Online und offline: Besonderheiten bei Mitgliedsverträgen für Fitnessstudios

02. Februar 2021 Lesedauer: 3:30 Minuten
Kundin unterschreibt Vertrag

Mit wirksamen Mitgliedsverträgen und individuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Ihr Fitnessstudio können Sie Ihre Haftung begrenzen und von den gesetzlichen Regeln zu Ihren Gunsten abweichen.

Außerdem können Sie die Regeln für Ihr Fitnessstudio in Bezug auf Laufzeiten, Kündigungsfrist, Vertragsverlängerungen etc. sowie die Hausordnung festlegen.

Damit ein Mitgliedsvertrag aus rechtlicher Sicht wirksam ist, müssen mindestens folgende fünf Punkte enthalten sein.


Mindestinhalt für wirksame Verträge



1. Vertragspartner


Zum notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages für Fitnessstudios gehört die Bezeichnung der Personen zwischen denen der Vertrag gelten soll. Dazu zählen der Vor- und Nachname des Mitglieds sowie die vollständige Anschrift. Das ist wichtig für den Fall, dass Sie rechtliche Schritte gegen das Mitglied einleiten müssen, z.B. wegen Beitragsrückständen.


2. Vertragsgegenstand


Weiter gehören in den Fitnessstudiovertrag die Angabe zum Beitrag sowie sonstigen Pauschalen, die Vertragslaufzeit und welche Bereiche (Gerätepark, Sauna etc) und Leistungen (Kurse, Getränke, etc) vom Mitglied in Anspruch genommen werden dürfen.

Hingegen können die Zahlungsmodalitäten, Verlängerungs- und Kündigungsfristen sowie die Angaben zur außerordentlichen Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

Zudem müssen auch immer die aktuellen gesetzlichen Regelungen bei der Gestaltung von Fitnessstudioverträgen und AGB beachtet werden: Beispielsweise gibt es seit dem 01.03.2022 das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Die Regelungen beinhaltet, dass die Kündigungsfrist bei neuen Vertragsabschlüssen von Verträgen, die sich automatisch verlängern sollen, nur noch einen Monat betragen darf. Die Verträge dürfen sich in diesem Fall auch nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Die Erstlaufzeit von Verträgen darf hingegen weiter bis zu 24 Monaten betragen.


3. SEPA-Mandat


Um die Beiträge vom Konto des Mitglieds einziehen zu können, benötigen Sie ein separates SEPA-Lastschriftmandat. Dieses kann für einmalige oder wiederkehrende Zahlungen erteilt werden. Das Mitglied gibt dazu seine IBAN und (wenn nötig) den BIC an.

Im Gegenzug muss das Fitnessstudio dem Mitglied mitteilen, unter welcher Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz der Beitrag von seinem Konto abgebucht wird.

Praxistipp: Ein Lastschriftmandat gilt zwar erstmal unbefristet, kann aber vom Mitglied des Fitnessstudios jederzeit widerrufen werden. Sobald der Widerruf erfolgt ist, dürfen keine Beiträge mehr abgebucht werden. Auch dann nicht, wenn Sie davon ausgehen, dass der Widerruf unwirksam ist.


4. Besondere Einwilligungen


Vielen Studios ist gar nicht bewusst, dass sie besonders schützenswerte Daten der Mitglieder verarbeiten. Jedoch handelt es sich bei Größe, Alter, Gewicht, Vorerkrankungen usw. um biometrische Daten sowie Gesundheitsdaten, die nach der Datenschutzgrundverordnung besonders zu schützen sind. Daher brauchen Sie für die Verarbeitung die Einwilligung des Mitglieds. Diese Einwilligung holen Sie sich am Einfachsten gleich bei Vertragsschluss auf dem Mitgliedsvertrag ein.

