die meisten schon wieder eher uninteressant.
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