Online-Behandlungen: Was ist verboten und was erlaubt

03. Oktober 2023 Lesedauer: 3:00 Minuten
Online Kurs

Die Technik macht es möglich. In einer zunehmend digitalisierten Welt gewinnen Online-Behandlungen und virtuelle Beratungen in der Fitness- und Gesundheitsbranche immer mehr an Bedeutung. Dass es da auch einige rechtliche Vorgaben gibt, dürfte euch nicht überraschen.

Dazu passt die FRAGE von Elisa:

„Darf ich als Physiotherapeutin Online-Behandlungen durchführen und auf meiner Webseite dafür werben?“

Meine ANTWORT:

Das juristische Stichwort heißt hier „Fernbehandlung“.

Um Verwirrung zu vermeiden, sei hier kurz erwähnt, dass es einen Unterschied zwischen Fernbehandlung und Online-Beratung (z.B. Ernährungsberatung) gibt. Die Frage und die Antwort beziehen sich auf Fernbehandlungen.

Physiotherapeuten (wie auch Heilpraktikern) ist es prinzipiell gestattet Fernbehandlungen durchzuführen. Zwar unterliegen sie nicht den Regelungen der Ärztekammern, der rechtliche Hintergrund des Schutzgedankens des § 7 Abs. 4 MBO-Ä dürfte aber auch auf dich als Physiotherapeutin zu übertragen sein.

§ 7 Abs. 4 MBO-Ä regelt, dass eine Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt ist, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind.

Damit stehen Physios und Heilpraktiker vor demselben Problem wie die Ärzte und Ärztinnen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Fernbehandlung erlaubt ist:

  1. ärztlich vertretbar,
  2. der Fachstandard in der angewendeten Behandlungsmethode wird eingehalten,
  3. die erforderliche Sorgfalt durch die Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation wird gewahrt und
  4. der Patient ist über die Besonderheiten der Fernbehandlung aufgeklärt.


Punkt eins ist am kritischsten. Denn ob es im konkreten Einzelfall ärztlich vertretbar war, die konkrete Person ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien zu beraten oder zu behandeln, liegt in der Verantwortung des Behandelnden.

Das bedeutet, dass du ein gesteigertes Haftungsrisiko hast. Wenn etwas passiert und ein Sachverständiger zu dem Schluss kommt, dass eine Fernbehandlung nicht vertretbar war, hast du grob fahrlässig gehandelt und bist voll haftbar. In diesem Fall würde wohl auch deine Berufshaftpflichtversicherung nicht einspringen.

Ein weiteres Problem ist hier das Heilmittelwerbegesetz, welches die Werbung für Fernbehandlungen verbietet. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn ein ärztlicher Kontakt nicht erforderlich war.

Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass nur Ärzte/ Ärztinnen für Fernbehandlungen Werbung machen dürfen, ist umstritten. Urteile sind mir dazu bisher nicht bekannt.

Bislang ist daher Physios und Heilpraktikern anzuraten, keine Werbung für Online-Behandlungen zu machen.

Bitte beachten:
Wie bereits angesprochen, gilt dies nicht für Online-Beratungen (z.B. Ernährungsberatung). Dafür darf Werbung auf der Website gemacht werden. Aber bitte auch hier darauf achten, dass du keine Erfolgsversprechen oder nicht wissenschaftlich belegte Wirkaussagen verwendest.

Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder Zoom bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.




Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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