Kündigungsbutton: Warum der Fall FitX jetzt für alle Studios wichtig wird

26. Mai 2026 Lesedauer: 2:30 Minuten
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Hast du es mitbekommen? Die Verbraucherzentrale geht gegen FitX vor und prangert den online Kündigungsprozess als unzulässig an. Nun muss der Bundesgerichtshof über die Unterlassungsklage entscheiden.

Sidekick: Vor einem Monat habe ich darauf hingewiesen, dass eine große Abmahngefahr besteht, da sich die Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Studios im Bereich Vertrag & AGB häufen und diese Verfahren auch öffentlich einsehbar sind. Nun können wir es alle mitverfolgen. Lies gerne nochmal rein in den Artikel „Achtung Abmahngefahr: Diese AGB-Fehler werden 2026 teuer“: https://www.aktivkanzlei.de/blog/agb-fitnessstudio-2026-abmahnung

Aber worum geht es bei dem Rechtsstreit eigentlich?

Studios die die Möglichkeit bieten online Verträge abzuschließen, müssen auch die Möglichkeit bieten, Verträge online zu kündigen.

Die Kündigungsmöglichkeit (der sog. Kündigungsbutton) muss ständig verfügbar, leicht zu finden und gut lesbar sein. Weiter muss der Kündigungsbutton eine eindeutige Beschriftung haben (z. B. „Vertrag hier kündigen“).

Wird der Kündigungsbutton nicht ordnungsgemäß eingerichtet, können die Mitglieder jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

FitX hat diesen Kündigungsbutton, aber in der Unterlassungsklage geht es um die weitere Ausgestaltung des Kündigungsprozesses.

Die Kündigungsschaltfläche führt nicht direkt zur Kündigungsseite, sondern es wird einem erstmal die Möglichkeit angezeigt den Vertrag zu pausieren und dann muss man erst seine Daten eingeben, um dann über den Button “Vertrag finden“, erst auf die eigentliche Kündigungsseite zu gelangen.

Die VZBV ist nun der Ansicht, dass dadurch dem Mitglied in unzulässiger Weise die Kündigung erschwert wird.

Daher wird gefordert, dass FitX es künftig unterlassen soll die Informationen über das Pausieren aufzuführen und auch nicht mehr den Button „Vertrag finden“ zu verwenden.

Der Kernpunkt ist § 312k BGB. Die Vorschrift wurde bewusst sehr verbraucherschützend ausgestaltet. Der Gesetzgeber wollte gerade verhindern, dass Unternehmen digitale „Kündigungshürden“ aufbauen, obwohl der Vertrag online abgeschlossen werden konnte.

Entscheidend ist dabei nicht nur, dass ein Kündigungsbutton vorhanden ist, sondern ob der gesamte Kündigungsprozess den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Meine persönliche Meinung:

Dass vor der eigentlichen Kündigung zunächst eine Alternativoption („Vertrag pausieren“) prominent eingeblendet wird, kann man als verschleiern werten. Da es aber nicht von der eigentlichen Kündigungsseite wegführt und die Kündigungsmöglichkeit dadurch auch nicht optisch oder funktional in den Hintergrund tritt, halte ich das noch für zumutbar.

Problematischer sehe ich die Beschriftung des Buttons „Vertrag finden“. Der Gesetzgeber fordert eine eindeutige Beschriftung der Kündigungsschaltfläche. Ziel ist, dass der Verbraucher jederzeit erkennt, wo er seinen Vertrag kündigen kann. Ich halte den Button „Vertrag finden“ für eine unklare Nutzerführung und kann auf ein Mitglied durchaus eine Verzögerungs- bzw. Abschreckungswirkung haben. Wenn man den Verbraucherschutz streng auslegt, was die Gerichte derzeit tun, wird die Klage in dem Punkt wahrscheinlich Erfolg haben.

Das Gericht beschäftigte sich am Donnerstag (21.05.2026) mit dem Fall, ein Urteil erfolgt meist jedoch erst in einem späteren Termin.

Ich halte dich weiter auf dem Laufenden.

Wie steht es eigentlich um deinen Vertrag samt AGB?

Wenn dieser Vertrag & AGB mehr als 3 Jahren nicht aktualisiert wurden, empfehle ich dir eine rechtliche Überprüfung, denn in den letzten Jahren hat sich einiges im Verbraucherschutz getan.

Das geht auch ganz einfach mit unserem Vertrag- & AGB-Check.

Wir aktualisieren dir deine rechtlichen Dokumente, passen sie an die aktuelle Rechtslage an und fügen weitere hilfreiche Klauseln ein.

Schreib einfach eine E-Mail an kontakt@aktivkanzlei.de und wir machen dich und dein Studio rechtssicher.

Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de


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