Formulierungsvorschlag:
„Ich willige ein, dass das Studio XY meine Gesundheitsdaten und biometrischen Daten zum Zwecke der Trainingsunterstützung verarbeitet. Im Übrigen habe ich die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung meiner Daten während der Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit dieser einverstanden.“


5. Einbeziehung der AGB


Sollten Sie über gesonderte AGB verfügen, vergessen Sie nicht, diese explizit in den Mitgliedsvertrag einzubeziehen. Am einfachsten geht dies, indem man im Mitgliedsvertrag, noch vor der Unterschrift des neuen Mitglieds, auf die AGB hinweist. Andernfalls können Sie sich im Streitfall wie z.B. einer außerordentlichen Kündigung des Mitglieds nicht auf diese berufen.

Formulierungsvorschlag:
„Die beigefügten Allgemeinen Mitgliedsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Vertrages. Ich habe die Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen gelesen und erkenne diese vollumfänglich an.“


Vier Besonderheiten bei Online-Mitgliedsverträgen



80% der Mitglieder, die einen Vertrag abschließen, haben sich vorher schon intensiv über das Fitnessstudio informiert. Neben den Google-Bewertungen wird natürlich die Internetseite besucht. Daher bietet es sich an, die verschiedenen Trainingsmodelle samt Konditionen online zu stellen und dann auch die Möglichkeit anzubieten online einen Mitgliedsvertrag abzuschließen. Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, müssen Sie bei Online-Verträgen ein paar zusätzliche Dinge beachten.


1. Unmissverständlicher Buchungsbutton


Der Buchungsbutton muss eindeutig und unmissverständlich beschriftet sein. Die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ oder „Mitgliedsvertrag abschließen“ wäre möglich. Es muss jedem Besucher der Website klar sein, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, wenn er den Button klickt.


2. Widerrufsrecht


Verbraucher können Online-Verträge innerhalb von vierzehn Tagen ab Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen.

Darauf müssen Sie das Mitglied bei einem online Vertragsabschluss ausdrücklich hinweisen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss das Mitglied Ihnen nur den Namen, die Anschrift und eine eindeutige Erklärung über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, übersenden. Eine E-Mail ist dafür ausreichend.

Um die Widerrufsfrist einzuhalten reicht es aus, die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist abzusenden. Dem Mitglied soll auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden.


3. Übersendung der AGB


AGB werden nur wirksam, wenn sie in den Vertrag einbezogen werden. Bei einem online Vertragsabschluss für Ihr Fitnessstudio sollen die Verbraucher besonders geschützt werden.

Der § 312f BGB verpflichtet Sie daher, bevor Sie mit der Dienstleistung beginnen, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt und damit auch die AGB wiedergegeben werden, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Keine Angst, dass bedeutet nicht, dass Sie die AGB auf Papier oder einen USB-Stick verschicken müssen. Es ist ausreichend, wenn die AGB in einer Bestätigungs-Email z.B. als PDF-Anhang beigefügt und in der Email auf den Anhang hingewiesen wird.

Formulierungsbeispiel: „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der XY-Studio GmbH sind Vertragsbestandteil des Mitgliedsvertrags. Bitte beachte unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Anhang dieser E-Mail.“


4. Kündigungsbutton


Wenn Sie über die Website die Möglichkeit anbieten, online einen Mitgliedsvertrag abzuschließen, dann brauchen Sie seit dem 01.07.2022 als Gegenstück auch einen Kündigungsbutton. Damit erhalten Ihre Mitglieder, die online einen Vertrag abgeschlossen haben, die Möglichkeit diesen auch online mittels Kündigungsbutton zu beenden.

Ob diese digitale Möglichkeit zur Kündigung auch für Verträge gilt, die nicht online abgeschlossen wurden, ist noch umstritten. Es liegt aber nahe, dass zumindest alle Verträge, die nach dem 01.10.2016 im Studio geschlossen wurden, auch per Kündigungsbutton gekündigt werden können, da bei diesen eine Kündigung in Textform ausreicht. Textform bedeutet, dass die Kündigung ohne Unterschrift wirksam ist. Bisher hieß das für Klienten von Fitnessstudios, dass eine Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann. Jetzt kommt zusätzlich der Kündigungsbutton hinzu.

