Kennen Sie alle Ihre Rechte & Pflichten als Arbeitgeber:in?

29. April 2021 Lesedauer: 3:00 Minuten
Service im Fitnessstudio

Als Studioinhaber:in brauchen Sie gute Leute an Ihrer Seite. Sobald Sie nur eine andere Person in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen, werden Sie automatisch zum Arbeitgeber/ zur Arbeitgeberin, mit allen Rechten und Pflichten. Der Beitrag zeigt Ihnen, welche Rechte Sie gegenüber Ihren angestellten Mitarbeiter:innen haben und auf was Sie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen unbedingt achten müssen.

Rechte und Pflichten

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin ist die Zahlung der Vergütung nach erbrachter Leistung. Als Arbeitgeber:in bleiben Sie aber auch zur Zahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin seine/ ihre Arbeitskraft anbietet, also zur Arbeit erscheint, aber Sie die Ableistung aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht nutzen können, zum Beispiel Studioschließung wegen Stromausfall (sogenannte Betriebsrisikolehre).

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin besteht in der Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Sie sind berechtigt dem/ der Arbeitnehmer:in Weisungen zu erteilen, welche die vereinbarte Arbeitsleistung konkretisieren, zum Beispiel wie oft und mit welchem Mittel die Geräte desinfiziert werden sollen. Die Weisungen müssen von dem/ der Arbeitnehmer:in befolgt werden (sogenanntes Direktionsrecht).

Diese Hauptpflichten werden durch weitere Nebenpflichten ergänzt. So ist jede:r Arbeitgeber:in verpflichtet die Gesundheit und das Leben seiner/ ihrer Arbeitnehmer:innen zu schützen, darunter fällt auch die Zahlung von Sozialabgaben und die Einhaltung des Arbeitsschutzes. Weiter ist er/sie verpflichtet die Arbeitnehmer:innen zu der vereinbarten Tätigkeit, Dauer und Umfang zu beschäftigen und nach einer Kündigung ein Zeugnis zu erstellen. Der/die Arbeitnehmer:in hingegen muss zum Beispiel sein/ ihr Wissen und Können gewissenhaft und verantwortungsvoll im Berufsalltag einsetzen und sorgsam mit Arbeitsmaterialien umgehen.

Der Arbeitsvertrag

Es gibt für den Arbeitsvertrag keine Formvorschriften. Er kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden. In der Regel sollte ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Dies erleichtert die Beweisführung, wenn das Arbeitsverhältnis im Streit beendet wird oder strittige Fragen geklärt werden sollen.

Zum Schutz des/ der Arbeitnehmerin muss der/ die Arbeitgeber:in auch bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses dem/ der Arbeitnehmer:in die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich und unterschrieben aushändigen, § 2 Nachweisgesetz.

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen speziellen Dienstvertrag zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in. Arbeitnehmer:in im Sinne des Gesetzes ist, wer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und von dem/ der Arbeitgeber:in abhängige, weisungsgebundene Arbeit leistet. Damit ist gemeint, dass zum Beispiel die Servicekraft im Thekenbereich zu einer vorgegebenen Zeit die Aufgaben in der Art erledigt, wie diese von dem/ der Studioinhaber:in vorgegeben werden. So kann er/ sie als Arbeitnehmer:in nicht individuell darüber entscheiden, wie er/ sie den Check-in der Mitglieder gestaltet oder wie viele Stunden er/ sie im Monat arbeitet. Die abhängige und weisungsgebundene Arbeit ist auch das Abgrenzungsmerkmal zu einem/ einer Selbstständigen.

Interessant zu wissen: Ein:e Mitarbeiter:in oder auch ein Mitglied muss den Vertrag nicht mit seinem richtigen Namen unterschreiben. Er/ sie kann genauso gut mit xxx eine wirksame Unterschrift leisten, da nur wenige Verträge zwingend schriftlich abgeschlossen werden müssen.

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages sieht das Gesetz keine Schriftform vor und kann daher auch mit einem Fantasienamen unterschrieben werden. Eine Ausnahme stellen befristete Arbeitsverhältnisse dar. Die Befristung muss schriftlich erfolgen. Ebenso muss die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, also die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag, schriftlich mitgeteilt werden.

Sehen das Gesetz oder die AGB die Schriftform vor, muss der Vertrag also eigenhändig und mit dem richtigen Namen unterzeichnet werden, um gültig zu sein.


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Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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