Mahnbescheid: So kommen Sie in 5 Schritten ohne Anwalt an Ihr Geld

25. Februar 2021 Lesedauer: 3:30 Minuten
Fitnesstrainer mit Kundin

Kennen Sie das? Ein Mitglied hat bei Ihnen im Studio trainiert, überweist den Monatsbeitrag aber nicht oder Ihr/ Ihre Kund:in hat keine Lust mehr auf das Personal Training und will für die restlichen 3 Monate Ihr Honorar nicht bezahlen?

Seinem Geld hinterher zu laufen ist zeitaufwendig und frustrierend. Haben Sie Ihre Dienstleistung erbracht bzw. angeboten und wurde diese nicht in Anspruch genommen, dann können Sie Ihr Honorar bzw. den Beitrag ohne hohe Anwaltskosten selbst eintreiben. Dafür gibt es das sogenannte Mahnverfahren. Sie können einen Mahnbescheid ohne Anwalt/ Anwältin beantragen.


Inkasso als Alternative?

Sie könnten auch ein Inkassounternehmen beauftragen. Jedoch kosten Inkassobüros genauso viel wie ein Anwalt/ eine Anwältin, da sich diese bei der Abrechnung genauso wie Kanzleien am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren müssen.

Solange Sie kein Gerichtsurteil oder eine Entscheidung im Mahnverfahren erstritten haben, fehlt Ihnen ein sogenannter „Titel“. Ohne einen solchen Titel kauft Ihnen auch kein Inkassounternehmen die Forderung ab.


Das gerichtliche Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es auf einfache und schnelle Weise gerichtlich feststellen zu lassen, dass Ihnen eine Geldforderung tatsächlich zusteht.

Gerade bei geringen Geldbeträgen unter € 1.000,00 ist ein Gerichtsverfahren oftmals zu aufwendig und nur wenige Anwält:innen sind bereit, dies bei Gericht für Sie durchzusetzen.

Ein Mahnverfahren ist im Vergleich zu einer Klage nicht so aufwändig, billiger und bringt Ihnen Ihr Geld schneller zurück. Es läuft weitgehend automatisiert ab. Sie brauchen also keine Gerichtsverhandlung, wenn die Gegenseite der Forderung nicht widerspricht.

Im Mahnverfahren müssen Sie auch (noch) nicht umfangreich nachweisen müssen, ob Sie tatsächlich ein Recht auf eine Zahlung haben. Eine inhaltliche Prüfung findet erst statt, wenn die Gegenseite der Forderung widerspricht. Dann kommt es zu einem "normalen“ Gerichtsverfahren.


Voraussetzungen

Bevor Sie den Mahnantrag ausfüllen, prüfen Sie bitte, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind.


Online-Antrag oder Formular

Schriftliche Anträge müssen nach den gesetzlichen Vorschriften auf besonderen Vordrucken eingereicht werden, die Sie im Schreibwarenhandel erhalten (sog. „Vordruck Mahnbescheid für das automatisierte Verfahren“).

Das amtliche Mahnbescheid-Formular gibt es auch im Internet. Sie können den Vordruck auch am Rechner erstellen, ausdrucken und an das Amtsgericht per Post senden.

Einfacher und schneller ist es aber, wenn Sie den Mahnbescheid online über das Mahnportal ausfüllen und über das Internet an das Amtsgericht schicken.

Dieses Mahnportal ist ein gemeinsamer Auftritt der Mahngerichte aller Bundesländer. Die maschinelle Bearbeitung des Mahnantrags erfolgt in allen Ländern grundsätzlich nach denselben Regeln.


Zuständige Stelle

In Deutschland gibt es nur noch das sogenannte automatisierte, zentrale Mahnverfahren. Zuständig für Sie ist immer das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, in dem Sie wohnen.

Wenn Sie den Mahnantrag über das Online-Mahnportal stellen, wird Ihr Wohnsitz abgefragt und das Gericht automatisch zugeordnet.


Ablauf des Mahnverfahrens
Wenn Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen wollen, empfehlen wir Ihnen diese 5 Schritte einzuhalten.

Schritt 1: Mahnung schreiben
Fordern Sie Ihr Mitglied bzw. den/ die Kund:in immer zuerst mit einer schriftlichen Mahnung zur Zahlung auf. Zahlt er / sie innerhalb der gesetzten Frist nicht, können Sie das Mahnverfahren einleiten, um an Ihr Geld zu kommen.