Der Button für die Kündigung muss ständig verfügbar, leicht zu finden und gut lesbar sein. Weiter muss der Kündigungsbutton eine eindeutige Beschriftung haben. Das Gesetz sieht hier die Beschriftung „Vertrag hier kündigen“ vor.

Der Eingang der Kündigung muss dem Mitglied auch umgehend bestätigt werden. Es ist daher erforderlich einen entsprechenden Workflow einzurichten, damit das Mitglied automatisch eine Bestätigungsmail bekommt.

Achtung: Wird der Kündigungsbutton nicht ordnungsgemäß eingerichtet, können die Mitglieder jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.


Vorsicht vor unwirksamen Klauseln in den AGB



Haben Sie die Klausel „Das Mitglied trainiert auf eigene Gefahr.“ auch in Ihren AGB stehen?

Dann sind Sie damit nicht allein. Viele Betreiber versuchen sich damit rechtlich abzusichern. Jedoch ist diese Klausel unwirksam und Konkurrenten, Verbraucherzentralen und Abmahnvereine sind berechtigt, Sie dafür abzumahnen. Schlimmer noch, im Ernstfall müssen Sie trotzdem haften.

Durch AGB können Sie als Betreiber Ihre persönliche Haftung und Ihre Pflichten beschränken. Die Klauseln dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben nicht unterlaufen und das Mitglied als Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Eine AGB-Klausel ist daher unwirksam, wenn diese den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet, die das Mitglied beispielsweise beim Training im Fitnessstudio erleidet. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die Klausel „Das Mitglied trainiert auf eigene Gefahr.“ hört sich zwar gut an, ist aber unwirksam und damit nutzlos, weil sie zu pauschal formuliert ist.

Weiter haben Sie als Studiobetreiber eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht.

Das bedeutet, dass Sie bestmöglich alle Gefahren von den Mitgliedern fernhalten müssen. Diese Pflicht können Sie nicht auf die Mitglieder übertragen. Das ist auch der Grund dafür, dass die Klausel: „Das Mitglied erkennt den Haftungsausschluss des Studios für Schäden jeder Art an.“ ebenfalls unwirksam ist.

Noch mehr Informationen zum Thema AGB erhalten Sie in unserem Blogartikel „AGB für Fitnessstudios “

Wichtig zu wissen: Oftmals macht gar nicht das verletzte Mitglied die Probleme. Das Mitglied sagt Ihnen vielleicht sogar noch, dass die Verletzung seine „eigene Dummheit“ war. Das interessiert die Krankenkassen aber nicht.

Sollte das Mitglied aufgrund der Verletzung Medikamente, Gehhilfen und vielleicht eine Reha benötigen, ist es die Krankenkasse, die sich beim Ihnen meldet und Schadensersatz für die Kosten haben will.

Auch der Arbeitgeber ist berechtigt, sich die Entgeltfortzahlung bei Ihnen wiederzuholen, wenn Sie die Verletzung verschuldet haben und es aufgrund der Verletzung, die sich das Mitglied in Ihrem Fitnessstudio zugezogen hat, zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt.


Haben Sie Fragen zu Ihren AGB oder brauchen sie neue Verträge und AGB, dann vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Kennlerngespräch.



Sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


d Artikel in E-Mail als Link verschicken


d Weitere interessante Artikel und Videos



Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!


Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts! Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.

d News abonnieren








STOPP!

Lust auf Rechtstipps ohne Juristendeutsch?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie wöchentlich Lösungen für echte Rechtsprobleme aus der Praxis.
Ja, auch als Anwältin nutze ich Cookies ...

Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics, Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.

Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.
Cookie


Mehr Informationen zu den Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.