Kopplungsverbot!? So können Sie trotz DSGVO Geschenke gegen E-Mails tauschen

27. Mai 2021 Lesedauer: 3:00 Minuten
Katze im Sack

Neulich hatte ich eine E-Mail zu den besten Sandstränden auf Teneriffa in meinem Posteingang und dann noch einen Newsletter zum Thema „Verkaufen für Frauen“ samt Aufforderung mich zu einem kostenpflichtigen Coaching anzumelden.

Bei der ersten Mail dachte ich noch: „Och nett, schöne Strände, wo sind die denn?“. Dass man mir dann auch gleich Werbung für Restaurants in der Nähe untergeschoben hat, störte mich zunächst weniger. Bei der zweiten E-Mail war ich schon nicht mehr so begeistert, weil ich kein Interesse an einem kostenpflichtigen Coaching habe.

So drängte sich mir die Frage auf: „Wann hast du dich eigentlich zu den Newslettern angemeldet?“. Und bei genauerem Hinsehen lautet die Antwort: GAR NICHT! Ich hatte mich weder für einen Teneriffa-Newsletter noch für eine Newsletter zum Thema „Verkaufen für Frauen“ angemeldet.

Was war passiert?!

Ich hatte mir zwei Freebies runtergeladen: Top 10 Surfspots auf Teneriffa und eine Akquise-Checkliste.

Nutzen Sie auch rechtswidrig die E-Mail Adressen von Kund:innen?

Mittlerweile scheint es Gang und Gäbe zu sein, Freebies anzubieten und die angegebenen E-Mail Adressen nicht nur für das Freebie, sondern auch für den eigenen Newsletter zu nutzen. Wer sich dafür aber keine gesonderte Einwilligung einholt, verstößt eindeutig gegen die DSGVO.

Dass mich als Kundin bestimmte Themen (z.B. Sandstrände auf Teneriffa) weniger stören als Verkaufs-E-Mails ändert nichts an der Tatsache, dass es rechtswidrig ist.

Jede:r der/ die so vorgeht, setzt sich der Gefahr aus, von Verbraucherverbänden abgemahnt zu werden. Oder schlimmer noch, von den Landesdatenschutzbeauftragten ein Bußgeld zu bekommen, weil die Konkurrenz einen angeschwärzt oder ein:e genervte:r „Abonnent:in“ sich beschwert hat.

Sobald mit dem Newsletter ein gewerblicher Zweck verfolgt wird, greift das sogenannte Kopplungsverbot. Danach ist es verboten, einen Vorteil an die Weitergabe von Daten zu knüpfen.
Mit der DSGVO trat ein strengeres Kopplungsverbot in Kraft. Dieses soll Nutzer:innen davor schützen, ihre Daten für einen Rabatt, eine Leistung oder sonstiges Freebie preisgeben zu müssen.

Die DSGVO verbietet die weitergehende Nutzung von E-Mail Adressen

Nach der DSGVO darf man Daten nur in zwei Fällen verarbeiten:



Die Einwilligung bei Nummer 2 muss dazu noch folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss ...



Die Freiwilligkeit ist hier der Knackpunkt. Diese ist aus rechtlicher Sicht nicht mehr gegeben, wenn der Download eines Freebies an das Abonnement eines Newsletters gekoppelt ist. Es geht also nicht zu schreiben „Hol dir meine kostenlose Checkliste, indem Du Dich zu meinem Newsletter anmeldest”.

Mit Freebies die E-Mail-Liste aufbauen

Das klingt erst einmal so, als ob der Datenschutz einem einen Strich durch die Rechnung macht beim Aufbau seiner E-Mail-Liste. Das stimmt aber nicht ganz. Es gibt Möglichkeiten DSGVO konform seine E-Mail Liste mit einem Freebie aufzubauen.


Möglichkeit 1

Sie können so vorgehen, dass Sie neben dem Freebie gleichzeitig eine Checkbox zum Anhaken für die Anmeldung zum Newsletter bereitstellen. Der Download des Freebies muss dabei aber auch möglich sein, ohne dass man sich zwingend für den Newsletter anmeldet. Wer es an dieser Stelle schafft, den Nutzen und den Mehrwert des Newsletters herausstellen, dürfte keine Probleme haben, Interessierte für den Newsletter zu begeistern.

ACHTUNG: Fehlt der Haken, dürfen die Daten nur zum Versenden des Freebies verwendet werden.


Möglichkeit 2 

Sie holen sich die ausdrückliche Zustimmung ein, dass der/ die Nutzer:in die E-Mail-Adresse für Werbezwecke gegen ein Freebie tauschen will.

Dies funktioniert in der Form, dass Sie vor dem Download den Leuten mitteilen, dass sie sich automatisch auch zu einem Newsletter anmelden, mit dem sie künftig neben Informationen auch Angebote zu kommerziellen Produkten erhalten werden.

Hier ist neben der Freiwilligkeit auch die Eindeutigkeit ein Knackpunkt. Der Hinweis auf den „Tausch“ muss so klar und verständlich formuliert werden, dass auch jemand mit niedrigem Bildungsniveau versteht, dass seine/ ihre Daten danach noch anderweitig verwendet werden. Bei dieser Anforderung ist natürlich Streit vorprogrammiert und die Marketing-Expert:innen schlagen, bei den Textvorschlägen der Gerichte, die Hände über dem Kopf zusammen.

Praxistipp: Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, wählt die Möglichkeit 1. Für Nummer 1 spricht außerdem, dass wenn sich jemand aktiv für Informationen zu Ihrer Dienstleistung entscheidet, sich wirklich dafür interessiert.

So habe ich als Rechtsanwältin die Möglichkeit 2 umgesetzt:



Fazit

Freebies können mit einigen Einschränkungen weiter eingesetzt werden, um die eigene E-Mail-Liste aufzubauen. Sehen Sie die DSGVO nicht als Hürde, sondern als Chance. Nutzen Sie den „Zwang“ zu mehr Informationen und zeigen Sie Ihren Kund:innen transparent auf, welchen Mehrwert Ihr Newsletter für sie schafft. Durch die erforderlichen, aktiven Einwilligungen geben Sie den Kund:innen zusätzlich das gute Gefühl Kontrolle über ihre Daten und den Newsletter zu haben.


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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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