FernUSG 2026: Was die neuen BGH-Urteile für Online-Coaches bedeuten

27. Januar 2026 Lesedauer: 3:00 Minuten
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Wenn du Online-Coachings oder digitale Programme anbietest, hast du es in den letzten Monaten wahrscheinlich selbst gespürt: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sorgt weiter für massive Unsicherheit.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen sehr deutlich, wo das eigentliche Problem liegt und warum Anbieter aktuell zwischen zwei Extremen pendeln müssen.


Urteil 1: BGH vom 02.10.2025 (III ZR 173/24)

Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG Oldenburg zwar bestätigt und gegen den Anbieter entschieden, aber sich nicht wirklich auf irgendwas festgelegt.

Beispiel: Das Merkmal „Räumliche Trennung“
Der BGH äußert sich nicht genau dazu, ob Live-Sessions als Trennung zählen oder nicht. Stattdessen führt er aus, dass Anbieter die Pflicht hätten, den Inhalt der Leistungen genauer zu beschreiben. Außerdem soll der Schwerpunkt (z. B. 60 % Live-Calls und 40 % Lernmaterial und Aufzeichnungen) im Vertrag entsprechend festgehalten werden.

Weiter fordert der BGH ein breiteres Verständnis von "Kenntnissen und Fähigkeiten”: Der Begriff umfasst nun auch praxisorientierte Programme – Wissen muss nicht didaktisch aufbereitet sein.

Damit würden Programme, die mit klassischem Unterricht nichts zu tun haben, ebenfalls unter Verdacht geraten.

Damit bestätigt der BGH unfreiwillig:
Der Gesetzgeber muss handeln.
Ein Gesetz, das nur noch durch Gerichte „zurechtgebogen“ werden kann, ist an sich selbst gescheitert.


Urteil 2: BGH vom 17.12.2025 (III ZR 2/24)

Nur wenige Wochen später kommt dann die zweite Entscheidung und sie zeigt die andere Seite der Medaille.

Am 17. Dezember 2025 hat der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die Entscheidungen des LG und des OLG Köln bestätigt.

Gestritten wurde über ein Online-Coaching der Baulig Consulting GmbH. Der Kunde wollte nicht zahlen, berief sich auf das FernUSG und zusätzlich auf eine Kündigung nach § 627 BGB (Dienste höherer Art).

Die Gerichte – bis hin zum BGH – sagten klar:
Kein Fernunterricht. Kein Rückforderungsanspruch. Vertrag wirksam.

Warum?
Es fehlte an einer Lernerfolgskontrolle.
Und hier wird es wichtig für die Praxis.

Der BGH bestätigt indirekt die Linie des OLG Köln:


Lernerfolgskontrolle heißt nicht:


Sondern:


Fehlt es daran, greift das FernUSG nicht.

Auch § 627 BGB half dem Kunden nicht:
Das Coaching war kein persönliches Vertrauensverhältnis wie bei einem Therapeuten, sondern ein institutionell organisiertes Programm.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sagt der BGH im Ergebnis:
Die Abgrenzung des OLG Köln ist rechtlich tragfähig und braucht keine weitere Klärung.

Und das ist extrem hilfreich für alle Anbieter von Online-Programmen, um Rückforderungen begründet ablehnen zu können.


Was bedeutet das jetzt für dich als Anbieter?

Die ehrliche Antwort lautet:
Die Rechtslage bleibt widersprüchlich.
Aber sie wird auch klarer, wenn man genau hinschaut.


Das kannst Du aus den Urteilen mitnehmen:



Gleichzeitig zeigt das Oktober-Urteil:
Wenn dein Programm wie ein digitaler Lehrgang aufgebaut ist, kann es sehr schnell kritisch werden – selbst wenn Du es „Coaching“ nennst.


Mein Fazit:

Wir haben ein zu unklar formuliertes Gesetz, das auf eine digitale Welt trifft, für die es nie gemacht wurde. Die Gerichte versuchen, diese Lücke zu schließen – mal mit strengen, mal mit praxisnahen Entscheidungen. Das führt zu Unsicherheit, vor allem für ehrliche Anbieter.

Bis der Gesetzgeber nachbessert, gilt leider:
Struktur entscheidet. Durchführung entscheidet. Details entscheiden.

Wenn Du unsicher bist, ob Dein Angebot zulassungspflichtig ist, lohnt sich eine saubere Prüfung mehr denn je – nicht aus Panik, sondern aus strategischer Klarheit.

Wenn du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business hast, lass uns reden.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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