AGB wirksam einbeziehen: So geht´s richtig

07. Februar 2023 Lesedauer: 2:00 Minuten
Kundin unterschreibt Vertrag

Ich freue mich immer, wenn ich Fragen von euch bekomme. So weiß ich, was euch beschäftigt. Wenn ich glaube, dass die Antwort für mehrere von euch interessant sein könnte, beantworte ich sie gerne öffentlich. So auch die Frage von Danny, Coach für Buddhistische Psychologie.

Frage:

„Reicht es eigentlich, wenn ich im Vertrag für ein Training oder ein Coaching reinschreibe, dass der Kunde bestätigt, dass er die AGBs und den Datenschutz gelesen und akzeptiert hat? Oder müssen die direkt hinten dranhängen?

Vor einem Training ist das sehr unsexy und der Kunde ist natürlich auch gleich überfordert. Ein Kollege meinte, er hat nur den Vertrag und diesen Satz reingeschrieben. Der Kunde hätte ja die Möglichkeit sich vor ab auf seiner Homepage darüber zu informieren. Reicht das? Kann man das so machen?“


Antwort:

AGB werden nur Bestandteil eines Vertrages, wenn sie (1) wirksam einbezogen wurden, der Kunde vor Vertragsabschluss diese (2) zur Kenntnis nehmen konnte und mit diesen (3) einverstanden ist.

Für eine wirksame Einbeziehung reicht ein unübersehbarer Hinweis auf die AGB. Dieser kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei letzteres unter Beweisgesichtspunkten nicht ratsam ist.

Bei der Kenntnisnahme muss unterschieden werden, zwischen einem Vertragsschluss mit persönlichem Kontakt und z.B. einem Vertragsschluss im Internet.

Erfolgt der Vertragsschluss über ein Training im persönlichen 1:1, dann müssen immer die vollständigen Geschäftsbedingungen ausgehändigt werden. Der bloße Verweis auf die eigene Website, auf der die AGB zum Download bereitstehen, genügt dann nicht.

Im Hinblick auf den Umweltschutz wäre es wohl möglich, den Kunden die AGB auf dem PC/Tablet lesen zu lassen und ihm diese dann per E-Mail zuzusenden.

Bei Verträgen im Internet ist es ausreichend, wenn ein klarer und ausdrücklicher Hinweis auf die AGB gegeben wird und die Möglichkeit besteht, die AGB auf der Website kostenlos herunterzuladen.

Letztlich muss der Kunde dann mit den AGB noch einverstanden sein. Dieser braucht sein Einverständnis aber weder schriftlich noch ausdrücklich zu erklären. Es genügt, wenn das Verhalten des Kunden den Umständen nach als Einverständnis zu werten ist, z.B. durch die Unterschrift auf dem Vertrag.


FAZIT: Der Kollege von Danny hat (2) außer Acht gelassen, so dass er sich im Ernstfall nicht auf seine AGB berufen kann.


Hast du Fragen zu deinen AGB?




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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