Corona-Soforthilfe: Rückforderung in BW rechtswidrig – das gilt
10. März 2026Lesedauer: 2:30 Minuten fotogestoeber - stock.adobe.com
Vielleicht wurde es dir auch schon auf Instagram & Co angezeigt: Reels mit reißerischen Titeln wie „Corona-Hilfe zurück“ oder „Hol dir die Soforthilfe zurück“.
Nachdem uns etliche Mandanten gemailt und uns die Beiträge auf Social Media geschickt haben, möchte ich mit euch teilen, wie die Rechtslage wirklich ist.
Hier die Wahrheit:
Es betrifft also nur Studios aus Baden-Württemberg.
Es betrifft nur Studios aus BW, die den Antrag vor dem 8. April 2020 gestellt haben.
Die große Frage ist nun: Ist das ein Vorreiter für andere Bundesländer?
Antwort: Wahrscheinlich nicht.
Hier die Erklärung:
Viele Studios in Baden-Württemberg haben im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen erhalten und in den Jahren 2022/2023 auf Aufforderung der L-Bank ganz oder teilweise zurückgezahlt.
Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage maßgeblich zugunsten der betroffenen Unternehmen geändert.
Ausgangssituation
Im März 2020 führte das Land Baden-Württemberg die Richtlinie „Soforthilfe Corona“ ein. In dieser war die Soforthilfe als Zuschuss, nicht als Darlehen ausgestaltet.
Wenige Tage später folgte ein bundesweites Hilfsprogramm, so dass am 8. April 2020 auch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift in BW wieder geändert wurde. Dabei wurde insbesondere die Zweckbindung der Mittel verschärft.
Zwischen Ende März und dem 7. April 2020 bestand somit ein Zeitraum, in dem die Soforthilfen weitgehend zweckungebunden ausgezahlt wurden. Aber auch von diesen wurde die Soforthilfe zurückgefordert.
Für Studios, die ihren Antrag bis 7. April 2020 gestellt haben, wurde nun in BW ein Landesgesetz erlassen, was besagt, dass die Rückforderung unwirksam war. Diese Studios können einen Antrag auf Erstattung der Rückzahlungen stellen.
✔ Gute Erfolgsaussichten auf Rückerstattung, wenn:
die Soforthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt wurde,
Zinsen an die L-Bank gezahlt wurden,
der Antrag auf Grundlage der ursprünglichen Richtlinie erfolgte.
✖ Keine Anwendung der VGH-Rechtsprechung, wenn:
Antragstellung ab 8. April 2020,
Antrag bereits auf Basis der geänderten Verwaltungsvorschrift erfolgte.
Handlungsempfehlung für Mandanten aus BW:
Schritt 1: Prüfen
Datum der Antragstellung
Rückforderungsbescheid der L-Bank
Höhe der Rückzahlung
gezahlte Zinsen
Schritt 2: Vorbereitung
Bewilligungsbescheid bereithalten
Zahlungsnachweise sichern
Korrespondenz mit L-Bank dokumentieren
Schritt 3: Antragstellung im Portal
Sobald das Online-Portal freigeschaltet ist, muss innerhalb von 6 Monaten der Antrag gestellt werden.
Sollte uns was zum Vorgehen aus anderen Bundesländern bekannt werden, informieren wir euch wieder.
Gar nicht so einfach, sich immer korrekt zu verhalten und seine Rechte durchzusetzen, aber mit der aktivKANZLEI durchaus machbar.
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