FernUSG 2026: Positive Urteile für Coaches

08. September 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
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Mich ärgert das enorm, andererseits muss ich anerkennen, dass hier Anwälte eine Rechtslücke gefunden haben und damit nun richtig Geld verdienen.

Vielleicht kennst du die Anzeige:
„Andi und Markus schon am zittern, weil sie wissen, dass ihre Coaches ihr Geld zurückbekommen könnten mit der Kanzlei DR. GHENDLER RUVINSKIJ.“

So wird derzeit auf Social Media für die Rückforderung von Coaching-Gebühren geworben.

Wer als Coach, Berater oder Anbieter eines Online-Programms solche Beiträge liest und vielleicht bereits selbst ein anwaltliches Forderungsschreiben auf dem Tisch liegen hat, kann schnell den Eindruck bekommen:

Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung = Vertrag unwirksam = Geld zurück.

So einfach ist die Rechtslage aber gerade nicht.

Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Anfang 2026 erheblich weiterentwickelt. Und einige dieser Entscheidungen enthalten sehr wichtige Argumente für Coaches und Anbieter digitaler Programme.

Die aktivKANZLEI vertritt mittlerweile zahlreiche Coaches und Berater in einer Reihe solcher Verfahren. Dabei haben wir auch Gerichtsverfahren mit Coaches gewonnen. Es gibt also gerichtliche Entscheidungen zugunsten von Coaches.

Und unsere praktische Erfahrung zeigt noch etwas anderes: Nicht jedes anwaltliche Rückforderungsschreiben führt überhaupt zu einem Gerichtsverfahren. In mehreren von uns betreuten Fällen kam nach einer substantiierten anwaltlichen Zurückweisung der Forderung keine weitere Reaktion der Gegenseite.

Deshalb mein wichtigster Rat:
Forderungsschreiben bekommen? Erst prüfen und auf gar keinen Fall vorschnell zahlen.


Was ist das FernUSG überhaupt?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz stammt aus den 1970er-Jahren. Es sollte Teilnehmer klassischer Fernlehrgänge schützen.

Heute wird dieses Gesetz auf Geschäftsmodelle angewendet, die der damalige Gesetzgeber überhaupt nicht kennen konnte: Zoom-Calls, Online-Coachings, Mentoring-Programme, Videoplattformen, Communities und hybride Beratungsmodelle.

Ein Vertrag fällt aber nicht allein deshalb unter das FernUSG, weil Leistungen online erbracht werden. Nach § 1 FernUSG müssen vielmehr mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Vereinfacht gesagt geht es insbesondere darum,


Und genau bei diesen Voraussetzungen steckt der Teufel im Detail.


Der BGH stellt 2026 klar: Es kommt auf den konkreten Einzelfall an

Eine der wichtigsten Aussagen stammt aus dem BGH-Urteil vom 15.01.2026 – III ZR 80/25. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass sich die Frage, ob Business-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, nicht abstrakt beantworten lässt.

Entscheidend ist das konkret vereinbarte Leistungsspektrum.
Dabei kann insbesondere darauf ankommen, ob der Schwerpunkt des Angebots tatsächlich auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt oder vielmehr auf einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden.

Das ist enorm wichtig. Denn es macht einen erheblichen Unterschied, ob jemand für 10.000 Euro im Wesentlichen einen strukturierten Videokurs mit Workbook und Lernkontrollen verkauft oder ob der Schwerpunkt des Vertrages auf individuellen Live-Calls, Beratung, Strategieentwicklung, Fallbesprechungen, Supervision und persönlicher Umsetzung liegt.

Die Bezeichnung des Angebots entscheidet übrigens nicht. Nur weil auf der Website „Coaching“ steht, ist es noch lange kein Coaching im Rechtssinne. Umgekehrt wird ein individuelles Beratungsprogramm nicht automatisch zum Fernlehrgang, nur weil irgendwo Begriffe wie „Academy“ oder „Lernplattform“ verwendet werden. Entscheidend ist die konkrete Vertrags- und Leistungsstruktur.

Das vielleicht wichtigste BGH-Urteil für Coaches: Live ist nicht automatisch Fernunterricht.

Noch wichtiger für viele Anbieter ist das Urteil des BGH vom 05.02.2026 – III ZR 137/25. Hier hat der BGH eine ausgesprochen wichtige Klarstellung zur sogenannten „räumlichen Trennung“ getroffen. Denn natürlich sitzen Coach und Teilnehmer bei einem Zoom-Call körperlich nicht im selben Raum.

Aber reicht das schon?
Nein.

Der BGH berücksichtigt erstmals ausdrücklich die technischen Entwicklungen seit Einführung des FernUSG. Wenn Coach und Teilnehmer in Echtzeit miteinander kommunizieren können, also eine synchrone Kommunikation mit echtem Austausch stattfindet, ist diese Situation funktional mit Direktunterricht vergleichbar.

Mit anderen Worten:
Ein echter interaktiver Video-Call ist nicht allein deshalb Fernunterricht, weil Coach und Teilnehmer vor unterschiedlichen Computern sitzen.

Das ist für die gesamte Online-Coaching-Branche eine zentrale Entscheidung.

Und was ist bei einer Mischung aus Videos und Live-Calls?

Genau hier wird es spannend. Viele moderne Programme bestehen aus verschiedenen Elementen wie Videos, Vorlagen, Aufzeichnungen, Live-Calls, 1:1-Beratung, Communities, Workshops oder Supervision.

Dann muss geprüft werden, ob die synchrone oder die asynchrone Wissensvermittlung überwiegt. Und das ist keine theoretische Frage. Wir prüfen in unseren Verfahren deshalb inzwischen sehr genau:

Wie viele Stunden Videomaterial gab es tatsächlich? Wie viele Stunden Live-Betreuung wurden angeboten? Waren die Calls interaktiv? Konnten Teilnehmer unmittelbar Fragen stellen? Waren Aufzeichnungen dauerhaft oder nur kurzfristig verfügbar? War die Videoplattform ein strukturierter Kurs – oder eher eine Ressourcenbibliothek?

Noch wichtiger: Der Kunde muss die Voraussetzungen grundsätzlich beweisen. Das Urteil enthält noch eine zweite ausgesprochen relevante Aussage. Der BGH stellt klar: Wer sich auf die Anwendbarkeit des FernUSG beruft, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen.

Der rückfordernde Teilnehmer muss also insbesondere darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Wissensvermittlung ausschließlich oder überwiegend unter den Voraussetzungen der räumlichen Trennung erfolgte.

Natürlich kann den Anbieter im Prozess eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen. Er sollte deshalb in der Lage sein, seine tatsächliche Programmstruktur nachvollziehbar darzustellen.
Genau deshalb sind Dokumentation und Vertragsgestaltung inzwischen so wichtig.


FAZIT:
Social Media ist kein Gerichtssaal!

Nicht die lauteste Werbung entscheidet darüber, ob dein Kunde sein Geld zurückbekommt. Das entscheidet im Streitfall immer noch das Gericht.

Daher lass dir nicht pauschal Angst machen von Anwälten, die auf Social Media auf Mandantenjagd gehen. Die öffentliche Diskussion vermittelt manchmal den Eindruck, Rückforderungsklagen gegen Coaches seien Selbstläufer. Doch unsere Beratungspraxis zeigt ein anderes Bild.


Gar nicht so einfach, immer seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du auch ein Rückzahlungsschreiben erhalten hast, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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