FernUSG & ZFU: Das gilt aktuell für Coaches & Online-Kurse

28. Mai 2024 Lesedauer: 3:30 Minuten
Virtual Learning

Da ich gerade wieder vermehrt Mails mit der Frage bekomme: „Was gilt den nun für mein Online-Coaching und den Online-Kurs? Muss ich mich bei der ZFU zertifizieren lassen?“, gibt es hier nun die Antwort.

Gerne erkläre ich dir die aktuelle rechtliche Situation zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), die Rolle der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und was das für dich und dein Online-Business bedeutet.

Entscheidend und Ausgangspunkt ist nach wie vor der § 1 Abs. 1 des FernUSG.

Danach muss ein Online Kurs zertifiziert werden, wenn er unter den Begriff Fernunterricht fällt. Fernunterricht wiederum ist die ...


entgeltliche Vermittlung („kostenlose“ Online-Kurse gehören nicht dazu)

von Kenntnissen und Fähigkeiten (reine Freizeitkurse gehören nicht dazu, z.B. „wie topfe ich richtige Blumen um“)

bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind

und

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.


Wichtig zu wissen: Alle 4 Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wird eine nicht erfüllt, muss der Kurs auch nicht zertifiziert werden.

Zur Voraussetzung Nr. 3 (räumliche Trennung) findet man auf der Website der ZFU Folgendes:

„Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, sodass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.“

Weiter heißt es dort:

„Online-Seminare sind nicht zulassungspflichtig, da sie synchron in Echtzeit stattfinden und keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht. Werden die synchronen Maßnahmen jedoch den Teilnehmenden als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, werden diese dem asynchronen Lernen zugeordnet.“


Zu Ziffer 4 (Lernkontrolle) äußert sich die ZFU so:

„Zusätzlich gelten auch die Möglichkeiten, Fragen an den betreuenden Online-Tutor per Telefon oder in sozialen Netzwerken wie Chat oder Messenger-Diensten zu stellen, als Lernzielerfolgskontrollen gemäß dem FernUSG. Dabei ist es wichtig, den individuellen Lernerfolg der Teilnehmenden festzustellen, was bei reinen EDV-gestützten Tests wie Multiple-Choice-Aufgaben in der Regel nicht möglich ist.“

(Quelle mit Stand 23.04.2024: https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht )


Gut zu wissen: Selbstlernkurse fallen nicht unter das FernUSG, da sie keine individuelle Lernerfolgskontrolle haben. Ohne individuelle Lernerfolgskontrolle liegt kein Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor.


Das Fernunterrichtsschutzgesetz legt die gesetzlichen Anforderungen fest, die erfüllt werden müssen, um als Fernunterricht von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zertifiziert zu werden.
Die Gerichte müssen sich jedoch nur am Gesetz orientieren, so kam es zu einigen Urteile, die der Vorgehensweise der ZFU widersprachen und Unruhe gestiftet haben.

Im März 2023 hatte das OLG Celle die Voraussetzung „Lernerfolgskontrolle“ auch auf WhatsApp-Kommunikation und Mitgliederbereiche ausgedehnt. Wer dieses Merkmal ausschließen wollte, durfte keinen Zugang zu WhatsApp-/Facebook-Gruppen oder vergleichbaren Gruppen mehr anbieten. Die Kontaktmöglichkeit zum Anbieter und Kursleiter per E-Mail, Forum, Messenger oder Telefon wurde auf organisatorische Anfragen beschränkt.

Das LG Hamburg schockte im Juli 2023 Anbieter von Online-Kursen, Online-Coaching und E-Learning. Nach Auffassung des Gerichts seien synchrone Sessions per Video-Telefonie, also Zoom & Co, auch als räumliche Trennung zu werten. Damit würden auch Kurse mit über 50 % Live-Anteil per Videotelefonie unter das FernUSG fallen.

Das übergeordnete Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat dann im Februar 2024 entschieden, dass wenn keine systematisch aufbereiteten Lerninhalte angeboten werden, die hauptsächlich über Distanz vermittelt werde, kein Fernunterricht gegeben ist.

Online-Angebote, die auf die individuelle Beratung und Unterstützung z.B. beim Business-Aufbau gerichtet sind, fallen also nicht unter das FernUSG.


ACHTUNG: Offen gelassen hat das OLG jedoch, ob es sich nun bei Videotelefonie um eine räumliche Trennung handelt oder nicht. Dies war für den vorliegenden Fall nicht relevant.


Daran sieht man auch ganz gut, dass ein Gericht immer den Einzelfall verhandelt und über diesen entscheidet.

Natürlich haben Urteile anderer Gerichte eine Art Ausstrahlungswirkung und insbesondere Amtsgerichte orientieren sich oftmals an den Entscheidungen höherer Gerichte, aber ein „Case-Law“ wie in den USA, wo ein Fall wie der andere entschieden werden muss, sowas haben wir in Deutschland nicht.

Meine persönliche Meinung:
Das Urteil des LG Hamburg stellt eine zu weite Gesetzesauslegung dar, die nicht haltbar ist.

Dieses Urteil würde dazu führen, dass unzählige Kurse zertifiziert werden müssten. Spätestens mit Corona hat sich die Online-Welt jedoch massiv verändert. Dies muss auch bei der Auslegung von Gesetzen berücksichtigt werden.

Ich glaube (und hoffe) nicht, dass dieses Urteil Grundlage für die weitere Rechtsprechung sein wird.

Ich bin weiterhin der Meinung, dass ein überwiegender Live-Anteil auch über Video-Telefonie erreicht werden kann, um nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen. Daher kann man durchaus erstmal (mit einem gewissen Risiko) weiterhin diesen Weg wählen.


Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder Zoom bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.



Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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