Eigenes Fitnesskonzept vermarkten: Diese 5 Dinge musst du beachten
09. Juli 2024
Lesedauer: 2:30 Minuten
Du hast dein eigenes Trainingskonzept oder ein Produkt entwickelt? Herzlichen Glückwunsch!
Nun stell dir vor, du hast dein perfektes Trainingsprogramm erstellt, voller innovativer Ideen und effektiver Übungen. Deine Teilnehmer sind begeistert und du siehst, wie sie Tag für Tag Fortschritte machen.
Doch plötzlich flattert eine Abmahnung ins Haus. Ein Albtraum, der dein ambitioniertes Projekt zum Stillstand bringen kann.
Damit dir dieses Schicksal erspart bleibt, zeige ich dir die rechtlichen Stolpersteine, die dir den Weg zum Erfolg erschweren könnten.
Diese 5 Dinge, musst du unbedingt beachten, ansonsten wird es teuer.
1. Namens- und Lizenzrechte beachten
Wer eine gute Idee hat, sollte vorher unbedingt recherchieren, ob die Bezeichnungen, die man verwenden will, bereits geschützt ist.
Denn wenn du eine Bezeichnung benutzt, welche z.B. als Wordmarke im Markenregister eingetragen wurden, wird durch die Benutzung ohne entsprechende Lizenz, das alleinige Nutzungsrecht verletzt.
Laut § 14 Abs. 5 MarkenG steht dem Inhaber dafür Schadensersatz zu. Die Höhe richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markenrechtsinhabers. Macht dieser also nachweislich viel Geld mit der Marke, ist auch die Schadensersatzforderung entsprechend hoch.
Wo recherchiert man am besten:
- online im Markenrechtsregister, das ist kostenlos
- Suchmaschine
- online im Handelsregister (es gibt Bereiche, die für alle einsehbar sind)
2. Prüfen, ob die Umsetzung rechtlich erlaubt ist
Bei Nahrungsergänzungsmitteln denkt man noch eher an rechtliche Vorgaben, aber auch bei Kurskonzepten sollte man sich informieren.
Ein banales Beispiel:
Nach den meisten Grünanlagensatzungen der Städte sind kommerzielle Sportangebote in öffentlichen Grünanlagen Erlaubnis- und gebührenpflichtig.
Im April letzten Jahres hat ein Anbieter von Outdoor-Kursen aus Berlin geklagt, weil ihm verboten wurde im Stadtpark Gruppensportkurse anzubieten. Er hat verloren.
Oftmals reicht aber bereits eine formlose Mitteilung an die Standverwaltung. Manche Gemeinden/ Städte erheben dann eine geringe Nutzungsgebühr, aber tatsächlich Verbote gab es nur vereinzelt und für bestimmte Grünflächen in Berlin und München.
3. Impressumspflicht gilt auch für Videos
Für Online-Kurse gelten die gleichen Regeln wie für deine Website. Daher müssen Angaben dazu gemacht werden, wer verantwortlich für den Inhalt des Videos ist.
Neben dem vollständigen Vor- und Nachnamen muss neben der Anschrift mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit genannt werden, z. B. die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer.
Fehlen die o. g. verpflichtenden Informationen, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben. Der Ärger kommt dann nicht unbedingt von deinen Kunden − die interessiert das oftmals gar nicht −, sondern von der Konkurrenz oder Verbraucherschutzverbänden.
4. Werbeverbote beachten
Wer im Gesundheitsbereich Werbung machen will, sollte sich vorher unbedingt mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beschäftigt haben.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln und Botanicals kommt auch noch die Health Claims Verordnung hinzu.
Werbung ist ein entscheidendes Mittel, um neue Kunden zu gewinnen. Der Konkurrenzkampf führt dazu, dass nicht immer fair gespielt wird. Um den Wettbewerb zu regulieren und zwischen den Marktteilnehmern einen fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten, gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmungen.
Hinzu kommt der Verbraucherschutz. Unwissende Kunden und Kundinnen sollen vor nicht wissenschaftlich nachgewiesenen Heilversprechen und Wirkaussagen geschützt werden.
5. Gewährleistungsrechte gelten auch für digitale Produkte und Dienstleistungen
Wenn ein Verbraucher einer Ware kauft, kann er bei einem Mangel sogenannte Gewährleistungsrechte (Ersatzlieferung, Preisminderung etc.) gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Nun hat man auch digitale Produkte und digitale Dienstleistungen in das Gewährleistungsrecht aufgenommen.
Beispiel:
Du verkaufst einen aufgenommenen Online-Kurs, der sich nicht auf allen Geräten abspielen lässt, worauf du aber nicht hingewiesen hast (weil dir das vielleicht gar nicht bewusst war).
Konsequenz:
Dein Kunde kann sich nun auch auf die Gewährleistungsrechte aus dem BGB berufen. Er kann dich also auffordern, den Online-Kurs in einem neuen Format auszuliefern, sodass dieser auch auf seinem Gerät abspielbar ist oder wenn dir das nicht, oder nur mit übermäßig hohen Kosten möglich ist, Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Das, was du bisher vielleicht aus Kulanz und im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit sowieso schon gemacht hast, steht nun auch im Gesetz. Das heißt, du bist verpflichtet es zu machen, auch wenn der Kunde sich dreist oder unverschämt verhalten hat.
Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.
Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder Zoom bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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