Behandlungsvertrag vs. Honorarvereinbarung: Das brauchst du wirklich
21. Juli 2026Lesedauer: 3:00 Minuten andreaobzerova - stock.adobe.com
Neulich hatte ich einen Praxisinhaber, der meinte: „Ich lasse immer einen Behandlungsvertrag unterschreiben. Das reicht doch, oder brauch ich noch eine Honorarvereinbarung?“
Die Antwort lautet: Das kommt drauf an. 😉 … manchmal brauchst du beides, denn die Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Viele glauben, die Honorarvereinbarung sei einfach ein anderer Name für den Behandlungsvertrag.
Das stimmt nicht.
Die Honorarvereinbarung wird zusätzlich zum Behandlungsvertrag abgeschlossen, wenn besondere Vergütungsregelungen vereinbart werden.
Oftmals werden beide Dokumente jedoch miteinander kombiniert, so dass der Eindruck entstehen kann, dass nur eins von beiden zum Einsatz kommt. Rechtlich stimmt das so aber nicht.
Kurzinfo:
Der Behandlungsvertrag regelt das „Grundgeschäft“ und die Honorarvereinbarung regelt abweichende Details zu den Kosten.
Beides darf man miteinander kombinieren, aber dann muss dieses Dokument vom Patienten zwingend vor Beginn der Behandlung unterschrieben werden.
Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag regelt das gesamte Behandlungsverhältnis zwischen dir und deinem Patienten.
Gut zu wissen:
Ein Behandlungsvertrag muss nicht schriftlich erfolgen und muss auch nicht unterschrieben werden. Er kann nach § 630a BGB mündlich oder sogar durch sogenanntes konkludentes Verhalten zustande kommen.
Das bedeutet:
Ein Patient vereinbart einen Termin, erscheint in deiner Praxis und du beginnst mit der Behandlung. Bereits dadurch entsteht regelmäßig ein wirksamer Behandlungsvertrag.
Rechtlich ist das ausreichend.
Als Privatpraxis oder Selbstzahlerpraxis solltest du dich darauf jedoch nicht verlassen. Denn spätestens, wenn es Streit über die Vergütung oder den Umfang der Behandlung gibt, musst du nachweisen können, welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden.
Die Honorarvereinbarung
Sie ist kein Ersatz für den Behandlungsvertrag, sondern ergänzt ihn.
Hierbei handelt es sich um eine individuelle Preisabsprache zwischen der Praxis und dem Patienten.
Als Physiotherapeut benötigst du immer dann eine Honorarvereinbarung, wenn du außerhalb der gesetzlichen Kassenverträge (GKV) behandelst. Dies ist zwingend erforderlich bei Privatpatienten, bei Beihilfeempfängern, bei Selbstzahlern (z. B. für Leistungen ohne ärztliche Verordnung / Sektoraler Heilpraktiker) sowie bei Blankoverordnungen.
Ähnlich ist es bei Ärzten. Du benötigst immer dann eine Honorarvereinbarung, wenn du individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder Leistungen mit einem höheren Steigerungsfaktor abrechnen willst, als es die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorsieht oder die Leistung sich nach der GOÄ nicht wirtschaftlich abbilden lässt.
Wichtig: Die Honorarvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich abgeschlossen und unterschrieben werden.
Praxistipp: In diesen Fällen solltest du unbedingt einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen
Auch wenn das Gesetz keine Schriftform verlangt, solltest du auf einen schriftlichen Vertrag insbesondere dann nicht verzichten, wenn
du ausschließlich Privatpatienten oder Selbstzahler behandelst,
individuelle Behandlungskonzepte anbietest,
längerfristige Behandlungen planst,
hochpreisige Leistungen erbringst oder
Leistungen außerhalb der Regelversorgung anbietest.
Je individueller deine Leistungen und je höher das finanzielle Risiko, desto wichtiger wird eine klare vertragliche Grundlage.
Gerade PKV-Patienten gehen häufig davon aus, dass ihre Krankenversicherung sämtliche Behandlungskosten übernimmt oder nur das gemacht wird, was auch erstattet wird.
Umso wichtiger ist es, von Anfang an klarzustellen:
Vertragspartner bist du und dein Patient, nicht dessen Krankenversicherung.
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