Minderjährige als Mitarbeiter einstellen – 10 Punkte, die du beachten musst

11. Juni 2024 Lesedauer: 3:30 Minuten
Jugendliche Mitarbeiterin

Wie wäre es neben einem dualen Studenten auch mit einem Jugendlichen als Aushilfe?

Mit ihrem Gespür für Trends und einem digitalen Blick auf die Fitnessbranche können jugendliche Mitarbeiter für dein Studio von unschätzbarem Wert sein. Doch was auf den ersten Blick nach einer Win-Win-Situation aussieht, erfordert sorgfältige Planung und ein gutes Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Nachdem ich letzte Woche zum Thema „jugendliche Mitglieder im Fitnessstudio“ einen Blogbeitrag veröffentlich hatte, hat mir Personal Trainer Jeff eine Frage geschickt, was bei minderjährigen Mitarbeitern zu beachten ist. Da meine Antwort sicher für einige von euch interessant ist, teile ich sie hier mit euch.

Frage:

Ich möchte meine Tochter (15 Jahre, schulpflichtig) für ca. 1 bis 1,5 Stunden /wöchentlich in meinem Unternehmen beschäftigen/ anstellen. Sie soll leichte Tätigkeiten übernehmen z.B. Unterlagen abheften und sortieren.

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder bzw. Jugendliche angestellt werden. Was muss ich als Unternehmer beachten?

Antwort:

Ganz egal ob es die eigenen Kinder sind, das Kind eines Mitglieds oder ein Jugendlicher, der nach einem Praktikum weiter im Studio arbeiten soll, die folgenden 10 Punkte solltest du unbedingt beachten.

1. Verbot von Kinderarbeit
Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Davon ausgenommen sind geringfügige Beschäftigen im Familienhaushalt, geringfügige Gefälligkeitsarbeiten, Beschäftigungen im Rahmen der Arbeitstherapie sowie geringfügige Hilfeleistungen in der Jugendhilfe oder bei der Eingliederung von Behinderten.


2. Kinder zwischen 13 und 14 Jahren Kinder zwischen dem 13. und 14. Lebensjahr dürfen mit Zustimmung der Eltern täglich bis zu zwei Stunden arbeiten.

Die Tätigkeit darf nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeübt werden und muss leicht und für Kinder geeignet sein. Eine Beschäftigung gilt als leicht, wenn sie weder die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung, noch den Schulbesuch samt Erfassung des Unterrichtsstoffs oder die Berufsausbildung gefährdet.


3. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren
Hier muss zwischen schulpflichtigen und nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen unterschieden werden.

Für schulpflichtige Jugendliche gilt weiterhin die Einschränkung einer Arbeitszeit von höchstens zwei Stunden täglich.

Ausnahme: Schüler ab 15 Jahren dürfen im Rahmen der Schulferien für insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr einen Ferienjob übernehmen – eine längerfristige Beschäftigung ist nicht möglich.

Für Jugendliche, die nicht mehr schulpflichtig sind, gelten weitergehende Beschäftigungsmöglichkeiten und veränderte Arbeitszeiten. Jugendliche dürfen dann bis zu 8 Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Es gelten aber trotzdem die folgenden Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.


4. Nacht-, Sonn-, und Feiertagsruhe
Nach einem Arbeitstag müssen Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochen Freizeit gewährt werden, bevor ihr nächster Arbeitstag starten darf.

In der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist eine Beschäftigung nicht gestattet („Nachtruhe”).

Zudem besteht ein Beschäftigungsverbot an Samstagen und Sonntagen sowie auch an Feiertagen. Am 24. und am 31. Dezember ist eine Beschäftigung Jugendlicher nach 14 Uhr ebenfalls verboten.


5. Andere Pausenzeiten
Jugendlichen müssen längere Pausen gegeben werden.



Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Die Pausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen.

Für diese Ruhepausen muss du einen geeigneten Aufenthaltsraum zur Verfügung stellen, es sei denn, dass die notwendige Erholung wird auch an der Theke oder auf der Trainingsfläche nicht beeinträchtigt wird.

Wichtig zu wissen: Die Pausenzeit muss nicht am Stück genommen werden, aber eine Pause ist erst dann eine Pause, wenn sie mindestens fünfzehn Minuten lang ist. Das gilt übrigens auch für alle deine Mitarbeitenden.


6. Erweiterte Urlaubsansprüche
Jugendliche haben gegenüber erwachsenden Mitarbeitern einen erhöhten Urlaubsanspruch.

Der Mindesturlaub beträgt



Dieser Urlaubsanspruch wird bei einer Teilzeitbeschäftigung an nur einzelnen Wochentagen entsprechend reduziert.


7. Der Arbeitsvertrag
Mit Jugendlichen können wirksame Arbeitsverträge nur dann geschlossen werden, wenn beide gesetzliche Vertreter (meistens die Eltern) vorher zugestimmt haben.

Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, entfaltet der Vertrag so lange keine Wirkung, bis die gesetzlichen Vertreter den Vertrag genehmigt haben. Lass daher am besten die beide Eltern sowie den Jugendlichen auf dem Vertrag unterschreiben.

Wichtig zu wissen: Willst du dem Jugendlichen kündigen, muss die Kündigung an die Erziehungsberechtigten richten.


8. Kein Mindestlohn
Gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG i.V. m. § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) ist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Mindestlohn zu zahlen.


9. Informationspflichten
Dem Jugendlichen ist das JArbSchG auszuhändigen. Ein Auslegen des Gesetzes im Studio genügt aber. Du musst muss in diesem Zusammenhang auch die zuständige Aufsichtsbehörde benennen, sowie die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten bekannt geben.


10. Dokumentationspflichten
Schließlich regelt das JArbSchG, dass du ein Verzeichnis der im Studio beschäftigten Jugendlichen führen müsst, in dem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Beginn der Beschäftigung enthalten sind.

Dieses Verzeichnis muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorgelegt und bis mindestens zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.


FAZIT:
Jeff darf seine 15-jährige Tochter wie geplant für ca. 1 bis 1,5 Stunden /wöchentlich (sogar bis zu 2h täglich) für die leichten Bürotätigkeiten beschäftigen. Jedoch muss er beachten, dass die Ruhezeit eingehalten wird, die Tätigkeit nur im Zeitraum von 08:00 bis 18:00 Uhr erfolgen darf und sie nicht am Wochenende oder einem Feiertag arbeitet.

Wenn auch du Fragen zur rechtlichen Absicherung deines Business oder zur Umsetzung neuer Geschäftsideen hast, lass uns reden.

Buche dir gerne eine 1:1 Kurzberatung und in einem persönlichen Gespräch per Telefon oder TEAMS bekommst du direkt Antworten auf deine Fragen.


Viele sportliche Grüße

Julia



Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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