Schritt 2: Mahnbescheid beantragen
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Sie stellen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am Einfachsten über das allgemeine Online-Mahnportal.

Schritt 3: Zustellung des Mahnbescheides
Der Mahnbescheid wird mit der Post zugestellt. Darin wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.

Legt er Widerspruch ein, so können beide beteiligten Parteien beantragen, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird. Das Gericht fällt dann ein Urteil. Gewinnen Sie, können Sie mit dem Urteil einen Gerichtsvollzieher beauftragen, sollte das Mitglied dann immer noch nicht bezahlen.

Schritt 4: Vollstreckungsbescheid beantragen
Widerspricht Ihr Gegner dem Mahnbescheid nicht, bezahlt aber auch nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dann wieder zugestellt. Mit der Zustellung beginnt eine neue Zwei-Wochen-Frist.

Schritt 5: Antrag auf Zwangsvollstreckung
Nach Ablauf der Frist können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen.

Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels beträgt durchschnittlich sechs bis acht Wochen. Das hört sich erst einmal lange an, aber ein gerichtliches Verfahren dauert deutlich länger.


Kosten
Die Kosten für den Mahnbescheid sind überschaubar. Durch den Eingang des Mahnantrags entstehen beim Gericht Kosten. Sobald das Amtsgericht einen Mahnbescheid erlässt und zustellt, erhalten Sie als Antragsteller:in daher eine Kostenrechnung. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert der offenen Forderung. Die Mindestgebühr beträgt seit dem 01.01.2021 € 36,00.

Mit dem Kostenrechner auf der gemeinsamen Internetseite der Mahngerichte können Sie berechnen, mit welchen Kosten Sie für den Mahnbescheid in etwa rechnen müssen.

Diese Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr:e Gegner:in Ihnen die Gerichtskosten zusätzlich erstatten.


FAZIT
Ob sich ein Mahnverfahren lohnt, muss immer für den Einzelfall entschieden werden. Dabei müssen Sie bedenken, dass Sie die Gerichtsgebühren vorstrecken müssen und diese mindestens € 36,00 betragen. Dies ist bei € 40,00 genauso der Fall wie auch bei € 400,00. Damit können die Gebühren schnell mal die eigentliche Forderung „auffressen“.

Sollte sich später nämlich herausstellen, dass bei dem Mitglied bzw. dem/ der Kund:in nichts zu holen ist, bleiben Sie auf sowohl auf Ihrer Forderung als auch auf den Kosten sitzen.

Wenn Sie jedoch wissen, dass das Mitglied bzw. der/ die Kund:in grundsätzlich zahlungsfähig ist, aber nur aus Prinzip nicht zahlen will, können Sie durchaus einen Versuch wagen und deutlich machen, dass man bei Ihnen mit so einem Verhalten nicht durchkommt.

Praxistipp: Schauen Sie doch kostenlos vorher nach, ob das Mitglied bzw. der/ die Kund:in in der letzten Zeit Insolvenz angemeldet hat: http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/


Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:
Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

aktivKANZLEI


d Artikel in E-Mail als Link verschicken


d Weitere interessante Artikel und Videos



Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden!


Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter zu den Blogbeiträgen. Melden Sie sich an und erhalten Sie einmal die Woche interessante Neuigkeiten aus der Welt des Sportrechts! Verständlich und praxisnah erkläre Ich Ihnen in Artikeln und Videos interessante Rechtsprobleme und gebe Ihnen konkrete Tipps zur Fehlervermeidung in der Praxis.

d News abonnieren








STOPP!

Lust auf Rechtstipps ohne Juristendeutsch?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an und erhalten Sie wöchentlich Lösungen für echte Rechtsprobleme aus der Praxis.
Ja, auch als Anwältin nutze ich Cookies ...

Generell sind Cookies gar nicht böse. Einige sind nötig, damit die Website funktioniert, andere helfen mir, Ihnen künftig noch gezielter Tipps & Tricks für Ihr rechtssicheres Business zu geben. Dazu nutze ich z.B. Google Analytics, Facebook Pixel und LinkedIn Insight Tag.

Daher helfen Sie mir, aber auch sich, wenn Sie alle Cookies akzeptieren.
Cookie


Mehr Informationen zu den Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.