Datenschutzbeauftragter & Verantwortlicher für Datenschutz – Wo ist der Unterschied?
25. März 2021
Lesedauer: 3:00 Minuten
In folgenden beiden Varianten brauchen Sie eine:n Datenschutzbeauftragten für Ihr Fitnessstudio. Trifft beides nicht auf Sie zu, reicht es, wenn Sie eine:n Verantwortliche:n für Datenschutz benennen.
• Sie haben mehr als 19 Mitarbeiter:innen
Ihr Studio braucht gemäß § 38 Abs. 1 S.1 BDSG einen offiziellen Datenschutzbeauftragten, wenn bei Ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Haben Sie in der Summe weniger als zwanzig Mitarbeiter (auch freie Trainer und Servicemitarbeiter) und externe Beauftragte, die die Mitarbeiterdaten verarbeiten, trifft die Verpflichtung aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht auf Sie zu.
oder
• Sie arbeiten in Ihrem Studio hauptsächlich mit Gesundheitsdaten
Allerdings kann sich die Verpflichtung auch aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben. Nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen Sie als Studioinhaber:in auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die Kerntätigkeit des Studios in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, z.B. in Form von Gesundheitsdaten, besteht.
Entscheidend dabei ist, ob die Gesundheitsdaten im Studio „umfangreich“ verarbeitet werden.
Bei einem
Studio für Reha-Sport oder einem
Studio mit „smarten“ Geräten, die eine Vielzahl von Daten über den trainierenden Sportler erheben und selbst oder auf einer Chipkarte speichern, spricht viel dafür, dass ein/ eine offizieller Datenschutzbeauftragte:r bestellt werden muss. Wer die Gesundheitsdaten jedoch lediglich für die Trainingsplanung benutzt und keinerlei Tracking betreibt, für den reicht auch die Benennung eines Verantwortlichen für Datenschutz.
Datenschutzbeauftragte:r – Wer soll`s machen?
Der/ die
offizielle Datenschutzbeauftragte:r kann sowohl ein:e Mitarbeiter:in mit Fachkenntnissen als auch ein:e externe:r Berater:in sein. Ein:e Mitarbeiter:in als Datenschutzbeauftragte:r muss ausreichend Fachwissen im Datenschutzrecht besitzen, um die Aufgaben ausreichend erfüllen zu können. Eine zusätzliche Ausbildung zum/ zur Datenschutzbeauftragten wird unbedingt angeraten.
Wer jedoch keine:n Datenschutzbeauftragte:n benötigt, sollte dennoch eine:n
Verantwortliche:n für Datenschutz für das Studio benennen. Er/ sie agiert dann als Ansprechpartner:in für Mitarbeiter:innen und Mitglieder zu allen Themen rund um den Datenschutz, überwacht Löschfristen, aktualisiert die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und arbeitet gegebenenfalls mit den Behörden zusammen. Andernfalls müssen Sie als Studioinhaber:in diese Aufgaben übernehmen.
Ihre to-dos
- Zunächst sollten Sie ermitteln, ob Ihr Studio eine:n offiziellen Beauftragte:n für Datenschutz benötigt. Wenn ja, überlegen Sie sich, ob Sie eine:n externe:n Datenschutzbeauftragte:n bestellen oder eine:n Mitarbeiter:in dazu fortbilden wollen.
- Sollte ein:e VerantwortlicheEr für Datenschutz ausreichen, empfiehlt es sich zusammen mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin die Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG im Studio zu etablieren. Dazu gehört eine Dateninventur, genauso wie das Erstellen von VVT, die Dokumentation von technisch organisatorischen Maßnahmen, das Einholen von Einwilligungen, ein Löschkonzept sowie ein Notfall- und Sicherheitsplan.
- Fragen Sie nach einem Rundum-Paket, damit Sie alle Verpflichtungen im Bereich Datenschutz erfüllen und rundum abgesichert sind. Mit einem Handgriff haben Sie danach alles parat, was Sie brauchen, wenn Sie geprüft werden oder eine Auskunft über Ihre Datenverarbeitung geben müssen.
Schützen Sie sich vor Bußgeldern und gehören Sie zu den ca. 37 % der Unternehmen, die abgesichert sind.
Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84
Wir freuen uns auf Sie.
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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