Corona-Soforthilfe: Rückforderung in BW rechtswidrig – das gilt

10. März 2026 Lesedauer: 2:30 Minuten
Paragraphenzeichen auf Tastatur
fotogestoeber - stock.adobe.com



Vielleicht wurde es dir auch schon auf Instagram & Co angezeigt: Reels mit reißerischen Titeln wie „Corona-Hilfe zurück“ oder „Hol dir die Soforthilfe zurück“.

Nachdem uns etliche Mandanten gemailt und uns die Beiträge auf Social Media geschickt haben, möchte ich mit euch teilen, wie die Rechtslage wirklich ist.

Hier die Wahrheit:
  1. Es betrifft also nur Studios aus Baden-Württemberg.
  2. Es betrifft nur Studios aus BW, die den Antrag vor dem 8. April 2020 gestellt haben.


Die große Frage ist nun: Ist das ein Vorreiter für andere Bundesländer?

Antwort: Wahrscheinlich nicht.

Hier die Erklärung:
Viele Studios in Baden-Württemberg haben im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen erhalten und in den Jahren 2022/2023 auf Aufforderung der L-Bank ganz oder teilweise zurückgezahlt.

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage maßgeblich zugunsten der betroffenen Unternehmen geändert.

Ausgangssituation
Im März 2020 führte das Land Baden-Württemberg die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ ein. In dieser war die Soforthilfe als Zuschuss, nicht als Darlehen ausgestaltet.

Wenige Tage später folgte ein bundesweites Hilfsprogramm, so dass am 8. April 2020 auch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift in BW wieder geändert wurde. Dabei wurde insbesondere die Zweckbindung der Mittel verschärft.

Zwischen Ende März und dem 7. April 2020 bestand somit ein Zeitraum, in dem die Soforthilfen weitgehend zweckungebunden ausgezahlt wurden. Aber auch von diesen wurde die Soforthilfe zurückgefordert.

Für Studios, die ihren Antrag bis 7. April 2020 gestellt haben, wurde nun in BW ein Landesgesetz erlassen, was besagt, dass die Rückforderung unwirksam war. Diese Studios können einen Antrag auf Erstattung der Rückzahlungen stellen.

✔ Gute Erfolgsaussichten auf Rückerstattung, wenn:


✖ Keine Anwendung der VGH-Rechtsprechung, wenn:


Handlungsempfehlung für Mandanten aus BW:

Schritt 1: Prüfen


Schritt 2: Vorbereitung


Schritt 3: Antragstellung im Portal
Sobald das Online-Portal freigeschaltet ist, muss innerhalb von 6 Monaten der Antrag gestellt werden.

Sollte uns was zum Vorgehen aus anderen Bundesländern bekannt werden, informieren wir euch wieder.

Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.

Wenn du dein Business erfolgreich und rechtssicher am Markt positionieren willst, vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch. Wir zeigen dir gerne, wie wir dich dabei unterstützen können.



Viele sportliche Grüße

Julia

PS: Artikel wurde am 28.09.2024 aktualisiert



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


d Artikel in E-Mail als Link verschicken


d Weitere interessante Artikel und Videos



Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!


Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts! Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.

d News abonnieren








HIERGEBLIEBEN!

Lust auf Rechtstipps ohne Juristendeutsch?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie wöchentlich Lösungen für echte Rechtsprobleme aus der Praxis.
Ja, auch als Anwältin nutze ich Cookies ...

Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics, Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.

Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.
Cookie



Mehr Informationen zu den Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.