Corona & Höhere Gewalt: So sicherst Du Dir die Beiträge
28. Dezember 2021
Lesedauer: 3:30 Minuten
Kennst Du das? Du bekommst eine Nachricht und weißt nicht recht, ob Du Dich freuen oder heulen sollst? Letztens habe ich folgendes Feedback zu meiner Adventskalender-Aktion bekommen: "Die Formulierungen für die AGB waren total hilfreich. Krass, dass du diese Infos alle kostenlos rausgibst.“.
Jeder Marketingmensch sagt dir: „Damit die Leute bei dir kaufen, musst Du Ihnen sagen WAS sie machen sollen, aber auf keinen Fall WIE, denn das ist Deine Dienstleistung."
Ja okay, verstanden.
ABER... ich persönlich ärgere mich, wenn ich mich durch einen Text gequält habe und am Ende dann aber trotzdem nicht weiß, wie ich es besser machen kann. Schlimmer noch, ich merke, dass der gesamte Text nur darauf angelegt war, dass ich für die eigentliche Info dann doch bezahlen soll.
So was ärgert mich.
Ich setzte vielmehr darauf, dass meine Leser:innen merken, dass meine Formulierungen nur die Spitze des Eisbergs sind und es noch so viel mehr gibt, um sich abzusichern und im Streitfall im Recht zu sein.
Ja okay, manchmal setze ich auch darauf, dass sie sich überfordert fühlen, keinen Bock darauf haben und es lieber komplett mir überlassen, den Vertrag samt AGB rechtssicher zu gestalten.
Wie dem auch sei, ich habe heute noch mal Lust auf Marketing-Fehler. Hier also eine weitere unwirksame Klausel samt richtiger Formulierungen für Deine AGB.
Keine Leistungspflicht bei höherer Gewalt?
Aufgrund von Corona sind Klauseln zur „höheren Gewalt” wieder in den Focus gerückt. Solche Klauseln werden verwendet, um sich beim Eintritt von höherer Gewalt von den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner zu befreien. Allerdings darf dem Mitglied (als Verbraucher:in) nicht allein das finanzielle Risiko auferlegt werden.
Falsch
Ein typisches Beispiel für eine unwirksame Klausel in AGB wäre:
„Wird es dem Fitnessstudio [alternativ Personal Trainer:in] aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Schadensersatz, Extratrainingszeiten oder Beitragsrückerstattungen.”
Richtig
Für eine wirksame Klausel sollten dem Mitglied Alternativen angeboten und die Dauer der Einschränkungen begrenzt werden. Weiter sollte auf die individuelle Situation eingegangen werden:
„Bei Studioschließung aus Gründen, welche das Studio nicht zu vertreten hat, werden umgehend Online-Kurse (Ausdauer- und Krafttraining) angeboten. Es besteht sodann kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung für die Dauer von bis zu drei Monaten. Sollte der Kunde aus technischen Gründen die Onlinekurse nicht nutzen können, wird ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Ende eines Monats eingeräumt.”
Für Sportevents:
Bei Events ist eine höhere Gewalt-Klausel deutlich länger und diffiziler, weil unterschieden werden muss, ob die Veranstaltung schon begonnen hat oder nicht, wie weit vorher abgesagt wurde und ob die Veranstaltung auf andere, aber vergleichbare Weise doch noch durchgeführt werden kann.
Noch Fragen? Dann vereinbare gerne ein kostenloses Kennlerngespräch per Telefon oder Zoom Call oder schreib mir eine E-Mail
Sportliche Grüße
Julia
-Anwältin für Sportrecht-
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
aktivKANZLEI
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