Datenschutzbeauftragter & Verantwortlicher für Datenschutz – Wo ist der Unterschied?

25. März 2021 Lesedauer: 3:00 Minuten
DSGVO Sitelock

In folgenden beiden Varianten brauchen Sie eine:n Datenschutzbeauftragten für Ihr Fitnessstudio. Trifft beides nicht auf Sie zu, reicht es, wenn Sie eine:n Verantwortliche:n für Datenschutz benennen.

• Sie haben mehr als 19 Mitarbeiter:innen

Ihr Studio braucht gemäß § 38 Abs. 1 S.1 BDSG einen offiziellen Datenschutzbeauftragten, wenn bei Ihnen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Haben Sie in der Summe weniger als zwanzig Mitarbeiter (auch freie Trainer und Servicemitarbeiter) und externe Beauftragte, die die Mitarbeiterdaten verarbeiten, trifft die Verpflichtung aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht auf Sie zu.

oder

• Sie arbeiten in Ihrem Studio hauptsächlich mit Gesundheitsdaten

Allerdings kann sich die Verpflichtung auch aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben. Nach Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen Sie als Studioinhaber:in auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die Kerntätigkeit des Studios in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, z.B. in Form von Gesundheitsdaten, besteht.

Entscheidend dabei ist, ob die Gesundheitsdaten im Studio „umfangreich“ verarbeitet werden.

Bei einem Studio für Reha-Sport oder einem Studio mit „smarten“ Geräten, die eine Vielzahl von Daten über den trainierenden Sportler erheben und selbst oder auf einer Chipkarte speichern, spricht viel dafür, dass ein/ eine offizieller Datenschutzbeauftragte:r bestellt werden muss. Wer die Gesundheitsdaten jedoch lediglich für die Trainingsplanung benutzt und keinerlei Tracking betreibt, für den reicht auch die Benennung eines Verantwortlichen für Datenschutz.

Datenschutzbeauftragte:r – Wer soll`s machen?

Der/ die offizielle Datenschutzbeauftragte:r kann sowohl ein:e Mitarbeiter:in mit Fachkenntnissen als auch ein:e externe:r Berater:in sein. Ein:e Mitarbeiter:in als Datenschutzbeauftragte:r muss ausreichend Fachwissen im Datenschutzrecht besitzen, um die Aufgaben ausreichend erfüllen zu können. Eine zusätzliche Ausbildung zum/ zur Datenschutzbeauftragten wird unbedingt angeraten.

Wer jedoch keine:n Datenschutzbeauftragte:n benötigt, sollte dennoch eine:n Verantwortliche:n für Datenschutz für das Studio benennen. Er/ sie agiert dann als Ansprechpartner:in für Mitarbeiter:innen und Mitglieder zu allen Themen rund um den Datenschutz, überwacht Löschfristen, aktualisiert die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und arbeitet gegebenenfalls mit den Behörden zusammen. Andernfalls müssen Sie als Studioinhaber:in diese Aufgaben übernehmen.

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