Erkältungszeit: Wann du kranke Teilnehmer rechtssicher ausschließen darfst

04. November 2025 Lesedauer: 3:30 Minuten
Gruppentraining im Fitnessstudio
Stock-Foto ID: 2392073281, r.clasen - shutterstock.com



Du kennst das sicherlich auch: Die kalte Jahreszeit hat begonnen – und mit ihr zieht wieder das vertraute Husten, Niesen und Schniefen durch die Studios. Gerade in Gruppenangeboten wie Yoga, Kampfsport, CrossFit oder Rehasport kommt es regelmäßig vor, dass Teilnehmer mit leichten Krankheitssymptomen trotzdem am Training teilnehmen wollen.

Doch darfst du als Studiobetreiber:in oder Trainer:in in so einem Fall die Teilnahme verweigern? Und was musst du rechtlich beachten, damit du auf der sicheren Seite bist?

Da das sicher viele von euch betrifft, erkläre ich heute



Rechtliche Grundlage: Deine Verkehrssicherungspflicht

Als Kursanbieter:in trägst du die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass du deine Teilnehmenden bestmöglich vor Gefahren schützen musst.

Krankheitserreger gehören rechtlich gesehen zu solchen Gefahrenquellen – vor allem in engen Trainingssituationen, in denen körperlicher Kontakt oder gemeinsames Equipment genutzt wird.

Wenn also ein Kind mit Fieber im Kampfsport mittrainiert oder jemand hustend bei dir im Kursraum steht, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Lässt du das Training trotzdem zu, obwohl die Symptome erkennbar sind, kann dir - formal juristisch - fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Und das kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – etwa, wenn sich andere Teilnehmer infizieren und der Verdacht entsteht, du hättest deine Schutzpflichten verletzt. Gerade bei Kindern oder älteren Teilnehmern kann das zum Problem werden.

Daher gilt:
Du darfst und sollst Teilnehmer mit Krankheitssymptomen vom Training ausschließen.

Das Recht ist hier auf deiner Seite.


Teilnahmeverweigerung ist zulässig – und oft sogar geboten

Viele Trainer*innen befürchten, dass es Ärger gibt, wenn sie ein Mitglied nach Hause schicken oder sie zumindest den Beitrag für die Kurseinheit erstatten müssen. Doch die Rechtslage ist eindeutig:

Wenn jemand Krankheitssymptome zeigt, die auf eine ansteckende Erkrankung hindeuten (z. B. Husten, Schnupfen, Fieber, Halsschmerzen), darfst du die Teilnahme verweigern – zum Schutz der gesamten Gruppe. Und nein, derjenige hat keinen Erstattungsanspruch.


Deine Pflicht, andere zu schützen, wiegt in diesem Fall schwerer als das Interesse eines Einzelnen, an der Stunde teilzunehmen.

Praxistipp:


AGB anpassen: Von der Empfehlung zur klaren Regel

Für mich ist die Rechtslage klar gewesen, daher haben wir euch folgende Formulierungen in die AGB geschrieben, weil ihr sowieso berechtigt seid, die Teilnehmenden auszuschließen:

„Es wird empfohlen, bei Erkältung und allgemeinem Unwohlsein kein Training zu absolvieren, auch wenn der Kursplan dies vorsieht oder eine Kurseinheit schon gebucht wurde.“

Diese Klausel wäre prinzipiell ausreichend, hat aber einen entscheidenden Nachteil. Sie ist nicht transparent genug.

Aufgrund der freundlichen Formulierung sind viele von euch davon ausgegangen, es handele sich um eine Empfehlung – keine Verpflichtung.

Damit es künftig für dich wie auch für die Teilnehmenden klarer ist, was bei Krankheitssymptomen gilt und du dich leichter darauf berufen kannst, hier die angepasste Klausel:

„Aus Rücksicht auf andere Teilnehmer und die Trainer ist die Teilnahme am Training mit ansteckenden Krankheiten oder Krankheitssymptomen (insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen oder ähnlichen Beschwerden) nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, bei entsprechenden Symptomen dem Training fernzubleiben, um die Gesundheit der gesamten Gruppe zu schützen.

Die Trainerin ist berechtigt, Kunden mit erkennbaren Krankheitssymptomen vom Training auszuschließen. Ein Anspruch auf Nachholung, Ersatz oder Erstattung der ausgefallenen Trainingseinheit besteht in diesem Fall nicht.“


Diese neue Klausel bringt drei wichtige Dinge auf den Punkt:

  1. Verbindliche Pflicht des Kunden: Bei Krankheit darf kein Training stattfinden.
  2. Dein Recht zum Ausschluss: Du darfst sichtbar erkrankte Personen vom Training ausschließen.
  3. Kein Anspruch auf Erstattung: Wenn jemand krank ist oder ausgeschlossen wird, gibt es keinen Anspruch auf Ersatz oder Rückzahlung.


Damit bist du rechtlich abgesichert – und deine Mitglieder wissen genau, woran sie sind.
Empfehlung: Bitte diese Klausel in deinen AGB abändern!


Dokumentation: So sicherst du dich ab

Wenn du jemanden vom Training ausschließt, solltest du den Vorgang kurz dokumentieren.
Das kann formlos erfolgen, z. B. in einem Notizfeld in deiner Teilnehmerverwaltung oder in einer kurzen Mail an dich selbst.

Wichtig ist nur, dass du später nachvollziehen kannst:



So bist du im Fall einer Rückfrage oder Beschwerde auf der sicheren Seite.


Fazit: Verantwortung zeigen – rechtssicher handeln



Mit einer klaren Regelung in deinen AGB und einer offenen Kommunikation schaffst du Vertrauen, schützt deine Mitglieder und beugst gleichzeitig rechtlichen Risiken vor.


Wenn du deinen Mitgliedsvertrag und die AGB auf den neuesten Stand bringen willst, schau dir gerne mal unser Beratungspaket „aktivAGB“ an.

Du bekommst einen individuellen Vertrag und wirksame AGB, die zu deinem Studiokonzept passen. Damit Streit mit Mitgliedern, der Konkurrenz und Verbraucherverbänden gar nicht erst entsteht.





Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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