29. Juli 2025Lesedauer: 3:00 Minuten fizkes - stock.adobe.com
Wie erwartet, hat mein letzter Blogartikel, über das BGH-Urteil zur Zulassungspflicht von Online-Kursen, zu einigen Nachfragen geführt.
Die am häufigsten gestellten Fragen waren:
Was muss ich machen, um meinen Online-Kurs zertifizieren zu lassen?
Was ist anders an Kurs-Verträgen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz?
Was muss drinstehen?
Ähm ... genau das wäre der Moment gewesen, in dem ihr eigentlich auf den Link hättet klicken sollen, um ein Beratungsgespräch zu buchen.
Mit dem Wissen, um dir die Antworten geben zu können, verdienen wir unser Geld. 😊
Aber wir lassen dich natürlich nicht im Regen stehen und wie viele von euch, leiden wir auch an dem „Helfersyndrom“.
Also los:
Um deinen Online-Kurs nach dem FernUSG zertifizieren zu lassen, musst du ein Zulassungsverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) durchlaufen.
Wie?
Du registrierst dich und reichst alle angeforderten Unterlagen online ein.
Hinweis: Es gibt unterschiedliche Formulare für:
Fernunterricht mit Material
Fernunterricht mit überwiegend digitalen Inhalten
Telelernformen / hybride Konzepte
Nach erfolgreicher Prüfung erhältst du:
Zulassungsnummer
Zulassungsurkunde
Erlaubnis, mit dem Hinweis „von der ZFU zugelassen“ zu werben
Achtung: Die ZFU -Nummer muss in allen Werbematerialien genannt werden.
Und hier die wichtigsten Unterschiede im Vertrag, die du beachten musst:
Vertrag nach dem FernUSG
normaler Coachingvertrag
Gesetzliche Grundlage
FernUSG
BGB
Regulierung
stark reglementiert
Weitgehend frei gestaltbar
Ziel der Leistung
Vermittlung von Wissen + Umsetzung
Persönliche Unterstützung, Prozessbegleitung
Aufbau
meist strukturierte Inhalte (Lektionen, Lernziele)
meist individuell, ohne definierten Lernplan
Vertragsabschluss
Textform ist Pflicht
Formfrei möglich (auch mündlich)
Informationspflichten
Sehr umfangreich (u. a. Widerrufsrecht, Preis, Inhalte, Zulassung, Laufzeit)
nur nach allgemeinen AGB- und Verbraucherschutzregeln
Kündigung
Besondere Regelung: 6 Wochen zum Halbjahr, dann 3 Monate
frei vertraglich gestaltbar (nur Verbraucherschutz muss beachtet werden)
Widerruf
Auch für B2B Kunden, besondere Hinweise erforderlich
Nur für B2C Kunden, wenn der Vertragsabschluss online erfolgt
Unsere Empfehlung:
Wer ein digitales Coaching- oder Kursprogramm anbietet, das unter das FernUSG fällt, muss zwingend:
einen rechtssicheren Vertrag in Textform mit den genannten Pflichtangaben nutzen,
ein vollständiges und korrektes Informations- und Werbematerial bereitstellen und
ein korrektes Widerrufs- und Kündigungssystem implementieren.
Nur so schützt du dich vor:
Rückforderungen der Kursbeiträge,
Abmahnungen,
der Unwirksamkeit deiner Verträge und du gewährleistestRechtssicherheit für dich und deine Kunden.
Und wenn du jetzt noch Fragen hast, wie du deinen Vertrag rechtssicher gestaltest und welche Besonderheiten du nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz beachten musst ... 😊
Dann buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.
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