Corona: Virtual Race – was Veranstalter unbedingt beachten müssen!

19. Mai 2020 Lesedauer: 3:30 Minuten
Virtual Race

Viele Veranstaltungen müssen wegen der Corona Pandemie abgesagt werden. Um die Veranstaltungen „am Leben” zu halten, wandeln viele Veranstalter ihre Events in virtuelle Wettkämpfe, sogenannte Virtual Races, um.

„Jeder nimmt auf eigenes Risiko teil.” - Falsch!

Viele Veranstalter übersehen, dass auch ein Virtual Race, genauso wie ein realer Wettkampf, als Veranstaltung anzusehen ist und für den Veranstalter rechtliche Pflichten mit sich bringt.

Was ist ein Virtual Race (VR)?

Virtual Races gibt es nicht erst seit es Corona gibt. Der Begriff wurde vorher bereits für virtuelle Wettkämpfe benutzt, bei denen die Teilnehmer im Internet gegeneinander antreten (E-Sport, Zwift etc.). Darum soll es im Folgenden jedoch nicht gehen.

Betrachtet werden sogenannte Solo-Veranstaltungen, die als Alternative zu abgesagten Sportevents angeboten werden. Bei dieser Art von Wettkampf meldet sich der Teilnehmer bei einem Virtual Race an und absolviert an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Zeitrahmen die gemeldete Distanz an einem Ort seiner Wahl. Im Anschluss übermittelt er dem Veranstalter die absolvierte Distanz und die dazugehörige Zeit. Der Veranstalter des Virtual Race listet die Zeiten in einem Ranking und übersendet dem Teilnehmer meist eine Urkunde und Medaille für sein erfolgreiches Finish.

Deutsche Veranstalter kennen Ihre Pflichten nicht

Ob die deutschen Veranstalter aus Leichtsinn oder Unwissenheit ihre rechtlichen Pflichten nicht erfüllen, ist nicht bekannt. Jedoch hat kaum ein deutscher Veranstalter seine Wettkampfregeln an die Virtual Races angepasst.

Während z.B. in UK und Irland diese Art von Läufen (Virtual Run) bereits seit einigen Jahren angeboten werden, ist dies in Deutschland erst durch die Corona-Pandemie so richtig bekannt geworden. Entgegen vielen deutschen Veranstaltern kennen die Organisatoren aus den anderen Ländern ihre Pflichten und minimieren ihr rechtliches Risiko als Veranstalter mit Haftungsklauseln in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen. Von dieser Möglichkeit die Pflichten und vor allem die Haftung zu begrenzen, wird in Deutschland noch kaum Gebrauch gemacht.

Definition Veranstalter: Wann habe ich als Organisator rechtliche Pflichten?

Es gibt zwar keine allgemeingültige Definition für einen Veranstalter, aber es gibt bestimmte Kriterien an denen Gerichte die Veranstaltereigenschaft fest machen und dann auch die Verantwortung sowie Haftung zusprechen. Zusammenfassend kann man sagen Veranstalter ist, wer...

zu einer Veranstaltung „öffentlich einlädt”, also nach außen als Veranstalter auftritt,

das finanzielle Risiko trägt und

wesentliche Entscheidungen treffen kann.

Welches Risiko habe ich als Veranstalter bei einem Virtual Race?

Das große Haftungsrisiko bei jeder Veranstaltung ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das ist die Pflicht des Veranstalters alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren von Teilnehmern abzuwenden.

Diese Pflicht bleibt auch bei virtuellen Läufen bestehen, wenn der Veranstalter nach außen auftreten will. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Teilnehmer T-Shirts oder Startnummern mit der Aufschrift der Veranstaltung bekommen und diese dann bei ihrem Solo-Lauf tragen.

Warum braucht man Teilnahmebedingungen auch bei einem Virtual Race?

Bei einem Virtual Race muss der Veranstalter natürlich andere Vorkehrungen für die Sicherheit der Teilnehmer treffen. So muss er nicht mehr die Straßen sperren und medizinische Versorgung sogen, sondern vielmehr verstärkt Hinweise an die Teilnehmer geben, was sie dürfen und was nicht. Andernfalls drohen dem Veranstalter Bußgelder!

Vorsicht vor Bußgeldern

Ein Beispiel aus dem Bayerischer Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung: „Neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG ist auch eine juristische Personen und Personenvereinigungen (z.B. GmbH oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist.

Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG).”


Wer also ein Virtual Race veranstaltet, für welches die Teilnehmer eine Gebühr bezahlen und die Teilnehmer im Rahmen ihres Solo-Laufs eine Ordnungswidrigkeit begehen (z.B. Missachtung der maximalen Personenanzahl nach einer Corona-Verordnung), kann auch der Veranstalter des Virtual Race mit einem Bußgeld belegt werden.

Wenn die Teilnehmer mit einem Shirt und einer Startnummer mit dem Aufdruck der Veranstaltung laufen, kann auch problemlos herausgefunden werden, wer der Veranstalter ist.

Was muss in den Teilnahmebedingungen eines Virtual Races stehen?

In die Teilnahmebedingungen sollte unter anderem daher folgender Passus aufgenommen werden: „Jeder Teilnehmer ist verpflichtet bei seinem Solo-Lauf die Bestimmungen aus den Corona-Verordnungen des Bundeslandes einzuhalten, in welchem er den Lauf absolviert. Dies betrifft insbesondere die Abstandsregeln sowie die Anzahl der Personen, wenn mehrere Teilnehmer beabsichtigen, die Veranstaltung (Virtual Race) zusammen zu absolvieren.”

Im Rahmen der Organisationsverantwortung muss auch ein virtueller Lauf so geplant und umgesetzt werden, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Teilnehmer vermieden wird. Das kann nur durch eine umfassende Aufklärung geschehen.

Daher ist jedem Veranstalter zu empfehlen, auch für Virtual Races neue bzw. angepasste Teilnahmebedingungen zu erstellen. Nur so kann das Haftungsrisiko für den Veranstalter bei Virtual Races minimiert werden.

Auch auf die Besonderheiten der neuen Eventform sollte eingegangen werden, da hierbei das Aufzeichnen und Übermitteln von Distanz und Strecke maßgeblich ist.

„Der VR Veranstalter haftet auch nicht für technische Hardware- oder Softwarefehler oder fehlgeschlagene bzw. unvollständige Internetübertragungen oder andere Fehlfunktionen jeglicher Art, die die Übermittlung der Distanz und der dazugehörigen Zeit an den Veranstalter seitens des Teilnehmers verhindern, es sei denn der Fehler tritt auf Seiten des VR Veranstalters auf.”

Problem: Höhere Gewalt

Nach den vielen Absagen aufgrund der Corona-Pandemie sollte auch unbedingt eine Klausel zum Umgang mit Startgeldern bei „höherer Gewalt” aufgenommen werden. Aber Vorsicht, eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht übermäßig benachteiligt und ihm nicht jegliche Rechte abspricht.

Gerne prüfen wir Ihre Teilnahmebedingungen und passen diese auf ihr Virtual Race an. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf oder rufen Sie uns an:

Tel.: 0151 – 68 18 30 84

Wir freuen uns auf Sie.

Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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