ZFU-Zulassung: Vertragscheck & Zertifizierungsprozess

29. Juli 2025 Lesedauer: 3:00 Minuten
Online Kurse
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Wie erwartet, hat mein letzter Blogartikel, über das BGH-Urteil zur Zulassungspflicht von Online-Kursen, zu einigen Nachfragen geführt.

Die am häufigsten gestellten Fragen waren:



Ähm ... genau das wäre der Moment gewesen, in dem ihr eigentlich auf den Link hättet klicken sollen, um ein Beratungsgespräch zu buchen.

Mit dem Wissen, um dir die Antworten geben zu können, verdienen wir unser Geld. 😊

Aber wir lassen dich natürlich nicht im Regen stehen und wie viele von euch, leiden wir auch an dem „Helfersyndrom“.

Also los:
Um deinen Online-Kurs nach dem FernUSG zertifizieren zu lassen, musst du ein Zulassungsverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) durchlaufen.

Dazu musst du einen Antrag bei der ZFU stellen:

Wo?
Über das ZFU-Portal: https://www.zfu.de

Wie?
Du registrierst dich und reichst alle angeforderten Unterlagen online ein.

Hinweis: Es gibt unterschiedliche Formulare für:




Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du:




Achtung: Die ZFU -Nummer muss in allen Werbematerialien genannt werden.


Und hier die wichtigsten Unterschiede im Vertrag, die du beachten musst:

Vertrag nach dem FernUSG normaler Coachingvertrag
Gesetzliche Grundlage FernUSG BGB
Regulierung stark reglementiert Weitgehend frei gestaltbar
Ziel der Leistung Vermittlung von Wissen + Umsetzung Persönliche Unterstützung, Prozessbegleitung
Aufbau meist strukturierte Inhalte (Lektionen, Lernziele) meist individuell, ohne definierten Lernplan
Vertragsabschluss Textform ist Pflicht Formfrei möglich (auch mündlich)
Informationspflichten Sehr umfangreich (u. a. Widerrufsrecht, Preis, Inhalte, Zulassung, Laufzeit) nur nach allgemeinen AGB- und Verbraucherschutzregeln
Kündigung Besondere Regelung: 6 Wochen zum Halbjahr, dann 3 Monate frei vertraglich gestaltbar (nur Verbraucherschutz muss beachtet werden)
Widerruf Auch für B2B Kunden, besondere Hinweise erforderlich Nur für B2C Kunden, wenn der Vertragsabschluss online erfolgt

Unsere Empfehlung:

Wer ein digitales Coaching- oder Kursprogramm anbietet, das unter das FernUSG fällt, muss zwingend:

  1. einen rechtssicheren Vertrag in Textform mit den genannten Pflichtangaben nutzen,
  2. ein vollständiges und korrektes Informations- und Werbematerial bereitstellen und
  3. ein korrektes Widerrufs- und Kündigungssystem implementieren.


Nur so schützt du dich vor:




Und wenn du jetzt noch Fragen hast, wie du deinen Vertrag rechtssicher gestaltest und welche Besonderheiten du nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz beachten musst ... 😊

Dann buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.



Viele sportliche Grüße

Astrid & Julia
Die Anwältinnen für die Fitness- & Gesundheitsbranche



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de
Astrid Bemfert
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Bereich Fitness
 

aktivKANZLEI
a.bemfert@aktivkanzlei.de


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