Ein Arzt in der Physio-Praxis: Rechtliche Hürden & Kooperationsmodelle
23. Januar 2024
Lesedauer: 3:00 Minuten
Es gibt immer wieder mal Fragen, auf die ich spontan keine Antwort weiß und mich auch nicht mal auf einen „Anfangsverdacht“ festlegen will. Das kommt dann meist daher, weil mir sowohl für „ja, geht“ wie auch für „nein, geht nicht“ gute Argumente einfallen.
Folgende
Frage gehörte dazu:
„Ich bin Physiotherapeut und Inhaber eine Physio-Praxis und möchte einen Arzt auf geringfügiger Basis anstellen. Der Arzt soll als Privatleistung Akupunktur und Osteopathie anbieten. Darf ich einen Arzt auf € 520,00 Basis bei mir in der Praxis anstellen?“
Antwort:
Ein Arzt darf einen Physiotherapeuten anstellen. Das geht ohne Zweifel.
Aber umgekehrt würde ich eine Anstellung nicht empfehlen (auch wenn ich kein konkretes Gesetz benennen kann, wo stünde, dass das nicht geht).
Folgende kritische Punkte kommen mir dazu in den Sinn:
- Nach dem MPhG dürfen nur solche Leistungen von Physiotherapeuten erbracht werden, die dem Gebiet der Physiotherapie zuzuordnen sind.
Wenn der Arzt bei dir angestellt ist, würde ich behaupten, dass der Behandlungsvertrag trotzdem zwischen dir als Physiotherapeut und dem Patienten geschlossen wird, sodass allgemeine Heilbehandlungen nicht Leistungsinhalt sein können.
- Ich sehe das Problem auch bei der ärztlichen Unabhängigkeit. Der Physiotherapeut darf den Arzt nicht aus eigenwirtschaftlichen Überlegungen in seiner Tätigkeit beeinflussen. Das wäre aber bei einem Anstellungsverhältnis der Fall. Die Physiopraxis agiert als Arbeitgeber, hat also ein eigenwirtschaftliches Interesse.
- Auch im Hinblick auf Zuzahlung der Krankenkasse bei Selbstzahlern würde sich das Problem stellen, dass der Arzt dann eine Verordnung rausschreiben müsste und der Physiotherapeut daran ein wirtschaftliches Interesse hätte und dies die Verordnungstätigkeit des Arztes als Arbeitnehmer beeinflussen könnte.
Für
weitere Lösungsmöglichkeiten würde ich die MBO-Ä heranziehen.
Der § 23 b MBO-Ä ermöglicht es Ärzten
„sich mit Berufsangehörigen [...] staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen.“
Danach kommen Physiotherapeuten als Kooperationspartner in Betracht. Jedoch muss man hier auch nochmal die BO des jeweiligen Bundeslandes prüfen, in dem die Arztpraxis liegt. Es gibt von Bundesland zu Bundesland Unterschiede.
Möglichkeit 1:
Grundsätzlich wäre eine
medizinische Kooperation Arzt – Physio möglich (ACHTUNG: Anders ist dies bei einem Arzt und einem Heilpraktiker!).
Dieses Modell entspricht quasi einer Berufsausübungsgemeinschaft. Grundlage der Berufsausübung ist also eine Gesellschaft. Sie tritt nach außen als Leistungserbringer auf und wird Vertragspartner der Patienten. Die Berufsordnungen der Ärzte sehen aber vor, dass die ärztliche Unabhängigkeit dauerhaft gewahrt sein muss.
Daher wird dieses Modell sehr kritisch gesehen.
Möglichkeit 2:
Eine andere Lösungsmöglichkeit wäre eine
Organisationsgemeinschaft. Sie ermöglicht es, die Einrichtungen in einer Praxis gemeinsam zu nutzen. Man kann gemeinsam die Behandlungsräume, Einrichtungen oder medizinische Apparate nutzen und gemeinsames Personal beschäftigen. Eine gemeinsame medizinische Tätigkeit darf es jedoch nicht geben.
Die fachlichen Tätigkeiten müssen strikt getrennt voneinander erfolgen. Dies kann durch räumliche Trennung, Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses oder anderweitige organisatorische Vorkehrungen erfolgen. Das sollte aber durch ordentliche Verträge gesichert werden.
Ratsam ist auch, dies zuvor mit der Ärztekammer abzustimmen.
Möglichkeit 3:
Eine dritte Lösungsmöglichkeit wäre eine
Untervermietung von Räumlichkeiten.
Ihr solltet dann aber nur nacheinander und in unterschiedlichen Räumen tätig werden. Ihr dürft euch nur in Abwesenheit des Patienten und nach dessen ausdrücklichem Einverständnis über Therapiemaßnahmen austauschen oder diese aufeinander abstimmen.
Fazit: Kooperationen zwischen Ärzten und Physiotherapeuten sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber einer detaillierten Vorbereitung und Ausgestaltung, ggf. Absprachen mit Ärztekammern und einer korrekten rechtlichen Vertragsgestaltung.
Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.
Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder Zoom bekommst du (meistens) direkt Antworten auf deine Fragen.
Viele sportliche Grüße
Julia
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Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf
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