Corona-Soforthilfe: Was du gegen Rückforderungen tun kannst
24. Juni 2025Lesedauer: 3:30 Minuten
Tausende Unternehmen und Selbstständige aus der Fitnessbranche stehen aktuell vor einer bitteren Überraschung: Sie sollen die Corona-Soforthilfen zurückzahlen – obwohl sie alles getan haben, um während der Krise durchzuhalten und ihre Mitglieder zu halten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Betrieb erhielt 9.000 € Soforthilfe. Trotz Lockdown und Einnahmeeinbrüchen gab es formal am Ende ein Plus – aber nur, weil man den Mitgliedern später großzügig Beitragsfreistellungen im Wert von 60.000 € eingeräumt hat. Und nun? Rückzahlung.
Ist das gerecht? Wie kann man sich wehren?
Hier meine Antwort:
Die Corona-Soforthilfen waren zweckgebundene Liquiditätshilfen. Sie sollten akute betriebliche Engpässe überbrücken – vor allem bei laufenden Sach- und Betriebskosten (z. B. Miete, Leasing, Versicherungen).
Die Verwendung war nicht zur Kompensation von Umsatzeinbußen oder Verdienstausfällen gedacht – sondern zur Sicherung der Betriebsfähigkeit.
Wurde im Förderzeitraum ein Liquiditätsüberschuss erzielt (also keine betrieblichen Engpässe nachgewiesen), kann dies eine Rückzahlungspflicht auslösen.
Rechtlich entscheidend ist die Frage, wann die wirtschaftliche Belastung eingetreten ist und welche Art von Verpflichtung sie betroffen haben:
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Wenn die Freistellungen erst nach Ablauf der Förderperiode gewährt wurden, zählen diese formal nicht zu den „akuten betrieblichen Kosten“ im Sinne der Soforthilfe-Richtlinien.
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Allerdings kann ggf. argumentiert werden, dass es sich um eine wirtschaftlich kausale Spätfolge der Corona-Schließungen handelt, insbesondere wenn dies vertraglich oder im Rahmen von Kulanzregelungen festgelegt wurde, um Kunden zu binden oder zu besänftigen.
ABER: In den meisten Bundesländern haben die Bewilligungsstellen bei der Schlussabrechnung streng auf den Förderzeitraum (z. B. 3 Monate) abgestellt. Nachträgliche Entwicklungen, auch wenn wirtschaftlich belastend, werden nicht berücksichtigt.
Nachträgliche Belastungen (z. B. Kulanzfreistellungen) werden formal nicht berücksichtigt, können aber im Rahmen einer Billigkeitsprüfung oder bei einem Erlassantrag geltend gemacht werden.
WICHTIG: Eine gute Dokumentation der wirtschaftlichen Beweggründe und zeitlichen Abläufe ist entscheidend.
Empfehlung next steps:
1. Prüfung der Schlussabrechnung
Falls du noch keine Schlussabrechnung gemacht hast oder im Widerspruchsverfahren bist:
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Prüfe, welche betrieblichen Kosten tatsächlich im Förderzeitraum angefallen sind (Miete, Versicherungen, Leasing etc.).
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Stelle diesen die Einnahmen gegenüber.
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Dokumentiere genau, wann die 60.000 € Freistellungen ausgesprochen und wirtschaftlich wirksam wurden.
2. Stellungnahme zur Rückforderung (oder im Widerspruch)
Sollte bereits eine Rückforderung ausgesprochen worden sein, empfehle ich:
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Eine schriftliche Stellungnahme mit Hinweis auf die nachträglichen Belastungen (Kulanzfreistellungen).
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Begründe dies mit dem Hinweis, dass du aus betrieblicher Notwendigkeit so gehandelt hast, um Kündigungen zu vermeiden bzw. deine Kundschaft zu binden.
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Lege dar, dass die Rückforderung der Soforthilfe dem eigentlichen Zweck widerspricht, da du durch die Freistellungen wirtschaftlich belastet wurdest – nur eben zeitlich versetzt.
3. Antrag auf Billigkeitsentscheidung
Sollte die Rückzahlung rechtlich nicht zu vermeiden sein, kannst du in vielen Bundesländern einen Antrag auf Erlass oder Stundung aus Billigkeitsgründen (§ 59 BHO bzw. § 163 AO) stellen.
Begründung: Unbilligkeit der Rückforderung wegen nachträglicher wirtschaftlicher Härte (durch die freiwilligen Beitragsfreistellungen). Füge eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung bei.
Fazit:
Auch wenn die Rückforderung formal korrekt erscheint, lohnt sich ein zweiter Blick. Wer in der Pandemie solidarisch gehandelt und wirtschaftliche Verantwortung übernommen hat, sollte nicht doppelt bestraft werden. Mit der richtigen Argumentation und juristischen Begleitung besteht durchaus die Chance, Rückzahlungen (teilweise) abzuwenden.
Du bist betroffen oder unsicher, wie du reagieren sollst?
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