Coaching oder schon Pauschalreise? So bleibst du mit deinem Retreat rechtssicher

11. November 2025 Lesedauer: 3:00 Minuten
Matten an der Wand
 



Stell dir vor: Freitagmorgen, 8:30 Uhr. Die ersten Sonnenstrahlen fallen durch die Fenster deines Kursraums, der Duft von frisch gebrühtem Kaffee liegt in der Luft.

Drei Tage Klarheit, Fokus, Verbindung – das ist dein Konzept. Kein Wellness, kein Urlaub. Nur echtes Arbeiten am eigenen Weg.

Und doch schleicht sich plötzlich eine Frage ein:
Bin ich mit meinem Angebot noch reiner Coach oder schon Reiseveranstalterin?

Denn irgendwie bietest du ja auch Unterkunft und Verpflegung an – und erinnerst dich dunkel, dass da mal was mit „Pauschalreise“ war ...

Was genau gilt – und wo die Grenze zwischen Coaching-Retreat und Reise wirklich verläuft, schauen wir uns heute einmal genauer an.

Wann du rechtlich zur Reiseveranstalterin wirst

Immer mehr Coaches, Trainerinnen und Unternehmerinnen bieten besondere Formate an: ein paar Tage intensive Arbeit an der eigenen Vision, kombiniert mit gemeinsamer Zeit, Verpflegung und Übernachtung.

Was als inspirierendes „Business Retreat“ oder „Fokus-Coaching“ gedacht ist, kann jedoch schnell ins Reiserecht rutschen.

Eine Mandantin fragte uns kürzlich:
„Ich biete dreitägige Einzel-Coachings für Führungskräfte in meinen Räumen an – inklusive Übernachtung im Gruppenraum und Verpflegung. Alles läuft bei mir, ohne externe Anbieter. Bin ich damit schon Reiseveranstalterin?“

Eine sehr gute Frage – und tatsächlich gar nicht so selten.

Wann gilt ein Angebot als Pauschalreise?

Das Reiserecht greift immer dann, wenn mindestens zwei verschiedene Leistungen für denselben Zweck gebündelt angeboten werden – z. B. Transfer und Unterkunft oder Unterkunft und eine sonstige „touristische Leistung“.

Das bedeutet:
Sobald du Übernachtung + eine weitere Leistung gemeinsam anbietest, kann daraus eine sogenannte Pauschalreise werden.

Und wenn das der Fall ist, bist du automatisch Reiseveranstalterin – mit allen gesetzlichen Pflichten:



Das wollen viele von euch natürlich vermeiden – und zum Glück geht das auch.

Interessant zu wissen: Die Verpflegung zählt nicht als Reiseleistung. Diese kannst du daher immer zusammen mit deinem Coaching oder Yoga-Kurs u. ä. anbieten, ohne zur Reiseveranstalterin zu werden.


Die entscheidende Frage: Handelt es sich bei deinem Coaching, Yoga-Kurs & Co um eine „touristische Leistung“?

Das Reiserecht soll Verbraucher bei touristischen Reisen schützen – also bei Freizeit- oder Erholungszwecken.

Wenn dein Angebot also beruflich, geschäftlich oder bildungsbezogen motiviert ist, greift das Pauschalreiserecht in der Regel nicht.

Das bedeutet konkret:
Wenn dein Retreat oder Coaching nicht auf Erholung, Wellness oder Freizeit ausgerichtet ist, sondern auf die fachliche oder persönliche Weiterentwicklung im beruflichen Kontext, kannst du gute Argumente gegen eine Einstufung als Reiseveranstaltung anführen.

Achtung: Wenn das Marketing etwas anderes sagt

Entscheidend ist nicht nur, was du tust, sondern auch wie du es kommunizierst. Selbst wenn dein Angebot sachlich ein Coaching ist, kann die Außendarstellung den Ausschlag geben.

Wenn du Begriffe wie:
„Retreat“, „Auszeit“, „raus aus dem Alltag“, „Entschleunigung“, „Inspiration tanken“ oder „Wellness für den Kopf“

verwendest, entsteht schnell der Eindruck, dass das Angebot der Erholung dient – und damit touristischen Charakter bekommt.

In diesem Fall könnte ein Gericht durchaus sagen:
„Das Angebot ist eine touristische Leistung mit Übernachtung – also eine Pauschalreise.“
Dann würdest du als Veranstalterin einer Pauschalreise gelten.


Wie du dein Angebot rechtssicher formulierst

Wenn du dein Coaching oder deine Workshop-Tage nicht als Reise, sondern als berufliches oder persönliches Weiterbildungsformat anbietest, kannst du das rechtssicher kommunizieren.

So könnte das aussehen:

Beschreibung:
Ich biete eine individuelle 1:1-Beratung in einem geschützten Rahmen an. Die Beratung findet an drei aufeinanderfolgenden Tagen in meinen Räumlichkeiten statt und umfasst intensive Gespräche, Reflexionsphasen und persönliche Begleitung.

Leistungsumfang:
– Tägliche 1:1-Sitzungen (je ca. 2–3 Stunden)
– Nutzung meiner Räumlichkeiten für die Dauer der Beratung
– Getränke und kleine Snacks inklusive (optionale Mahlzeiten auf Wunsch)

Hinweis:
Die Übernachtung dient ausschließlich der Durchführung der Beratung und stellt keine touristische Unterkunft dar. Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, sondern um ein individuelles Coaching-Angebot im beruflichen Kontext.

Diese klare Formulierung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.


Fazit:
Ob dein Angebot als Reise gilt, hängt nicht an der Bezeichnung, sondern am Inhalt und Zweck.

Wenn die Weiterbildung, Reflexion und Begleitung im Vordergrund stehen, ist das kein touristisches Angebot – selbst wenn die Unterkunft hinzukommt.

Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.





Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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