Ist „Webinar“ als Begriff geschützt? - Was du als Online-Anbieter beachten musst

10. Juni 2025 Lesedauer: 3:00 Minuten
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Im letzten Blogartikel hatte ich euch zu meinem Webinar eingeladen. Und ich habe auch schon darauf spekuliert, dass die Frage kommt: „Darf ich meine online Veranstaltung überhaupt Webinar nennen? Ich dachte, das sei verboten und kann abgemahnt werden?“.

Wenn du dir gerade denkst: Was für ein Webinar und warum verboten, hier nochmal meine Einladung für alle die online Produkte oder Dienstleistungen wie Coaching, Trainings oder Gesundheitsprogramme anbieten.

Thema: „Online-Business rechtssicher aufbauen – abgesichert durchstarten im digitalen Raum“

Termin: 17. Juni 2025

Uhrzeit: 18:00 Uhr

In Kooperation mit Easy2 zeige ich dir, worauf es ankommt, damit du rechtssicher, datenschutzkonform und ohne Abmahnrisiko durchstartest.

Ob Vertrag, Haftung, DSGVO oder Content-Nutzung – wir gucken uns die wichtigsten rechtlichen Grundlagen an.

Es ist also perfekt für alle, die online trainieren, coachen oder beraten – und dabei auf der sicheren Seite stehen wollen.

Hier kostenfrei anmelden: https://easy2.de/rechtskonformes-online-business-aufbauen

Werbeblock zuende – kommen wir zu den Fakten!

Woher kommt der Begriff „Webinar“ – und ist er geschützt?

Ja, tatsächlich ist das Wort „Webinar“ bereits seit 2003 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.

Der Begriff ist im Markenregister unter anderem für folgende Bereiche eingetragen:



Das heißt: Eigentlich darf nur der Inhaber dieser Marke den Begriff gewerblich nutzen und anderen die Verwendung der Wortmarke entweder komplett zu untersagen oder an die Zahlung einer Lizenzgebühr knüpfen.

Aber: Sprache verändert sich. Und genau das ist hier passiert. Inzwischen wird das Wort „Webinar“ im alltäglichen Sprachgebrauch ganz selbstverständlich verwendet – als Synonym für ein Online-Seminar.

Gefahr von Abmahnungen: ja oder nein?

Hier kommt die gute Nachricht: Der ursprüngliche Markeninhaber hat bereits öffentlich erklärt, dass er keine Abmahnungen mehr wegen der Verwendung des Begriffs „Webinar“ ausspricht.

Auch Gerichte sehen den Begriff zunehmend als generischen Begriff, also als ein Wort, das sich so stark im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat, dass es keinen exklusiven Schutz mehr verdient.

Das bedeutet: Du darfst deine Veranstaltung „Webinar“ nennen, ohne Angst vor einer Abmahnung haben zu müssen.

ACHTUNG: Wichtig ist aber, dass du bei der Beschreibung deiner Online-Veranstaltungen auf das „R im Kreis“-Symbol verzichtest (= Registered Trademark). Auch wenn der Begriff „Webinar“ in der Praxis geduldet wird, ist er formal immer noch als Wortmarke beim DPMA eingetragen.

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst und jedes potenzielle Abmahnrisiko ausschließen möchtest, kannst du auch einfach auf alternative Begriffe wie „Online-Schulung“, „Online-Seminar“ oder „Web-Seminar“ zurückgreifen – diese sind nicht markenrechtlich geschützt und damit absolut unbedenklich.


Noch unsicher? Dann melde dich an!

In meinem Webinar zum rechtssicheren Aufbau eines Online-Business am 17. Juni 2025, um 18:00 Uhr schauen wir uns z.B. an:



Jetzt kostenfrei anmelden: https://easy2.de/rechtskonformes-online-business-aufbauen


Viele sportliche Grüße

Julia



Julia Ruch
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Inhaberin der aktivKANZLEI
und aktive Triathletin

aktivKANZLEI
j.ruch@aktivkanzlei.de
Astrid Bemfert
die Anwältin für die Fitness- & Gesundheitsbranche
Bereich Fitness
 

aktivKANZLEI
a.bemfert@aktivkanzlei.de


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