FernUSG vor dem Aus: Was die geplante Abschaffung für Coaches bedeutet
22. September 2026Lesedauer: 3:00 Minuten fizkes - stock.adobe.com
Vor zwei Wochen habe ich dir an dieser Stelle geschrieben:
Online-Coaching ohne ZFU-Zulassung = Vertrag unwirksam = Geld zurück? So einfach ist es nicht.
Ich hatte dir von den aktuellen BGH-Entscheidungen berichtet, die deutlich machen, dass es auf die konkrete Gestaltung eines Coachingprogramms ankommt – und dass insbesondere echte interaktive Live-Calls nicht automatisch als Fernunterricht behandelt werden können.
Und jetzt, nur kurze Zeit später, kommt die nächste Nachricht. Diesmal nicht vom Bundesgerichtshof. Sondern vom Gesetzgeber selbst.
Ende August wurde ein Referentenentwurf zur „Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ vorgelegt. Der Titel lässt kaum erahnen, was wirklich darin steckt:
Das FernUSG soll in seiner heutigen Form praktisch abgeschafft werden.
Ja, richtig gelesen.
Das Gesetz, über das seit Jahren gestritten wird.
Das Gesetz, auf dessen Grundlage derzeit Coachinghonorare von teilweise mehreren Zehntausend Euro zurückgefordert werden.
Das Gesetz, wegen dem Coaches ihre Programme bei der ZFU aufwändig zulassen.
Und das Gesetz, mit dem wir uns in zahlreichen laufenden Verfahren beschäftigen.
Genau dieses Gesetz soll weitgehend verschwinden.
Nach dem Referentenentwurf sollen zum 1. Juli 2027 die §§ 1 bis 26 FernUSG gestrichen werden. Damit würden insbesondere die heutige ZFU-Zulassungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen wegfallen. Nach einer Übergangsphase soll das FernUSG zum 30.06.2028 vollständig außer Kraft treten.
Warum dieser Sinneswandel?
Die Begründung des Ministeriums ist für die Coachingbranche fast noch interessanter als die geplante Abschaffung selbst. Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1976/1977. Damals dachte bei „Fernunterricht“ niemand an Zoom-Calls, Mitgliederbereiche, Online-Coachings, Communities, Mentoringprogramme oder hybride Beratungsmodelle.
Heute müssen wir aber genau diese modernen Angebote mit einem fast 50 Jahre alten Gesetz beurteilen.
Und das Ministerium benennt dieses Problem inzwischen selbst ziemlich deutlich. Ausdrücklich erwähnt werden moderne digitale Lernangebote sowie Coaching- und Mentoringprogramme. Gleichzeitig wird festgestellt, dass insbesondere die Begriffe „Fernunterricht“ und „Lernerfolgskontrolle“ zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit geführt haben.
Kommt dir bekannt vor? Genau über diese Fragen streiten wir gerade vor den Gerichten.
Ist ein Zoom-Call Fernunterricht?
Ist eine Fragemöglichkeit schon eine Lernerfolgskontrolle?
Ist ein Coaching überhaupt überwiegend Wissensvermittlung?
Was passiert bei einer Mischung aus Videos, Live-Calls, Beratung, Community und 1:1-Betreuung?
Noch vor zwei Wochen habe ich dir gezeigt, wie der BGH versucht, diese Fragen für moderne Online-Angebote differenzierter zu beantworten. Jetzt geht der Gesetzgeber möglicherweise einen viel radikaleren Weg: Er will diese Abgrenzungsprobleme für die Zukunft schlicht beseitigen.
Heißt das jetzt: Das FernUSG ist erledigt? Nein. Und das ist der entscheidende Punkt.
Es handelt sich bislang nur um einen Referentenentwurf.
Wichtig zu wissen: Das FernUSG gilt heute weiterhin.
Wer aktuell ein zulassungspflichtiges Fernunterrichtsangebot ohne erforderliche ZFU-Zulassung anbietet, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Gesetz möglicherweise 2027 abgeschafft wird.
Und auch die bereits laufenden Rückforderungsverfahren sind damit nicht plötzlich beendet.
Wichtig zu wissen: Der Entwurf sieht insbesondere keine Regelung vor, nach der in der Vergangenheit geschlossene Verträge rückwirkend wirksam werden oder bereits entstandene Rückforderungsansprüche automatisch verschwinden.
Die Gerichte müssen sich also weiterhin mit der Frage beschäftigen, ob der jeweilige Vertrag nach dem derzeit geltenden FernUSG unwirksam ist.
Trotzdem ist der Entwurf für laufende Verfahren spannend.
ACHTUNG: Auch eine automatische Aussetzung laufender Gerichtsverfahren folgt aus dem Referentenentwurf nicht. Ein Gesetzgebungsverfahren ist grundsätzlich kein Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO.
Was bedeutet das jetzt für dich als Coach oder Anbieter?
Mein Rat hat sich gegenüber meinem letzten Newsletter nicht geändert: Bitte jetzt nicht einfach davon ausgehen, dass sich das FernUSG erledigt hat.
Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung müssen bestehende und neue Angebote weiterhin nach der aktuellen Rechtslage beurteilt werden.
Hast du bereits eine ZFU-Zulassung, war diese deshalb nicht „umsonst“. Sie schafft dir gerade in der aktuellen Übergangsphase Rechtssicherheit.
Und wenn gerade ein Rückforderungsschreiben auf deinem Schreibtisch liegt oder bereits ein Gerichtsverfahren läuft:
Nicht vorschnell zahlen.
Wenn du ein Rückforderungsschreiben erhalten hast oder gegen dich läuft bereits ein Verfahren, dann melde dich bei uns und wir schauen uns an, was für dich Sinn macht und wie wir dich bestmöglich unterstützen können.
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